Das 3-Säulen-Prinzip der Schweiz
Die Grundlage für eine materielle Sicherheit stellt in der Schweiz das 3-Säulen-Prinzip dar. Es ist das von der Bundesverfassung garantierte Vorsorgesystem und hat sich über mehrere Jahrzehnte bewährt.
Die Grundlage für eine materielle Sicherheit stellt in der Schweiz das 3-Säulen-Prinzip dar. Es ist das von der Bundesverfassung garantierte Vorsorgesystem und hat sich über mehrere Jahrzehnte bewährt. Das Ziel besteht darin, die Schweizer*innen im Alter und bei Invalidität finanziell abzusichern. Daneben sollen Angehörige im Todesfall abgesichert sein.
Die demografische Entwicklung stellt auch die Schweiz vor grosse Herausforderungen. Dennoch: Die Verantwortung auf mehrere Säulen zu verteilen, macht die Vorsorge stabiler. Umso wichtiger ist es für jeden Einzelnen, die Instrumente, die beteiligten Fachleute und deren Fachgebiete zu kennen. Dazu soll dieser Beitrag dienen und einen Überblick über die individuellen Möglichkeiten geben.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Vorsorge ruht auf drei Säulen: der eidgenössischen AHV und IV, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge. So steht es in der Verfassung (BV Art. 111 Abs. 1).
- Erste Säule: Die volle AHV-Altersrente liegt zwischen 1’260 und 2’520 Franken im Monat. Der Höchstbetrag ist genau das Doppelte des Mindestbetrags (AHVG Art. 34 Abs. 3 und 5, Beträge in Kraft seit 1. Januar 2025).
- Zweite Säule: Versichert ist der Lohnteil von 26’460 bis 90’720 Franken, also höchstens 64’260 Franken (BVG Art. 8, Beträge nach BVV 2 Art. 5, in Kraft seit 1. Januar 2025).
- Dritte Säule: Wer einer Pensionskasse angehört, darf 7’258 Franken im Jahr in die Säule 3a einzahlen, sonst 20 Prozent des Erwerbseinkommens bis höchstens 36’288 Franken (BVV 3 Art. 7 Abs. 1).
- Das Leistungsziel steht nicht als Prozentzahl in der Verfassung. Sie verlangt von den ersten beiden Säulen zusammen die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung (BV Art. 113 Abs. 2 Bst. a). Die verbreitete Zahl von rund 60 Prozent des letzten Lohns ist das Leistungsziel des BVG.

Die Geschichte: Eine Sozialversicherung entsteht per Volksabstimmung
Das Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (KUVG) wurde 1911 verabschiedet und 1912 in der Volksabstimmung angenommen. 36 Jahre später, am 1. Januar 1948, wurde die Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV) ins Leben gerufen. Die beiden Weltkriege waren wesentliche Auslöser dieser Versicherung. Viele Wehrmänner waren mit ihren Familien in Notlagen geraten, da sie durch Verwundungen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen konnten. Ebenso gerieten Familien durch Tod des Haupternährers in wirtschaftliche Bedrängnis.
Es benötigte viele parlamentarische Vorstösse, bevor eine gesamtschweizerische Lösung entstand. Im Jahr 1960 wurde die Versicherung durch eine Invalidenversicherung ergänzt.
Viele Jahre später wurde dann das 3-Säulen-Prinzip in der Bundesverfassung verankert. Die Schweizer*innen stimmten am 3. Dezember 1972 mit 73,95 Prozent Ja und allen 22 Standesstimmen dem Modell zu. Es entstand zum ersten Mal in der Geschichte der Schweiz ein klares System, das der Bevölkerung einen Schutz vor den Risiken Invalidität, Alter sowie Tod des Hauptversorgenden anbot.
Bevor in Art. 111 ff. der schweizerischen Bundesverfassung (BV) die Sozialversicherung zum öffentlichen Recht gehörte, gab es dazu verschiedene Einrichtungen. Es waren Zusammenschlüsse von Personen sowie Einrichtungen, an die sich Menschen in Notlagen wenden konnten. Dazu gehörten beispielsweise die Armenfürsorge, Hilfsgesellschaften auf Gegenseitigkeit und private Versicherungen.
