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Freizügigkeitskonto Auszahlung: Wann möglich, worauf achten, wie besteuert

Blog
von Jonas Bächinger
Verschneite Schweizer Berglandschaft mit ruhigem See im Vordergrund

Wann die Auszahlung vom Freizügigkeitskonto möglich ist, welche Ausnahmen für einen Vorbezug gelten und wie das Kapital besteuert wird. Plus Tipps zu Zinsen und Anlage.

Mit dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) ist seit 1995 geregelt, was mit dem Vorsorgekapital geschieht, wenn jemand die Pensionskasse vor dem Vorsorgefall verlässt. Wird das Guthaben nicht direkt an eine neue Pensionskasse übertragen, muss ein Freizügigkeitskonto eröffnet werden, wofür die versicherte Person selbst verantwortlich ist.

Die Auszahlung vom Freizügigkeitskonto ist erst kurz vor der Pensionierung oder in eng definierten Ausnahmefällen möglich, und das bezogene Kapital wird getrennt vom Einkommen besteuert. In diesem Beitrag erläutern wir, wann der Bezug zulässig ist, welche Regeln seit der Reform AHV 21 gelten, wie die Besteuerung funktioniert und worauf Sie bei Zinsen und Anlage achten sollten.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Auszahlung: Der ordentliche Bezug ist frühestens fünf Jahre vor dem AHV-Referenzalter möglich, also ab 60, und spätestens mit Erreichen des Referenzalters von 65 (Quelle: FZV/BSV, Stand 2026).
  • Aufschub: Über das Referenzalter hinaus ist ein Aufschub bis höchstens 70 möglich, sofern eine Erwerbstätigkeit nachgewiesen wird (Reform AHV 21, Art. 16 FZV).
  • Vorbezug: nur in gesetzlich geregelten Ausnahmen (Wegzug ins Ausland, Selbstständigkeit, Invalidität, Wohneigentum).
  • Steuern: Das Kapital wird getrennt vom Einkommen zu einem reduzierten Satz besteuert. Die Höhe variiert je nach Kanton und Gemeinde deutlich (Art. 38 DBG, Art. 11 Abs. 3 StHG).
  • Anlage: Auf reinen Sparkonten ist die Verzinsung tief. Wer länger investiert bleibt, kann das Guthaben innerhalb der gesetzlichen Vorgaben in Wertschriften anlegen.

In welchen Fällen benötige ich ein Freizügigkeitskonto?

Es gibt verschiedene Situationen, in denen das angesparte Vorsorgekapital bei beruflichen Veränderungen nicht direkt an eine neue Pensionskasse überwiesen werden kann. Dann muss es auf einem Freizügigkeitskonto zwischengeparkt werden, weil Vorsorgegelder grundsätzlich im Vorsorgekreislauf verbleiben müssen.

Dies trifft etwa in folgenden Fällen zu:

  • neue Selbstständigkeit ohne Anschlussversicherung
  • Arbeitslosigkeit
  • Babypause oder berufliche Auszeit
  • Scheidung (Übertragung des Anspruchs auf den früheren Ehepartner)
  • Einkommen sinkt unter den BVG‑Mindestlohn
  • Auswanderung
  • Arbeitgeberwechsel, wenn nicht das gesamte Freizügigkeitsguthaben auf den neuen Leistungsträger übertragen werden kann

Der Weg zu einer neuen Freizügigkeitslösung

Sie wählen selbst, welche Freizügigkeitsstiftung Ihr Altersguthaben führt. Verlassen Sie ein Unternehmen, sind Sie in den oben genannten Fällen für die Eröffnung eines Freizügigkeitskontos selbst verantwortlich. Reagieren Sie nicht, wird Ihr Vorsorgekapital nach spätestens zwei Jahren an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen, die nationale Auffangeinrichtung.

Für die Eröffnung wenden Sie sich direkt an den Anbieter Ihrer Wahl. Online-Angebote erleichtern die Einrichtung. Anschliessend weisen Sie Ihre bisherige Pensionskasse an, das Guthaben dorthin zu überweisen.

Alterswohnsitz in den Bergen

Was ist bei einem neuen Arbeitgeber und einer anderen Pensionskasse zu tun?

Nehmen Sie wieder eine versicherungspflichtige Tätigkeit auf, muss das Vorsorgeguthaben in die neue Pensionskasse fliessen und Ihr Freizügigkeitskonto wird aufgelöst. Bei einer Wertschriftenlösung kann das einen Verkauf zur Unzeit bedeuten, dazu mehr weiter unten.

Worauf bei Zinsen und Gebühren achten?

