Dividende einfach erklärt: Bedeutung, Rendite, Steuern
Was eine Dividende ist, wie man die Dividendenrendite berechnet, wer am Ex-Tag Anspruch hat und wie Dividenden in der Schweiz besteuert werden, von der Verrechnungssteuer bis zu den Kapitaleinlagereserven.
Kurz gesagt: Eine Dividende ist der Teil des Gewinns, den eine Aktiengesellschaft an ihre Aktionärinnen und Aktionäre ausschüttet. Die Dividendenrendite setzt die Dividende pro Aktie ins Verhältnis zum Kurs. In der Schweiz werden von jeder Dividende einer Schweizer Gesellschaft 35 Prozent Verrechnungssteuer abgezogen, die in der Schweiz wohnhafte Anleger über die Steuererklärung zurückerhalten.
Dividenden sehen einfach aus: Das Unternehmen zahlt, das Geld landet auf dem Konto. Hinter der Gutschrift stehen aber ein Beschluss der Generalversammlung, ein Stichtag, ein Kursabschlag und eine Steuer, die zuerst abgezogen und später zurückerstattet wird. Dieser Beitrag geht die einzelnen Schritte durch.
Das Wichtigste in Kürze
- Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet werden (OR Art. 675 Abs. 2). Festgesetzt werden sie von der Generalversammlung (OR Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4).
- Auf Dividenden von Schweizer Gesellschaften werden 35 Prozent Verrechnungssteuer abgezogen (VStG Art. 13 Abs. 1 lit. a).
- Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz haben bei Fälligkeit Anspruch auf Rückerstattung (VStG Art. 22 Abs. 1). Wer die Dividende nicht deklariert, verliert ihn grundsätzlich (VStG Art. 23 Abs. 1).
- Dividenden sind steuerbares Einkommen (DBG Art. 20 Abs. 1 lit. c). Ab einer Beteiligung von 10 Prozent sind sie beim Bund zu 70 Prozent steuerbar (DBG Art. 20 Abs. 1bis), bei den Kantonen zu mindestens 50 Prozent; die Kantone können einen höheren Anteil vorsehen (StHG Art. 7 Abs. 1).
- Rückzahlungen aus Kapitaleinlagereserven werden wie eine Rückzahlung von Aktienkapital behandelt, ohne Einkommenssteuer (DBG Art. 20 Abs. 3) und ohne Verrechnungssteuer (VStG Art. 5 Abs. 1bis), mit einer Sonderregel für kotierte Gesellschaften.
Was ist eine Dividende?
Eine Dividende ist der Teil des Gewinns einer Aktiengesellschaft, den die Generalversammlung an die Aktionärinnen und Aktionäre ausschüttet. Sie wird pro Aktie festgelegt und in der Schweiz meist einmal im Jahr nach der Generalversammlung ausbezahlt. Einen Anspruch darauf gibt es nicht: Ob und wie viel ausgeschüttet wird, entscheidet die Generalversammlung jedes Jahr neu.
Den Vorschlag macht der Verwaltungsrat, beschliessen muss die Generalversammlung (OR Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4). Ausgeschüttet werden darf nur, was im Bilanzgewinn oder in hierfür gebildeten Reserven vorhanden ist (OR Art. 675 Abs. 2). Seit der Aktienrechtsrevision von 2023 kann die Generalversammlung zudem eine Zwischendividende auf Basis eines Zwischenabschlusses beschliessen (OR Art. 698 Abs. 2 Ziff. 5).
Die häufigste Form ist die Bardividende, eine Zahlung in Franken. Seltener sind Stockdividenden, bei denen die Aktionäre zusätzliche Aktien erhalten, und Wahldividenden, bei denen sie zwischen Geld und Aktien wählen. Sachdividenden, etwa in Form von Produkten, spielen bei kotierten Gesellschaften kaum eine Rolle.
Wie berechnet man die Dividendenrendite?
Die Dividendenrendite ist die Dividende pro Aktie geteilt durch den aktuellen Aktienkurs, mal 100. Eine Aktie, die zum Kurs von CHF 100 eine Dividende von CHF 3 zahlt, hat eine Dividendenrendite von 3 Prozent. Weil der Kurs täglich schwankt, verändert sich die Kennzahl auch dann, wenn die Dividende gleich bleibt.
Formel: Dividendenrendite in Prozent = Dividende pro Aktie ÷ Aktienkurs × 100
Rechenbeispiel mit Verrechnungssteuer
Ein illustratives Beispiel, keine Aussage zu einer bestimmten Aktie: Eine in der Schweiz wohnhafte Person besitzt 100 Aktien einer Schweizer Gesellschaft, die eine Dividende von CHF 3 pro Aktie ausschüttet.
- Bruttodividende: 100 × CHF 3 = CHF 300
- Verrechnungssteuer: 35 Prozent von CHF 300 = CHF 105, direkt abgezogen
- Gutschrift auf dem Konto: CHF 195
- In der Steuererklärung: CHF 300 werden als Einkommen deklariert, die CHF 105 werden zurückerstattet oder mit der Steuerrechnung verrechnet.