Aufbau und Funktionsweise des 3-Säulen-Prinzips
Das System gehört zu den Grundwerten der Schweiz. Es garantiert auf kollektiver Ebene die soziale Sicherheit und ermöglicht den Menschen im Alter ein Leben in Selbstbestimmung. Diese Zielsetzung ist in der Durchführung eine grosse Herausforderung. Schliesslich unterliegen alle Vorsorgesysteme dem demografischen Wandel und haben sich einer sich verändernden Gesellschaft zu stellen.
In der Schweiz bedeutet dies insbesondere:
- Wer heute mit 65 in Rente geht, hat statistisch noch 20,7 Jahre vor sich, Frauen 23,2 Jahre. Vor zwanzig Jahren waren es 18,1 und 21,6 Jahre (BFS, Stand 2025).
- Die Lebenserwartung bei Geburt liegt bei 82,7 Jahren für Männer und 86,3 für Frauen (BFS, Stand 2025). Der Anstieg hält an, hat sich nach Angaben des Bundesamts für Statistik zuletzt aber abgeschwächt.
Am Anpassungsbedarf ändert das 3-Säulen-Prinzip nichts, es verteilt ihn. Jede Säule hat ihren eigenen Zweck und Leistungsumfang: die erste sichert den Grundbedarf, die zweite soll die gewohnte Lebenshaltung ermöglichen, die dritte ergänzt beide freiwillig. Solidarität und Eigenverantwortung greifen darin ineinander.
Die erste Säule beinhaltet ausschliesslich obligatorische Leistungen. Ebenso zählen die Versicherungen der zweiten Säule teilweise zu den Standards. Bei einem weiteren Teil der Absicherungen innerhalb der zweiten Säule handelt es sich um freiwillige Möglichkeiten. Die dritte Säule basiert mit ihren privaten Absicherungen auf vollständig freiwilligen Leistungen.

Säule 1: Existenzsicherung, die staatliche Vorsorge
Die erste Säule ist nach dem solidarischen Prinzip aufgebaut. Erwerbstätige (einschliesslich Grenzgängerinnen) und Arbeitgeber zahlen monatlich Beiträge, womit die Auszahlungen an die heutigen Rentnerinnen finanziert werden. Das Referenzalter (früher ordentliches Rentenalter) liegt für Männer bei 65 Jahren. Für Frauen wird es mit der Reform AHV 21 seit 2025 schrittweise von 64 auf 65 Jahre angehoben, in Schritten von drei Monaten pro Jahrgang (Jahrgänge 1961 bis 1963), sodass ab dem Jahrgang 1964 einheitlich 65 Jahre gelten. Die Rente wird auf Antrag gewährt. Wenn Sie erfahren wollen, mit welcher Höhe der Rente Sie rechnen können, dann stellen Sie einen Antrag auf Vorausberechnung bei der kantonalen Ausgleichskasse.
Die maximale AHV-Rente beträgt monatlich CHF 2’520, die minimale CHF 1’260 (seit 1. Januar 2025, im Jahr 2026 unverändert). Diese Renten setzen die volle Beitragsdauer voraus.
Die Schweiz erfüllt mit dieser Säule ihre sozialstaatliche Pflicht. Im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit ist für den Leistungsempfänger die Existenzgrundlage gesichert. Mehr dürfen Sie allerdings von der ersten Säule nicht erwarten.
Merkmale 1. Säule
Die wesentlichen Merkmale der ersten Säule sind:
-
Obligatorische Vorsorge
-
Leistungen:
- AHV (Alters- und Hinterbliebenenversicherung)
- IV(Invalidenversicherung)
- EL(Ergänzungsleistungen zur AHV und IV)
- ALV(Arbeitslosenversicherung)
- MSE (Mutterschaftsversicherung)
- EO(gemäss Erwerbsersatzordnung Leistungen während Militärdienst, Zivilschutz oder Zivildienst)
-
Zielsetzung: Existenzsicherung
-
Finanzierung: Umlageverfahren(Einzahlung durch Erwerbstätige zur Auszahlung der bewilligten Renten)

Merkmale der AHV
Die AHV ist eine Volksversicherung. In ihr sind alle Personen versichert, die in der Schweiz leben oder erwerbstätig sind. Das bedeutet, dass die Versicherung auch Grenzgänger, Gastarbeiter und Nichterwerbstätige (Studierende, Invalide, Rentner, Hausfrauen) umfasst .