Freizügigkeitseinrichtungen sind, anders als Pensionskassen, nicht an den BVG‑Mindestzins gebunden. Die Verzinsung auf reinen Sparkonten ist deshalb seit Jahren tief und liegt häufig unter der Teuerung. Aktuelle Konditionen vergleichen Sie am besten direkt über unabhängige Portale wie FinanzMonitor oder comparis, da sich die Sätze laufend ändern.

Eine negative Verzinsung von Sparguthaben auf Freizügigkeitskonten ist nicht erlaubt. Tendieren die Zinsen jedoch gegen null, verlieren Vorsorgeguthaben unter Berücksichtigung von Gebühren real an Wert. Achten Sie deshalb auf die Kostenstruktur:

  • Die Kontoeröffnung ist in der Regel kostenfrei.
  • Für einen WEF-Vorbezug oder die Auflösung innerhalb des ersten Jahres verlangen viele Stiftungen eine Gebühr.
  • Einige Banken gewähren Gebührenreduktionen, wenn bei ihnen eine Hypothek abgeschlossen wird.

Freizügigkeitspolicen sind ebenfalls vom tiefen Zinsniveau betroffen

Policen beinhalten Versicherungsleistungen, was die Rendite schmälert. Bei tiefer Verzinsung ist die Rentabilität von Policen ähnlich infrage gestellt wie bei reinen Sparkonten. Wenn ein Versicherungsschutz für Invalidität oder Tod für Sie sinnvoll ist, kann die Trennung günstiger sein: eine separate Risikoversicherung der Säule 3a oder Säule 3b und die Anlage des Vorsorgekapitals in renditeorientiertere Lösungen.

Wertschriften für einen längeren Anlagehorizont

Wenn Sie davon ausgehen, Ihr Freizügigkeitsguthaben länger als etwa drei bis fünf Jahre anzulegen, kommen Wertschriften in Frage. Banken und Freizügigkeitsstiftungen bieten Wertschriftenfonds mit unterschiedlicher Gewichtung von Aktien und Obligationen an.

Beachten Sie bei der Wertschriftenlösung:

  • Treten Sie wieder in ein Arbeitsverhältnis ein, müssen die Wertschriften verkauft und in die neue Pensionskasse übertragen werden. Sind die Kurse während der Anlage gefallen, kann nur ein geschmälertes Guthaben übertragen werden. Die Anlagedauer sollte deshalb mehrere Jahre betragen.
  • Wählen Sie eine Anlagestrategie, die zu Ihrem Risikoprofil passt.
  • Vergleichen Sie die Wertentwicklung verschiedener Fonds über einen längeren Zeitraum, auch über schwächere Jahre hinweg. Vergangene Wertentwicklung ist dabei kein Indikator für zukünftige Erträge.

Freizügigkeitskonto Auszahlung: Wann ist der Bezug möglich?

Pensionierung und Auszahlung der Vorsorge

Zu welchem Zeitpunkt kann ich die Auszahlung verlangen?

Massgeblich sind die gesetzlichen Bestimmungen. Die ordentliche Auszahlung der Freizügigkeitsleistung ist frühestens fünf Jahre vor dem AHV‑Referenzalter möglich, also ab dem Alter 60. Spätestens muss das Guthaben mit Erreichen des Referenzalters von 65 bezogen werden.

Mit der Reform AHV 21 gilt das Referenzalter von 65 seit 2024 für Frauen und Männer einheitlich; das Frauen-Referenzalter wird schrittweise auf 65 angehoben. Die frühere geschlechterabhängige Aufschubregelung (Frauen bis 69, Männer bis 70) ist damit aufgehoben.

Ein Aufschub über das Referenzalter hinaus, bis höchstens zum Alter 70, ist neu nur noch möglich, wenn Sie eine fortgesetzte Erwerbstätigkeit nachweisen (etwa mit Arbeitsvertrag oder Lohnausweis). Für Personen, die in den Jahren 2024 bis 2029 das Referenzalter erreichen, gilt eine Übergangsregelung: Sie können den Bezug auch ohne Erwerbstätigkeit bis spätestens 31. Dezember 2029 aufschieben. Ab 1. Januar 2030 ist der Nachweis einer Erwerbstätigkeit zwingend (Art. 16 FZV, Reform AHV 21).

Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich als einmalige Kapitalzahlung. Renten aus der zweiten Säule zahlen ausschliesslich Pensionskassen. Sind Sie noch versicherungspflichtig beschäftigt, kann es sich lohnen, vorhandenes Freizügigkeitsguthaben in die Pensionskasse einzubringen, um den Rentenanspruch zu erhöhen.

Wann ist eine vorzeitige Auszahlung möglich?

