Freizügigkeitskonto Auszahlung: was bei grossem Guthaben zählt
Wann die Auszahlung vom Freizügigkeitskonto möglich ist und was bei grossem Guthaben schon beim Austritt entschieden wird: zwei Stiftungen, Wertschriftenlösung, Staffelung mit dem Kapitalbezug.
Wer mit einem grossen Vorsorgeguthaben aus der Pensionskasse austritt, legt in diesem Moment fest, wie beweglich die spätere Auszahlung ist. Die Aufteilung auf zwei Freizügigkeitseinrichtungen ist in der Regel nur beim Austritt möglich. Davon hängt ab, ob sich der Bezug zwischen 60 und 65 auf zwei Steuerjahre verteilen lässt.
Die Auszahlung vom Freizügigkeitskonto ist der Bezug des Vorsorgeguthabens, das nach dem Austritt aus einer Pensionskasse auf einem Freizügigkeitskonto oder in einem Freizügigkeitsdepot liegt. Sie ist frühestens fünf Jahre vor dem AHV-Referenzalter möglich, also ab 60, und mit 65 fällig. Ausbezahlt wird ein Kapital, das getrennt vom übrigen Einkommen besteuert wird.
Everon bietet Freizügigkeitslösungen als Konto und als Wertschriftendepot an, Konto und Depot eröffnet die Partnerstiftung Liberty: Übersicht Freizügigkeit.
Das Wichtigste in Kürze
- Bezug: frühestens ab 60, fällig mit 65. Aufschub bis 70 nur mit Nachweis fortgesetzter Erwerbstätigkeit (Art. 16 FZV). Wer das Referenzalter zwischen 2024 und 2029 erreicht, kann auch ohne Nachweis bis Ende 2029 aufschieben, höchstens aber fünf Jahre über das Referenzalter hinaus (Übergangsbestimmung der FZV zur Reform AHV 21).
- Aufteilung: Die Pensionskasse überweist die Austrittsleistung an höchstens zwei Freizügigkeitseinrichtungen (Art. 12 FZV). Nachträglich lässt sich ein Konto in der Regel nicht mehr teilen.
- Zins: 75 von 86 Freizügigkeitskonten zahlen derzeit höchstens 0,10 Prozent (Moneyland, Abfrage vom 5. Oktober 2026). Zum Vergleich: Der BVG-Mindestzins für das Obligatorium in der Pensionskasse liegt 2026 bei 1,25 Prozent.
- Steuer: Auf CHF 1’000’000 in einem Jahr fallen für eine alleinstehende Person in der Stadt Zürich CHF 109’542 an, auf zwei Bezüge von je CHF 500’000 in zwei Jahren zusammen CHF 70’136 (ESTV-Steuerrechner, Steuerjahr 2026).
- Einkauf: Freizügigkeitsguthaben, das nicht in die Pensionskasse übertragen werden musste, kürzt den möglichen Einkauf um diesen Betrag (Art. 60a Abs. 3 BVV 2).
Wann ist die Auszahlung vom Freizügigkeitskonto möglich?
Die ordentliche Auszahlung ist frühestens fünf Jahre vor dem AHV-Referenzalter möglich, also ab 60. Mit Erreichen des Referenzalters von 65 wird das Guthaben fällig. Wer eine fortgesetzte Erwerbstätigkeit nachweist, kann den Bezug um höchstens fünf Jahre aufschieben, also bis 70 (Art. 16 FZV). Ausbezahlt wird als Kapital. Eine Rente zahlt nur die Pensionskasse.
Mit der Reform AHV 21 steigt das Referenzalter der Frauen schrittweise auf 65. Für die Jahrgänge 1961 bis 1963 liegt es zwischen 64 und 65, ab Jahrgang 1964 bei 65 wie für die Männer. Das Bezugsfenster verschiebt sich entsprechend. Für Personen, die das Referenzalter zwischen 2024 und 2029 erreichen, gilt eine Übergangsregel. Diese Personen können den Bezug auch ohne Erwerbstätigkeit bis spätestens 31. Dezember 2029 aufschieben, höchstens aber fünf Jahre über das Referenzalter hinaus. Ab 2030 braucht es den Nachweis.