Die AHV-Beiträge werden von allen versicherten Personen bezahlt. Hiervon ausgenommen sind ausschliesslich Kinder. Ebenso sind verheiratete Personen, die kein Erwerbseinkommen beziehen, beitragspflichtig. Für diesen Beitrag gilt jedoch eine Begrenzung, welche dem doppelten Mindestbeitrag des erwerbstätigen Ehepartners entspricht.
Die Beiträge der Arbeitnehmerinnen werden von den Arbeitgeberinnen abgeführt. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen in Anlehnung an die Veranlagung zur direkten Bundessteuer. Selbstständige rechnen mit der Ausgleichskasse direkt ab.
Lesetipp: Finanzberatung für Frauen
Säule 2: Berufliche Vorsorge, ein Baustein zur Sicherung des Lebensstandards
Alle Angestellten sind ab dem 17. Lebensjahr gegen den Fall eintretender Invalidität versichert. Darüber hinaus wird die Familie im Todesfall finanziell abgesichert. Die Leistungen erweitern sich ab dem 24. Geburtstag um die Altersleistungen bei Eintritt der Pensionierung.
Das BVG nennt selbst keine Prozentzahl. Es verlangt, dass die berufliche Vorsorge zusammen mit AHV und IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlaubt (BVG Art. 1 Abs. 1). Die verbreitete Zahl von rund 60 Prozent des letzten Lohns ist das Leistungsziel des BVG. Wie viel im einzelnen Fall herauskommt, hängt von der Beitragsdauer, der Lohnhöhe und dem Reglement der Pensionskasse ab.
Merkmale 2. Säule
Die wesentlichen Merkmale der zweiten Säule sind:
- Obligatorische berufliche Vorsorge
- Leistungen:
- BVG(Bundesgesetz zur beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, obligatorisch, dargestellt durch Pensionskassen)
- UVG(Bundesgesetz zur Unfallversicherung, obligatorisch)
- FZG(Freizügigkeitsleistungen bei Austritt oder Wechsel einer Vorsorgeeinrichtung)
- Zielsetzung: Beibehaltung des Lebensstandards im Alter und Absicherung bei Invalidität sowie der Angehörigen im Todesfall (in Kombination mit der ersten Säule).
- Finanzierung: kapitalgedeckt (Ansparen)

Merkmale der beruflichen Vorsorge (BVG)
Die zweite Säule ist zweigeteilt: der obligatorische und der überobligatorische Teil. Im obligatorischen Teil sind die Jahreseinkünfte, welche versichert sind, begrenzt. Der überobligatorische ist der darüberliegende Teil.
Im obligatorischen Bereich deckt die Vorsorge die Absicherung im Alter (BVG-Rente) sowie Leistungen bei Invalidität und die Hinterlassenenversicherung ab. Daneben sind darin die Freizügigkeitseinrichtungen (Übernahme von Ansprüchen bei Wechsel des Leistungsträgers) enthalten. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall läuft dagegen über eine separate, freiwillige Krankentaggeldversicherung und gehört nicht zum BVG-Obligatorium. Ergänzt wird die zweite Säule durch eine Unfallversicherung (UVG), welche die Arbeitenden gegen die Risiken von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie berufsbedingter Krankheiten absichert.
Sobald der AHV-pflichtige Jahreslohn den BVG-Mindestjahreslohn übersteigt, sind Arbeitnehmerinnen in der BVG beitrags- und versicherungspflichtig. Die Arbeitgeberinnen sind für die korrekte Versicherung in der BVG verantwortlich. Wie bei den AHV-Beiträgen, tragen diese wenigstens die Hälfte der Beiträge. In die BVG zahlen Selbstständige freiwillig ein. Das Kapital wird von öffentlichen sowie von privaten Pensionskassen verwaltet.
Die Versicherungspflicht ist somit auf das Einkommen im obligatorischen Bereich begrenzt. Darüber hinaus versichert eine Pensionskasse nur, was ihr eigenes Reglement vorsieht. Dieser Teil heisst überobligatorische Vorsorge oder Vorsorge 2b und gehört weiterhin zur zweiten Säule, nicht zur dritten. Die Beiträge an die berufliche Vorsorge mindern das steuerbare Einkommen, und das angesparte Guthaben wird bis zur Auszahlung nicht als Vermögen besteuert.
