Ratgeber
Börsen & Marktereignisse
Fällt ein Aktienindex um 20 Prozent oder mehr unter seinen letzten Höchststand, spricht man nach gängiger Marktkonvention von einem Bärenmarkt. Wie tief der Index fällt und wie lange die Phase dauert, weiss vorher niemand. Erklären lässt sich dagegen, woran die Schweizerische Nationalbank (SNB) den Leitzins ausrichtet, wie der Swiss Market Index (SMI) zusammengesetzt ist und warum Wertschriften im Depot bei einem Bankkonkurs anders geschützt sind als Geld auf dem Konto.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Nationalbankgesetz verpflichtet die Schweizerische Nationalbank (SNB), die Preisstabilität zu gewährleisten und dabei der konjunkturellen Entwicklung Rechnung zu tragen (Art. 5 Abs. 1 NBG). Die SNB setzt Preisstabilität mit einem Anstieg des Landesindexes der Konsumentenpreise von weniger als 2 Prozent pro Jahr gleich. Auch Deflation, ein anhaltender Rückgang des Preisniveaus, verletzt das Ziel.
- Der Swiss Market Index (SMI) umfasst die 20 grössten und liquidesten Aktien aus dem Swiss Performance Index (SPI), dem breiten Index der Schweizer Börse SIX. Er deckt mehr als 75 Prozent des Börsenwerts der frei handelbaren Schweizer Aktien ab. Das Gewicht eines einzelnen Titels kappt SIX vierteljährlich auf 18 Prozent, zwischen den Stichtagen kann es darüber steigen.
- Nach dem Bankengesetz sind Einlagen auf den Namen des Kunden bei einem Bankkonkurs bis 100'000 Franken je Kunde und Bank privilegiert, werden also vor den gewöhnlichen Forderungen bezahlt (Art. 37a Abs. 1 BankG). Liegen sie bei einer Geschäftsstelle in der Schweiz, sichert die Einlagensicherung der Banken ihre Auszahlung. Deren Mittel sind gesetzlich begrenzt (Art. 37h BankG).
- Wertschriften, welche die Bank für den Kunden verwahrt, gehören nicht zum Vermögen der Bank. Bei einem Bankkonkurs werden sie abgesondert (Art. 37d BankG) und dem Kunden herausgegeben. Hat der Kunde Schulden bei der Bank, kann sie die Wertschriften aufgrund eines vertraglichen Pfandrechts zurückbehalten. Fehlen bei gemeinsam verwahrten Wertschriften Stücke, wird die Lücke zuerst aus Wertschriften derselben Gattung gedeckt, welche die Bank auf eigene Rechnung hält. Einen Rest tragen die betroffenen Kunden anteilig (Art. 19 BEG). Vor Kursverlusten schützt die Absonderung nicht. Bei Obligationen oder Produkten, welche die Bank selbst ausgegeben hat, bleibt der Kunde Gläubiger der Bank.
Quellen: NBG Art. 5 (fedlex) · SNB, Die geldpolitische Strategie der SNB · SIX, Reglement für Aktienindizes, Version 3.40, Ziff. 5.2 und 5.12 · BankG Art. 37a, 37b, 37d, 37h (fedlex) · BEG Art. 19 (fedlex) · esisuisse, Häufige Fragen
Wie die SNB den Leitzins festlegt
Um die Preise stabil zu halten, sorgt die SNB für angemessene monetäre Bedingungen. Sie legt dazu den SNB-Leitzins fest und strebt an, dass die kurzfristigen Zinsen, zu denen sich Banken gegen Sicherheiten Franken leihen, nahe bei diesem Satz liegen. Der wichtigste dieser Sätze ist der SARON, der Zins für Geld über Nacht. Wichtigste Grundlage für den Zinsentscheid ist die bedingte Inflationsprognose für die nächsten drei Jahre. Sie unterstellt, dass der Leitzins in dieser Zeit unverändert bleibt.