Wer verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, braucht für die Auszahlung die schriftliche Zustimmung des Partners oder der Partnerin (Art. 16 Abs. 3 FZV). Ein einzelnes Freizügigkeitskonto wird in der Regel nur als Ganzes ausbezahlt. Teilbezüge sehen die Stiftungen ausser beim Vorbezug für Wohneigentum in der Regel nicht vor.
Wann ist eine vorzeitige Auszahlung möglich?
Vor 60 ist eine Auszahlung nur in gesetzlich geregelten Fällen zulässig. Für die Barauszahlung gelten dieselben Gründe wie bei der Pensionskasse. Art. 14 FZV erklärt Art. 5 FZG für sinngemäss anwendbar. Eigenständig kommt beim Freizügigkeitskonto der Bezug einer ganzen Invalidenrente hinzu (Art. 16 Abs. 2 FZV).
- Endgültiger Wegzug aus der Schweiz: Bei einem Wegzug in einen EU- oder EFTA-Staat bleibt der obligatorische Teil in der Regel blockiert, solange dort eine Pflichtversicherung für Alter, Tod und Invalidität besteht (Art. 25f FZG). Der überobligatorische Teil lässt sich meist auszahlen. Bei einem Wegzug in einen Drittstaat wird in der Regel das gesamte Guthaben ausbezahlt.
- Selbstständige Erwerbstätigkeit, wenn keine obligatorische berufliche Vorsorge mehr besteht.
- Ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung, sofern das Invaliditätsrisiko nicht zusätzlich versichert ist.
- Wohneigentum für den eigenen Bedarf: Vorbezug für selbst bewohntes Wohneigentum (Art. 30c BVG). Verwendungszwecke, Fristen und Mindestbeträge regelt die Verordnung über die Wohneigentumsförderung.
Im Todesfall gilt die Begünstigtenordnung von Art. 15 FZV. Das Guthaben fällt nicht in den Nachlass und geht in dieser Reihenfolge an:
- die Hinterlassenen im Sinne des BVG, also überlebende Ehegatten, eingetragene Partner und Waisen
- Personen, die von der verstorbenen Person erheblich unterstützt wurden, oder Personen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen mit ihr zusammengelebt haben oder für gemeinsame Kinder aufkommen müssen
- die übrigen Kinder, die Eltern oder die Geschwister
- die übrigen gesetzlichen Erben
Im Vertrag mit der Stiftung lassen sich die Ansprüche näher bezeichnen und die erste Gruppe um Personen der zweiten erweitern (Art. 15 Abs. 2 FZV).
Was wird beim Austritt mit grossem Guthaben entschieden?
Beim Austritt aus der Pensionskasse entscheiden Sie, ob das Guthaben an eine oder zwei Freizügigkeitseinrichtungen geht und in welcher Form es angelegt wird. Die Aufteilung auf zwei Einrichtungen sieht Art. 12 FZV bei der Überweisung durch die bisherige Pensionskasse vor. Ein bestehendes Konto nachträglich aufzuteilen, sehen die Stiftungen in der Regel nicht vor. Die Stiftung selbst lässt sich später wechseln.
Wer nichts unternimmt, überlässt den Entscheid der Pensionskasse. Die Kasse überweist das Guthaben frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Austritt an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Art. 4 FZG). Diese legt konservativ an und bietet keine Wertschriftenlösung.
Für Freizügigkeitskonten gibt es keine Mindestverzinsung. Im Vergleich von Moneyland zahlen 75 von 86 Konten höchstens 0,10 Prozent, das höchste Angebot liegt bei 0,5 Prozent (Abfrage vom 5. Oktober 2026). Als Vergleichswert dient der BVG-Mindestzins für das Obligatorium in der Pensionskasse, 2026 mindestens 1,25 Prozent. Bei CHF 2’000’000 und höchstens 0,10 Prozent Zins beträgt der Unterschied CHF 23’000 bis 25’000 im Jahr.