Vor dem ordentlichen Bezugsfenster ist eine Auszahlung nur in eng definierten Ausnahmen zulässig:

  • Endgültiger Wegzug ins Ausland: Bei Auswanderung in ein EU/EFTA‑Land kann der obligatorische Teil des Altersguthabens nur ausgezahlt werden, wenn keine Pflichtversicherung im Zuzugsland mehr besteht. Der überobligatorische Teil kann in der Regel ausgezahlt werden.
  • Invalidität: Wird eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezogen, kann die Auszahlung des Freizügigkeitskontos beantragt werden.
  • Aufnahme einer hauptberuflichen Selbstständigkeit ohne obligatorische berufliche Vorsorge.
  • Erwerb von Wohneigentum (WEF): Im Rahmen der Wohneigentumsförderung kann das Guthaben für selbst bewohntes Wohneigentum bezogen werden. Es gilt ein Mindestbetrag von CHF 20’000, und ein Vorbezug ist höchstens alle fünf Jahre möglich. Verwendbar ist das Geld für Erwerb oder Bau, die Amortisation von Hypotheken oder die Beteiligung an Wohnbaugenossenschaften (Art. 30c BVG).
  • Grenzgänger: Wird die Erwerbstätigkeit in der Schweiz endgültig aufgegeben und besteht kein Schweizer Wohnsitz mehr, kann bei Annullation der Grenzgängerbewilligung das Guthaben ausgezahlt werden.
  • Todesfall: Verstirbt die kontoinhabende Person, fliesst das Guthaben an die gesetzlich Begünstigten. Erstberechtigt sind Ehepartner oder eingetragene Partner. Danach folgen Kinder sowie Personen, die in erheblichem Mass unterstützt wurden oder mindestens fünf Jahre in einer Lebensgemeinschaft mit der verstorbenen Person gelebt haben, zuletzt die übrigen gesetzlichen Erben. Das Guthaben fällt nicht in die freie Erbmasse.

Wie wird die Auszahlung besteuert?

Sämtliche Guthaben aus der zweiten Säule sowie aus der Säule 3a werden bei der Auszahlung einmalig und getrennt vom übrigen Einkommen besteuert, zu einem reduzierten Satz. Diese Kapitalauszahlungssteuer ist auf Bundesebene in Art. 38 DBG und auf kantonaler Ebene in Art. 11 Abs. 3 StHG geregelt. Die Erträge während der Laufzeit, also Zinsen und Dividenden, bleiben steuerfrei.

Die Steuersätze sind in den meisten Kantonen progressiv, aber unterschiedlich hoch. Wegen dieser Progression lohnt es sich, Auszahlungen von Pensionskassen-, Freizügigkeits- und Säule-3a-Guthaben über mehrere Jahre zu staffeln. Bezüge aus 2. und 3. Säule im selben Jahr werden für die Berechnung zusammengezählt.

Gut zu wissen: Bis zu zwei Freizügigkeitskonten sind erlaubt, sofern sie bei unterschiedlichen Stiftungen geführt werden. Die Splittung auf zwei Konten kann den Bezug über zwei Steuerjahre verteilen und so die Progression mildern. Die konkrete Steuerersparnis hängt vom Wohnkanton und der individuellen Situation ab.

Steuern und Vermögen während der Laufzeit

Vorsorgevermögen aus der beruflichen Vorsorge und der Säule 3a ist während der Zeit, in der Sie nicht darüber verfügen können, von der Vermögenssteuer befreit. Sie zahlen darauf auch keine Einkommenssteuer auf Zinsen und Dividenden. Ein späterer Bezug verlängert diese steuerfreie Phase, sofern die gesetzlichen Bezugsfristen eingehalten werden.

Anlageformen sind gesetzlich geregelt

Freizügigkeitskonten werden von Banken sowie von bankenunabhängigen Freizügigkeitsstiftungen angeboten. Neben dem klassischen Konto sieht der Gesetzgeber Versicherungspolicen vor, die Schutz für Tod und Invalidität bieten. Dieser Schutz wird über eine Prämie bezahlt, die zulasten der Rendite geht.

Wer eine renditeorientiertere Lösung sucht, kann ein Freizügigkeitsdepot wählen und in Fonds investieren. Die Anbieter stellen sicher, dass das Vorsorgeguthaben nach den gesetzlichen Anlagevorschriften investiert wird. Diese richten sich nach der Freizügigkeitsverordnung (FZV) und den Anlagebestimmungen der Verordnung über die berufliche Vorsorge (BVV2) und begrenzen insbesondere den Anteil risikobehafteter Anlagen. Anders als bei Pensionskassen darf das Guthaben dabei in vielen Lösungen mit einer hohen Aktienquote angelegt werden, sofern Sie über die Risiken aufgeklärt wurden.