Die Dividendenrendite rechnet immer mit der Bruttodividende. Was netto ankommt, bevor die Verrechnungssteuer zurückfliesst, liegt bei Schweizer Aktien um gut ein Drittel tiefer.
Was die Dividendenrendite nicht zeigt
Eine hohe Dividendenrendite kann zwei Ursachen haben: eine hohe Dividende oder einen gefallenen Kurs. Im zweiten Fall ist sie oft ein Hinweis darauf, dass der Markt eine Kürzung erwartet. Aufschlussreicher ist deshalb zusätzlich die Ausschüttungsquote, also der Anteil des Gewinns pro Aktie, der als Dividende ausbezahlt wird. Liegt sie über 100 Prozent, zahlt das Unternehmen mehr aus, als es verdient, und greift auf Reserven zurück.
Dazu kommt der Kursabschlag am Ex-Tag: Der Aktienkurs sinkt rechnerisch um den Betrag der Dividende. Die Dividende ist also ein Teil des Unternehmenswerts, der vom Unternehmen zu den Aktionären wandert, und kein Ertrag zusätzlich zum Kurs. Für den Vergleich zweier Aktien zählt deshalb die Gesamtrendite aus Kursentwicklung, die auch negativ sein kann, und Ausschüttungen, nicht die Dividende allein. Vergangene Dividenden sagen nichts darüber aus, ob künftig gleich viel ausgeschüttet wird.
Wann besteht Anspruch auf die Dividende?
Anspruch hat, wer die Aktie vor dem Ex-Tag besitzt. Ab dem Ex-Tag wird die Aktie ohne die laufende Dividende gehandelt, und der Kurs wird rechnerisch um den Betrag der Dividende tiefer eröffnet. Wer die Aktie erst am Ex-Tag oder später kauft, erhält die Dividende für dieses Geschäftsjahr nicht.
Der Ablauf hat drei Termine. Am Ex-Tag, kurz nach der Generalversammlung, beginnt der Handel ohne Dividende. Am Record-Tag wird festgestellt, wer die Aktien hält. Am Zahltag wird die Dividende ausbezahlt und dem Konto gutgeschrieben, das zum Depot gehört. Die genauen Daten veröffentlicht jedes Unternehmen mit der Einladung zur Generalversammlung.
Ein Kauf kurz vor dem Ex-Tag bringt rechnerisch für sich allein keinen Ertrag: Wer die Aktie kurz davor kauft, bezahlt die Dividende mit dem Kaufpreis und erhält sie nach dem Kursabschlag zurück, abzüglich der Verrechnungssteuer, die erst mit der Steuererklärung zurückfliesst.
Welche Unternehmen zahlen Dividenden?
Dividenden zahlen vor allem etablierte Unternehmen mit stabilen Gewinnen, etwa aus der Nahrungsmittel-, Pharma- oder Versicherungsbranche. Wachstumsunternehmen verzichten oft darauf und investieren den Gewinn in Forschung, Entwicklung oder Übernahmen. Beides ist für sich kein Qualitätsmerkmal: Auch ein Unternehmen ohne Dividende kann für die Aktionäre Wert schaffen, über einen steigenden Aktienkurs.
Neben der ordentlichen Dividende schütten viele Schweizer Gesellschaften auch Kapitaleinlagereserven aus. Das sind Mittel, die Aktionäre früher über Kapitalerhöhungen oder Zuschüsse eingebracht haben. Für Privatanleger in der Schweiz ist eine solche Rückzahlung steuerlich günstiger, weil sie wie eine Rückzahlung von Aktienkapital behandelt wird. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.
Wie werden Dividenden in der Schweiz besteuert?
Dividenden von Schweizer Gesellschaften werden zweimal erfasst, einmal als Sicherung und einmal als Einkommen. Zuerst zieht die Gesellschaft 35 Prozent Verrechnungssteuer ab (VStG Art. 13 Abs. 1 lit. a). Danach deklariert die Anlegerin oder der Anleger die volle Dividende in der Steuererklärung als Einkommen (DBG Art. 20 Abs. 1 lit. c) und erhält die Verrechnungssteuer zurück.
Rückerstattung der Verrechnungssteuer: Anspruch hat, wer als natürliche Person bei Fälligkeit der Dividende in der Schweiz Wohnsitz hatte (VStG Art. 22 Abs. 1). Die Rückerstattung läuft über die Steuererklärung. Wer die Dividende oder die Aktie nicht deklariert, verwirkt den Anspruch (VStG Art. 23 Abs. 1). Wurde die Angabe nur fahrlässig vergessen und wird sie in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren nachgeholt, bleibt der Anspruch bestehen (VStG Art. 23 Abs. 2). Für korrekt Deklarierende ist die Verrechnungssteuer damit eine Sicherung, die vollständig zurückfliesst.
Qualifizierte Beteiligungen: Hält jemand mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals einer Gesellschaft, sind die Dividenden beim Bund nur zu 70 Prozent steuerbar (DBG Art. 20 Abs. 1bis). Bei den Kantonen sind es mindestens 50 Prozent, die Kantone können einen höheren Anteil vorsehen (StHG Art. 7 Abs. 1). Für die meisten Privatanleger mit Aktien kotierter Gesellschaften ist diese Schwelle nicht erreicht.