Kommt das Guthaben aus einem 1e-Vorsorgeplan, kann die Pensionskasse beim Austritt den effektiven Wert im Zeitpunkt des Austritts mitgeben, in Abweichung von Art. 15 und 17 FZG (Art. 19a FZG). Einen Kursrückgang kurz vor dem Austritt trägt dann die versicherte Person.
Was bringt die Aufteilung auf zwei Freizügigkeitseinrichtungen?
Zwei Freizügigkeitseinrichtungen ermöglichen zwei Bezüge in zwei verschiedenen Steuerjahren. Weil ein einzelnes Konto in der Regel nur als Ganzes ausbezahlt wird, lässt sich das Freizügigkeitsguthaben vor allem über diese Aufteilung staffeln. Sie muss beim Austritt verlangt werden.
Die beiden Teile müssen nicht gleich gross sein. Sie lassen sich auch unterschiedlich anlegen, jeder Teil nach seinem eigenen Bezugszeitpunkt. Jedes der beiden Konten lässt sich später als Ganzes an eine andere Stiftung übertragen (Art. 12 Abs. 2 FZV).
Konto oder Wertschriftenlösung: wovon hängt die Wahl ab?
Ein Freizügigkeitskonto unterliegt keinen Kursschwankungen, verzinst aber derzeit kaum. Eine Wertschriftenlösung bewegt sich mit den Märkten und ist auf einen Anlagehorizont ab drei bis fünf Jahren ausgelegt. Wie lange das Geld angelegt bleibt, hängt davon ab, wann es bezogen wird oder in eine neue Pensionskasse fliessen muss.
Wer vor dem Bezug wieder in eine Pensionskasse eintritt, muss das Guthaben dort einbringen (Art. 4 FZG). Wertschriften werden dafür verkauft, bei gefallenen Kursen wird nur der tiefere Wert übertragen. Übersteigt das Guthaben den Betrag für die vollen reglementarischen Leistungen, kann der Überschuss in einer Freizügigkeitslösung weitergeführt werden. Bei einer absehbaren neuen Anstellung mit Pensionskasse ist der Anlagehorizont entsprechend kurz.
Bei einer Wertschriftenlösung muss die Stiftung ausdrücklich auf die Risiken hinweisen. Angelegt wird nach den Anlagebestimmungen der BVV 2 (Art. 19a FZV). Danach dürfen Aktien grundsätzlich bis 50 Prozent des Guthabens ausmachen. Stiftungen bieten auch Strategien mit höheren Aktienquoten bis 100 Prozent an, wenn die versicherte Person sie selbst wählt und ihre Risikofähigkeit dokumentiert ist. Je höher die Aktienquote, desto stärker schwankt der Wert, und im Zeitpunkt des Bezugs kann er unter dem eingebrachten Guthaben liegen. Bei der Beurteilung der Risikofähigkeit darf ein weiteres eigenes Freizügigkeitskonto in Form der reinen Sparlösung mitberücksichtigt werden (Art. 19a Abs. 2 FZV).
Zwischen 60 und 65 lässt sich der Bezugszeitpunkt frei wählen. Ein Aufschub über das Referenzalter hinaus setzt ab 2030 den Nachweis einer Erwerbstätigkeit voraus. Fallen die Kurse kurz vor dem geplanten Bezug, lässt sich ein Konto bis zum Referenzalter auch später beziehen, darüber hinaus ab 2030 nur mit Erwerbstätigkeit.
Wie lässt sich der Bezug staffeln?
