
Ratgeber
Freizügigkeit
Freizügigkeit bezeichnet den Erhalt des Vorsorgeschutzes der 2. Säule beim Austritt aus einer Pensionskasse. Wer die Stelle wechselt oder die Pensionskasse verlässt, ohne in eine neue einzutreten, überträgt das angesparte Altersguthaben als Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto oder ein Freizügigkeitsdepot. Dort bleibt das Kapital gebunden, bis es in eine neue Pensionskasse einfliesst oder bei der Pensionierung bezogen wird.
Das Wichtigste in Kürze
Beim Austritt aus der Pensionskasse ohne Eintritt in eine neue überträgt die Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto oder -depot; ohne Instruktion geht das Guthaben frühestens nach sechs Monaten, spätestens nach zwei Jahren an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Art. 4 FZG).
Die Austrittsleistung darf auf höchstens zwei Freizügigkeitseinrichtungen aufgeteilt werden, was einen gestaffelten und steuerlich oft günstigeren Kapitalbezug ermöglicht (Freizügigkeitsverordnung).
Eine Barauszahlung ist nur in drei Fällen zulässig: endgültiges Verlassen der Schweiz, Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder eine geringfügige Austrittsleistung (Art. 5 FZG).
Bei einem Wegzug in einen EU- oder EFTA-Staat kann der obligatorische Teil des Altersguthabens nicht bar bezogen werden, solange dort eine obligatorische Versicherung besteht; nur der überobligatorische Teil ist auszahlbar (Art. 25f FZG). Beim Wegzug in einen Drittstaat ist der Bezug des gesamten Guthabens möglich.
Quellen: BSV · fedlex
Häufige Fragen zu Freizügigkeit
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