Säule 3: Private Vorsorge, die Ergänzung für den gewohnten Lebensstil
Das Leistungsziel von rund 60 Prozent bezieht sich auf den obligatorischen Teil. Es endet bei einem Jahreslohn von 90’720 Franken (seit 1. Januar 2025, im Jahr 2026 unverändert). Was darüber liegt, ist im Obligatorium nicht versichert. Überobligatorische Lösungen decken mehr ab; wie viel, steht im Reglement der einzelnen Pensionskasse und lässt sich nicht pauschal beziffern. Dazu kommt die demografische Entwicklung: in Zukunft haben in der Schweiz wesentlich weniger Erwerbstätige die Leistungen von immer mehr Rentnerinnen und Rentnern aufzubringen.
Je weiter das Leistungsziel des Obligatoriums vom letzten Lohn entfernt liegt, desto grösser wird der Teil, den die dritte Säule tragen muss.
Merkmale 3. Säule
Die wesentlichen Merkmale der dritten Säule sind:
- Freiwillige private Vorsorge
- Leistungen: Die Bundesverfassung verankerte 1972 die dritte Säule als Grundsatz. Ihre heutige Aufteilung entstand erst mit dem Ausführungsrecht:
- Säule 3a (gebundene Vorsorge, mit Einschränkungen steuerlich abzugsfähig, in bestimmten Fällen, etwa bei Kauf eines Eigenheims oder beim Start einer selbstständigen Tätigkeit, kann das Kapital vorbezogen werden)
- Säule 3b (freie Vorsorge, weniger Einschränkungen, kein eigener Steuerabzug, nur der allgemeine Versicherungsabzug, finanzielle Risiken durch Invalidität oder Tod lassen sich bedürfnisgerechter absichern)

Merkmale der privaten Vorsorge
Die freiwillige private Vorsorge stützt sich auf ein breites Angebot an Finanzprodukten. Wie oben zu erkennen ist, teilt sich die dritte Säule in eine gebundene Vorsorge (3a), die allen erwerbstätigen und AHV-Pflichtigen in der Schweiz zur Verfügung steht, sowie eine freie Vorsorge (3b) auf.
Wie der Name vermuten lässt, ist das in Produkten der Säule 3a angesparte Kapital gebunden und kann nur in wenigen definierten Ausnahmefällen vorzeitig bezogen werden.
Die Beiträge sind innerhalb jährlich festgelegter Grenzen steuerlich abzugsfähig. Diese betragen 2026 für Erwerbstätige mit Pensionskasse 7’258 CHF und für Erwerbstätige ohne Pensionskasse bis zu 20 Prozent des Erwerbseinkommens, höchstens aber 36’288 CHF.
Zur steuerlichen Förderung zählt ebenso, dass die Erträge während der Laufzeit steuerfrei sind und das angesparte Kapital zur Vorsorge nicht der Vermögenssteuer unterliegt. Darüber hinaus wird die vorzeitige Auszahlung des Kapitals zu einem reduzierten Spezialsatz besteuert.
Die Auszahlung kann frühestens fünf Jahre vor dem Erreichen des AHV-Rentenalters erfolgen.
Wird die Erwerbstätigkeit über den regulären Renteneintritt hinaus fortgesetzt, kann der Bezug um bis zu fünf Jahre hinausgeschoben werden.
Die Vorsorge der Säule 3a wird oft mit klassischen Produkten wie Vorsorgekonti und Vorsorgedepots abgebildet.
Gezahlte Renten werden von Bund sowie Kantonen komplett versteuert.
Die freie Vorsorge mit Säule 3b unterliegt keinen staatlichen Auflagen wie Einzahlungen, Verfügbarkeit sowie Auszahlungsterminen. So lässt sich damit die Vorsorgelücke vollständig und individuell schliessen.
Die Vorsorge kann darauf abgestellt werden, um etwa persönliche Sparziele und Wünsche zu selbst festgelegten Terminen zu erreichen. Es gelten keine staatlichen Beschränkungen hinsichtlich Einzahlungen, Auszahlungen sowie Auszahlungsterminen. Massgeblich sind ausschliesslich die jeweiligen Vertragsbestimmungen des Finanzprodukts.