Kapitalleistungen aus Pensionskasse, Freizügigkeit und Säule 3a, die im selben Jahr bezogen werden, rechnet die Steuerbehörde zusammen. Bei Ehepaaren zählen die Bezüge beider Partner. Weil die Tarife progressiv sind, senkt es die Gesamtbelastung, wenn grosse Bezüge auf mehrere Steuerjahre verteilt werden. Das Fenster dafür reicht beim Freizügigkeitsguthaben von 60 bis 65.
Ein Beispiel aus dem Steuervergleich über alle 26 Kantonshauptorte: Eine alleinstehende Person in der Stadt Zürich zahlt auf CHF 1’000’000 in einem Jahr CHF 109’542 Steuern. Verteilt auf zwei Jahre mit je CHF 500’000 sind es zweimal CHF 35’068, zusammen CHF 70’136 (ESTV-Steuerrechner, Steuerjahr 2026, ohne weitere Kapitalleistungen in diesen Jahren). Die Differenz beträgt CHF 39’406.
Hat ein Ehepaar Freizügigkeitsguthaben, Säule-3a-Konten und Pensionskassenkapital, kommen schnell sechs oder mehr Bezüge zusammen, die sich auf die Jahre zwischen 60 und der Pensionierung verteilen lassen. Wie gross der Vorteil einer Verteilung ist, hängt von Wohnkanton, Gemeinde und Beträgen ab.
Wie spielt die Freizügigkeit mit dem Kapitalbezug aus der Pensionskasse zusammen?
Freizügigkeitsguthaben und Pensionskasse beeinflussen sich über die Steuer im Jahr des Bezugs, über den möglichen Einkauf und über die Sperrfrist nach einem Einkauf. Am meisten Gewicht hat in der Regel das Jahr, in dem das Pensionskassenkapital bezogen wird, weil dort der grösste Betrag anfällt.
- Steuer: Ein Freizügigkeitsbezug im selben Jahr wie der Kapitalbezug aus der Pensionskasse wird zu diesem addiert. Der Bezug eines Freizügigkeitskontos lässt sich in ein anderes Jahr verschieben.
- Einkauf: Freizügigkeitsguthaben, das nicht in die Pensionskasse übertragen werden musste, kürzt den Höchstbetrag für einen Einkauf um diesen Betrag (Art. 60a Abs. 3 BVV 2). Bei einem geplanten Einkauf zählt dieses Guthaben deshalb mit.
- Sperrfrist: Leistungen aus einem Einkauf dürfen innerhalb von drei Jahren nicht als Kapital bezogen werden (Art. 79b Abs. 3 BVG).
Ob das Pensionskassenguthaben als Rente oder als Kapital bezogen wird, ist ein eigener Entscheid, siehe Kapitalbezug oder Rente. Freizügigkeitsguthaben lässt sich auch in eine bestehende Pensionskasse einbringen. Bei einem Rentenbezug erhöht das die spätere Rente. Mehr zu Einkauf und Sperrfristen steht im Beitrag zum Einkauf in die Pensionskasse.
Wie wird die Auszahlung besteuert?
Die Auszahlung vom Freizügigkeitskonto wird getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. Beim Bund gilt ein Fünftel des ordentlichen Tarifs (Art. 38 DBG). Kanton und Gemeinde besteuern die Leistung ebenfalls gesondert (Art. 11 Abs. 3 StHG), mit eigenen Tarifen. Massgebend ist der Wohnsitz im Zeitpunkt des Bezugs. Die Belastung unterscheidet sich zwischen den Gemeinden deutlich.
Solange das Geld in der Freizügigkeitslösung liegt, fallen weder Vermögenssteuer noch Einkommenssteuer auf Zinsen und Dividenden an. Nach dem Bezug ist das Kapital gewöhnliches Vermögen. Die Erträge werden ab dann als Einkommen besteuert.
Häufige Fragen zur Auszahlung vom Freizügigkeitskonto
Wann kann ich die Auszahlung vom Freizügigkeitskonto verlangen?
