Ratgeber
Freizügigkeit
Freizügigkeit bezeichnet den Erhalt des Vorsorgeschutzes der 2. Säule beim Austritt aus einer Pensionskasse. Wer die Stelle wechselt oder die Pensionskasse verlässt, ohne in eine neue einzutreten, überträgt das angesparte Altersguthaben als Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto oder ein Freizügigkeitsdepot. Dort bleibt das Kapital gebunden, bis es in eine neue Pensionskasse einfliesst oder bei der Pensionierung bezogen wird.
Das Wichtigste in Kürze
- Beim Austritt aus der Pensionskasse ohne Eintritt in eine neue überträgt die Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto oder -depot; ohne Instruktion geht das Guthaben frühestens nach sechs Monaten, spätestens nach zwei Jahren an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Art. 4 FZG).
- Die Austrittsleistung darf auf höchstens zwei Freizügigkeitseinrichtungen aufgeteilt werden, was einen gestaffelten und steuerlich oft günstigeren Kapitalbezug ermöglicht (Freizügigkeitsverordnung).
- Eine Barauszahlung ist nur in drei Fällen zulässig: endgültiges Verlassen der Schweiz, Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder eine geringfügige Austrittsleistung (Art. 5 FZG).
- Bei einem Wegzug in einen EU- oder EFTA-Staat kann der obligatorische Teil des Altersguthabens nicht bar bezogen werden, solange dort eine obligatorische Versicherung besteht; nur der überobligatorische Teil ist auszahlbar (Art. 25f FZG). Beim Wegzug in einen Drittstaat ist der Bezug des gesamten Guthabens möglich.
Quellen: FZG Art. 4, Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form (fedlex) · FZG Art. 5, Barauszahlung (fedlex) · FZG Art. 25f (fedlex)
Wer beim Austritt was melden muss
Wer aus einer Pensionskasse austritt und nicht in eine neue eintritt, teilt der bisherigen Einrichtung mit, in welcher zulässigen Form der Vorsorgeschutz erhalten bleibt, als Konto oder als Police. Bleibt die Mitteilung aus, überweist die Einrichtung die Austrittsleistung samt Zins frühestens nach sechs Monaten und spätestens nach zwei Jahren an die Auffangeinrichtung (Art. 4 FZG). Wer später in eine neue Pensionskasse eintritt, meldet der Freizügigkeitseinrichtung den Eintritt und der neuen Kasse, bei welcher Freizügigkeitseinrichtung das Guthaben liegt, samt Form des Vorsorgeschutzes. Beide Meldungen liegen bei der versicherten Person.
Wann bar ausbezahlt wird
Eine Barauszahlung ist die Ausnahme. Art. 5 FZG nennt drei Fälle: das endgültige Verlassen der Schweiz, die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausserhalb der obligatorischen beruflichen Vorsorge, und eine Austrittsleistung, die kleiner ist als der eigene Jahresbeitrag. Bei Verheirateten und eingetragenen Partnerschaften braucht es zusätzlich die schriftliche Zustimmung der Partnerin oder des Partners. Beim Wegzug in einen EU-Staat, nach Island oder Norwegen bleibt der obligatorische Teil gesperrt, solange dort eine obligatorische Versicherung für Alter, Tod und Invalidität besteht; für Liechtenstein genügt der Wohnsitz (Art. 25f FZG).
Wie der Bezug besteuert wird
Ein Kapitalbezug aus der beruflichen Vorsorge wird gesondert vom übrigen Einkommen besteuert und unterliegt einer vollen Jahressteuer. Beim Bund beträgt sie ein Fünftel der ordentlichen Tarife, Sozialabzüge fallen weg (Art. 38 DBG). Festgesetzt wird sie für das Steuerjahr, in dem die Leistung zufliesst. Dazu kommen die kantonalen und kommunalen Steuern, die sehr unterschiedlich ausfallen. Mehrere Kapitalleistungen desselben Jahres werden für die Satzbestimmung zusammengerechnet, bei gemeinsam besteuerten Ehegatten über beide Personen.
Häufige Fragen zu Freizügigkeit
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