Anlagehorizont als Entscheidungsgrundlage

Langfristig hat sich eine breit diversifizierte Anlage am Aktienmarkt historisch als tragfähig erwiesen. Entscheidend ist im Einzelfall, wie lange das Guthaben voraussichtlich investiert bleibt, denn am Aktienmarkt gibt es immer wieder Kurseinbrüche, die überstanden werden müssen. Bleibt Ihr Guthaben bis zur Pensionierung liegen, oder bringen Sie es bald wieder in eine Pensionskasse ein? Für die Anlage in Fonds gilt ein Anlagehorizont von mindestens drei bis fünf Jahren als sinnvoll.

Ruhestand und langfristige Vorsorge

Tiefe Zinsen: lohnt sich eine individuelle Verwaltung?

Eine individuelle Vermögensverwaltung des Freizügigkeitsguthabens ist möglich und vielen Vorsorgenden wenig bekannt. Mögliche Vorteile sind eine transparente Kostenstruktur, Steueroptimierung und die individuelle Verwaltung des Vorsorgekapitals innerhalb der gesetzlichen Anlagerichtlinien.

ETF und Einzeltitel bei individueller Vermögensverwaltung

Die Anlage erfolgt individuell unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anlagerichtlinien für Vorsorgegelder. Bei einigen Anbietern sind ab einem höheren Guthaben auch Einzeltitel möglich, daneben wird in Anlagefonds und ETFs (Exchange Traded Funds) investiert.

Institutionelle Tranchen

Bei institutionellen Anlageklassen fallen keine Retrozessionen an, also keine Rückvergütungen von Produktanbietern an den Vermögensverwalter. Das senkt die Kosten für die kundenseitige Anlage und erhöht die Transparenz.

Die häufigsten Fragen (FAQ)

Wann kann ich die Auszahlung vom Freizügigkeitskonto verlangen?

Die ordentliche Auszahlung ist frühestens fünf Jahre vor dem AHV-Referenzalter möglich, also ab 60. Spätestens muss das Guthaben mit Erreichen des Referenzalters von 65 bezogen werden. Wer über 65 hinaus erwerbstätig bleibt und dies nachweist, kann den Bezug bis höchstens 70 aufschieben (Art. 16 FZV).

Wann ist eine vorzeitige Auszahlung vom Freizügigkeitskonto möglich?

In gesetzlich eng geregelten Fällen: bei endgültigem Wegzug ins Ausland, Aufnahme einer hauptberuflichen Selbstständigkeit, Bezug einer vollen Invalidenrente sowie für selbst bewohntes Wohneigentum im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF). Beim WEF-Vorbezug gilt ein Mindestbetrag von CHF 20’000, möglich höchstens alle fünf Jahre (Art. 30c BVG).

Wie wird die Auszahlung vom Freizügigkeitskonto besteuert?

Das Kapital wird getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Satz besteuert, der Kapitalauszahlungssteuer (Art. 38 DBG, Art. 11 Abs. 3 StHG). Die Höhe hängt von Wohnkanton, Gemeinde und Bezugsbetrag ab und unterscheidet sich zwischen den Kantonen erheblich. Bezüge aus 2. und 3. Säule im selben Jahr werden für die Berechnung zusammengezählt.

Kann ich die Steuer mit gestaffeltem Bezug senken?

Ja. Bis zu zwei Freizügigkeitskonten bei unterschiedlichen Stiftungen sind erlaubt. Werden sie in verschiedenen Steuerjahren bezogen, mildert das die Progression der Kapitalauszahlungssteuer, weil jeder Bezug separat besteuert wird. Auch eine Staffelung mit Pensionskassen- und Säule-3a-Bezügen über mehrere Jahre kann die Gesamtbelastung senken.

Was passiert im Todesfall mit dem Freizügigkeitskonto?

Stirbt die kontoinhabende Person, fliesst das Guthaben an die gesetzlich Begünstigten. Erstberechtigt sind Ehepartner oder eingetragene Partner, danach folgen Kinder sowie weitere unterstützte Personen in gesetzlich festgelegter Reihenfolge. Das Guthaben fällt nicht in die freie Erbmasse.

Quellen

  • Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG, SR 831.42)
  • Verordnung über die Freizügigkeit (FZV, SR 831.425), Art. 16 zum Bezugszeitpunkt
  • Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), Art. 30c zur Wohneigentumsförderung
  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), Art. 38 zur Kapitalauszahlungssteuer
  • Steuerharmonisierungsgesetz (StHG, SR 642.14), Art. 11 Abs. 3
  • Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV): Reform AHV 21, Referenzalter und Bezug von Freizügigkeitsguthaben

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Über den Autor

Jonas Bächinger

CIO & Co-Founder bei Everon
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