Frühestens fünf Jahre vor dem AHV-Referenzalter, also in der Regel ab 60. Mit dem Referenzalter, in der Regel 65, wird das Guthaben fällig. Wer eine fortgesetzte Erwerbstätigkeit nachweist, kann den Bezug bis höchstens 70 aufschieben (Art. 16 FZV). Wer das Referenzalter zwischen 2024 und 2029 erreicht, kann auch ohne Erwerbstätigkeit bis Ende 2029 aufschieben, höchstens aber fünf Jahre über das Referenzalter hinaus. Ausbezahlt wird als Kapital. Bei Verheirateten und in eingetragener Partnerschaft braucht es die schriftliche Zustimmung des Partners oder der Partnerin.
Wann ist eine vorzeitige Auszahlung vom Freizügigkeitskonto möglich?
Nur in gesetzlich geregelten Fällen. Für die Barauszahlung gelten dieselben Gründe wie bei der Pensionskasse (Art. 14 FZV, Art. 5 FZG), bei grossen Guthaben vor allem der endgültige Wegzug aus der Schweiz und die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne obligatorische berufliche Vorsorge. Dazu kommen eine ganze Invalidenrente (Art. 16 Abs. 2 FZV) und der Vorbezug für selbst bewohntes Wohneigentum (Art. 30c BVG). Bei einem Wegzug in einen EU- oder EFTA-Staat bleibt der obligatorische Teil in der Regel blockiert.
Kann ich mein Freizügigkeitsguthaben auf zwei Konten aufteilen?
Ja, in der Regel aber nur beim Austritt. Die Pensionskasse darf die Austrittsleistung an höchstens zwei Freizügigkeitseinrichtungen überweisen (Art. 12 FZV). Ein bestehendes Konto lässt sich später in der Regel nicht mehr teilen und wird nur als Ganzes ausbezahlt. Zwei Konten bei zwei Stiftungen erlauben deshalb zwei Bezüge in zwei Steuerjahren und zwei unterschiedliche Anlagestrategien.
Wie wird die Auszahlung vom Freizügigkeitskonto besteuert?
Getrennt vom übrigen Einkommen, beim Bund zu einem Fünftel des ordentlichen Tarifs (Art. 38 DBG). Kanton und Gemeinde besteuern die Leistung ebenfalls gesondert (Art. 11 Abs. 3 StHG), mit eigenen Tarifen. Kapitalleistungen aus Pensionskasse, Freizügigkeit und Säule 3a, die im selben Jahr bezogen werden, werden zusammengezählt, bei Ehepaaren auch die Bezüge beider Partner. Massgebend ist der Wohnsitz im Zeitpunkt des Bezugs.
Was passiert mit dem Freizügigkeitsguthaben beim Eintritt in eine neue Pensionskasse?
Es muss in die neue Pensionskasse eingebracht werden (Art. 4 FZG). Liegt es in einer Wertschriftenlösung, werden die Anteile dafür verkauft, bei gefallenen Kursen wird nur der tiefere Wert übertragen. Übersteigt das Guthaben den Betrag für die vollen reglementarischen Leistungen, kann der Überschuss in einer Freizügigkeitslösung weitergeführt werden. Dieser Überschuss kürzt den Höchstbetrag für einen späteren Einkauf um denselben Betrag (Art. 60a Abs. 3 BVV 2).
Quellen
- Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG, SR 831.42), Art. 4, 5, 19a und 25f
- Verordnung über die Freizügigkeit (FZV, SR 831.425), Art. 12, 14, 15, 16 und 19a sowie die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. August 2023
- Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), Art. 30c und 79b
- Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1), Art. 60a zum Einkauf
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), Art. 38
- Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14), Art. 11 Abs. 3
- Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV, SR 831.411)
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV): Reform AHV 21, Referenzalter und Bezug von Freizügigkeitsguthaben
- Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV): Steuerrechner, Steuerjahr 2026
- Moneyland: Vergleich Freizügigkeitskonten, Abfrage vom 5. Oktober 2026 für CHF 2’000’000, ganze Schweiz
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