Kapitaleinlagereserven: Rückzahlungen aus Kapitaleinlagen, die Aktionäre nach dem 31. Dezember 1996 geleistet haben, werden wie eine Rückzahlung von Aktienkapital behandelt, sofern die Gesellschaft sie gesondert ausweist und der ESTV meldet. Sie unterliegen weder der Einkommenssteuer (DBG Art. 20 Abs. 3) noch der Verrechnungssteuer (VStG Art. 5 Abs. 1bis). Für an einer Schweizer Börse kotierte Gesellschaften gilt eine Sonderregel: Schütten sie nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, wird ein Teil der Rückzahlung sowohl bei der Einkommenssteuer als auch bei der Verrechnungssteuer steuerbar (DBG Art. 20 Abs. 4, VStG Art. 5 Abs. 1ter).
Ausländische Dividenden: Auf Dividenden ausländischer Gesellschaften erhebt meist das Herkunftsland eine eigene Quellensteuer. Doppelbesteuerungsabkommen begrenzen diesen Abzug, und ein Teil davon lässt sich zurückfordern oder in der Schweiz anrechnen. Wie hoch der verbleibende Abzug ist, hängt vom jeweiligen Abkommen ab. Weitere Hinweise zu Steuern bei der Geldanlage stehen im Beitrag Steuern sparen in der Schweiz: Investitionen optimal gestalten.
Wie gehen Fonds und ETFs mit Dividenden um?
Fonds und ETFs erhalten die Dividenden der Aktien, die sie halten, und geben sie auf zwei Arten weiter. Ausschüttende Fonds zahlen die Erträge regelmässig an die Anteilsinhaber aus. Thesaurierende Fonds legen sie wieder an, der Wert des einzelnen Anteils steigt entsprechend. Wie ETFs aufgebaut sind und worin sie sich unterscheiden, erklärt der Beitrag Was sind ETFs?.
Für die Einordnung von Dividenden in eine Anlagestrategie ist entscheidend, ob regelmässige Auszahlungen gebraucht werden oder ob die Erträge wieder angelegt werden sollen. Wie eine auf Erträge ausgerichtete Strategie aufgebaut ist, beschreibt der Beitrag Anlagestrategie im Fokus: Die Macht der Einkommensstrategie.
Häufige Fragen zur Dividende
Was ist die Dividendenrendite?
Die Dividendenrendite ist die Dividende pro Aktie geteilt durch den aktuellen Aktienkurs, mal 100. Zahlt eine Aktie zum Kurs von CHF 100 eine Dividende von CHF 3, beträgt die Dividendenrendite 3 Prozent. Weil der Kurs täglich schwankt, ändert sich die Kennzahl auch dann, wenn die Dividende gleich bleibt.
Wann wird die Dividende in der Schweiz ausbezahlt?
Die Generalversammlung setzt die Dividende fest, meist einmal im Jahr nach dem Geschäftsabschluss (OR Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4). Ausbezahlt wird wenige Tage nach der Generalversammlung. Seit 2023 kann die Generalversammlung auch eine Zwischendividende beschliessen.
Wer erhält die Dividende?
Wer die Aktie vor dem Ex-Tag besitzt. Ab dem Ex-Tag wird die Aktie ohne die laufende Dividende gehandelt, und der Kurs sinkt rechnerisch um den Betrag der Dividende. Wer die Aktie erst am Ex-Tag oder später kauft, erhält die Dividende für dieses Jahr nicht.
Wie hoch ist die Verrechnungssteuer auf Dividenden?
35 Prozent auf Dividenden von Schweizer Gesellschaften (VStG Art. 13 Abs. 1 lit. a). Natürliche Personen, die bei Fälligkeit in der Schweiz wohnen, erhalten sie zurück (VStG Art. 22 Abs. 1), sofern die Dividende in der Steuererklärung deklariert ist. Wer sie nicht angibt, verliert den Anspruch grundsätzlich (VStG Art. 23 Abs. 1).
Sind Ausschüttungen aus Kapitaleinlagereserven steuerfrei?
Grundsätzlich ja, für Privatanleger in der Schweiz. Rückzahlungen aus Kapitaleinlagereserven, die die Gesellschaft gesondert ausweist und der ESTV meldet, werden wie eine Rückzahlung von Aktienkapital behandelt, also ohne Einkommenssteuer (DBG Art. 20 Abs. 3) und ohne Verrechnungssteuer (VStG Art. 5 Abs. 1bis). Bei Gesellschaften, die an einer Schweizer Börse kotiert sind, kann ein Teil der Rückzahlung trotzdem beiden Steuern unterliegen (DBG Art. 20 Abs. 4, VStG Art. 5 Abs. 1ter).
Stand: September 2026. Quellen: OR (SR 220) Art. 675 und 698, VStG (SR 642.21) Art. 5, 13, 22 und 23, DBG (SR 642.11) Art. 20, StHG (SR 642.14) Art. 7.
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