Wie Zinsen auf Obligationenkurse wirken
Der Leitzins setzt bei den kurzen Zinsen an. Die Zinsen für lange Laufzeiten bilden sich am Markt und folgen dem Leitzins nicht im Gleichschritt. Bei bestehenden Obligationen wirkt eine Änderung der Marktzinsen auf den Kurs. Steigen die Zinsen, sinkt der Kurs einer Obligation mit festem Coupon, weil neu ausgegebene Obligationen mehr abwerfen. Sinken die Zinsen, steigt der Kurs. Unter sonst gleichen Bedingungen gilt: Je länger die Restlaufzeit, desto stärker der Ausschlag. Wer die Obligation bis zum Verfall hält, erhält den Nennwert zurück, sofern der Schuldner zahlt.
Was mit Kontoguthaben im Konkurs geschieht
Ein Kontoguthaben ist eine Forderung gegenüber der Bank. Im Konkurs ordnet das Gesetz die Forderungen in Klassen. Bis 100'000 Franken je Kunde und Bank, alle Konten zusammengezählt, fällt ein Kontoguthaben in die zweite Klasse und wird damit vor den gewöhnlichen Forderungen bezahlt (Art. 37a Abs. 1 BankG). Ausbezahlt wird zuerst aus den verfügbaren liquiden Mitteln der Bank (Art. 37b BankG). Zusätzlich verlangt das Gesetz, dass Banken ständig Vermögenswerte in der Schweiz im Umfang von 125 Prozent ihrer privilegierten Einlagen halten (Art. 37a Abs. 6 BankG).
Die Einlagensicherung esisuisse
Reicht die Liquidität der Bank nicht, springt die Einlagensicherung esisuisse ein. Sie überweist die gesicherten Einlagen innert sieben Arbeitstagen an die Person, welche die FINMA für das Verfahren eingesetzt hat (Art. 37h Abs. 3 BankG). Die Obergrenze für die Beiträge aller Banken liegt bei 1,6 Prozent der gesicherten Einlagen, mindestens aber bei 6 Milliarden Franken. Laut esisuisse sind das derzeit 7,9 Milliarden Franken (Stand Oktober 2026). Guthaben der Säule 3a und der Freizügigkeit deckt esisuisse nicht. Sie sind separat bis 100'000 Franken privilegiert (Art. 37a Abs. 5 BankG), werden aber erst im Lauf oder am Ende des Konkursverfahrens an die Stiftung ausbezahlt.
Dauer der Auszahlung an die Kunden
Die von der FINMA eingesetzte Person zahlt das Geld an die Kunden aus, sobald diese ihre Zahlungsangaben gemeldet haben. Bis das Geld beim Kunden ist, rechnet esisuisse mit mehreren Wochen (Stand Oktober 2026). Ab 2028 soll die Auszahlung laut esisuisse innert sieben Arbeitstagen nach diesen Angaben erfolgen.
Was mit Wertschriften im Depot geschieht
Wertschriften, welche die Bank für den Kunden verwahrt, werden abgesondert (Art. 37d BankG) und ihm herausgegeben. Anders als bei den Einlagen gilt dafür keine Obergrenze. Hat der Kunde Schulden bei der Bank, kann sie aufgrund eines vertraglichen Pfandrechts darauf zugreifen. Fehlen bei gemeinsam verwahrten Wertschriften Stücke, deckt der Liquidator die Lücke zuerst mit Wertschriften derselben Gattung, welche die Bank auf eigene Rechnung hält. Einen Rest tragen die betroffenen Kunden anteilig und erhalten dafür eine Ersatzforderung gegen die Bank (Art. 19 BEG).
Vorsorgegelder und eigene Titel der Bank
Wertschriften der Säule 3a und der Freizügigkeit gehören der Vorsorge- oder Freizügigkeitsstiftung und werden an sie herausgegeben. Bei Titeln, welche die Bank selbst ausgegeben hat, etwa eigenen Obligationen oder strukturierten Produkten, hilft die Absonderung wenig: Der Kunde bekommt die Titel zurück, bleibt für ihren Wert aber Gläubiger der Bank und wird im Konkurs unter Umständen nur zum Teil oder gar nicht bezahlt. Bei der Bank hinterlegte Kassenobligationen auf den Namen des Kunden zählt das Gesetz dagegen zu den Einlagen, mit derselben gemeinsamen Grenze von 100'000 Franken je Kunde und Bank (Art. 37a Abs. 1 BankG).
Häufige Fragen zu Börsen & Marktereignisse
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