Die ungebundene Vorsorge kann von allen Personen genutzt werden, die in der Schweiz leben.
Beiträge zur ungebundenen Vorsorge lassen sich nur im Rahmen des allgemeinen Versicherungsabzugs absetzen. Zu diesem Abzug zählen auch die Prämien für Kranken- und Unfallversicherung, womit der Höchstbetrag oft bereits ausgeschöpft ist.
Bei Einhaltung der gesetzlichen Regelungen fallen bei der Kapitalauszahlung von periodisch finanzierten Kapitallebensversicherungen keine Steuern an. Dazu muss der Vertrag mindestens fünf Jahre laufen und er muss vor dem Alter 66 abgeschlossen worden sein. Das Kapital darf darüber hinaus erst nach dem Alter 60 ausgezahlt werden.
Im Vergleich zu Renten aus der Säule 3a, die vollständig zu versteuern sind, werden die Renten der freien Vorsorge 3b seit 2025 nur noch mit einem reduzierten, zinsabhängigen Ertragsanteil besteuert (zuvor pauschal 40 Prozent).
Die ungebundene Vorsorge 3b: Individualität durch eine Vielzahl von Finanzprodukten
Das Verhältnis vom umlagegedeckter zu kapitalgedeckter Vorsorge wird sich aufgrund der demografischen Entwicklung, der steigenden Löhne sowie der höheren Lebenserwartung weiter verschieben. Das bedeutet für das 3-Säulen-Prinzip: Die private Vorsorge im Bereich der dritten Säule wird an Bedeutung gewinnen. Die Säule 3b ist dabei die am wenigsten regulierte Vorsorgeform: keine Einzahlungsgrenzen, und anders als bei 3a ist das Kapital nicht bis zum Referenzalter gebunden. Dafür sind ihre Beiträge nur im Rahmen des allgemeinen Versicherungsabzugs abziehbar, der oft schon durch die Krankenkassenprämien ausgeschöpft ist.
Neben Banken bieten auch Fintechs Produkte für die freie Vorsorge an. Das Angebot reicht von Kontolösungen über Wertschriftensparen bis zu Versicherungslösungen. Welche Anlageform in Frage kommt, hängt vom Anlagehorizont und von der Risikofähigkeit ab.
Die wichtigsten Anlageformen im Bereich der ungebundenen Vorsorge sind:
- Sparkonto
- Aktien
- Obligationen
- Fonds
- Rohstofffonds (z.B. Gold)
Vorsorgelücken rechtzeitig erkennen und Vorsorgeformen anpassen
Die persönlichen Ansprüche sind bei allen Menschen individuell. Fest steht jedoch, dass ein einmal erreichter Lebensstandard ungern aufgegeben wird. Das sollten Sie bei der Planung Ihrer Altersversorgung beachten. Das Leistungsziel der ersten beiden Säulen bezieht sich auf den obligatorisch versicherten Teil des Lohns, und dieser endet bei 90’720 Franken. Wer mehr verdient, hat im Obligatorium eine Lücke, die mit der Lohnhöhe wächst. Wie gross sie ist, steht im Vorsorgeausweis der Pensionskasse.
Achten Sie darüber hinaus darauf, Ihre Vorsorge persönlichen Veränderungen anzupassen. Dies sind beispielsweise:
- Beginn einer selbstständigen Tätigkeit
- Scheidung
- Familie (Kinder)
- Bildung von Wohneigentum
- Frühpensionierung
Der Markt der Anbieter hat auf die Herausforderungen reagiert. Bei Ihrer Vorsorgeplanung können Sie also professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Durch die Digitalisierung ist eine Vermögensplanung auf „Family-Office-Niveau“ breiten Kreisen der Bevölkerung zugänglich geworden.
Die Stärken der schweizerischen Altersvorsorge im internationalen Vergleich
Die Qualität von Vorsorgesystemen wurde über Jahre am Global AgeWatch Index von HelpAge International gemessen, der Länder nach der Situation und dem Wohlergehen ihrer älteren Bevölkerung einordnete. In dessen letzter Ausgabe von 2015 belegte die Schweiz unter 96 untersuchten Ländern den ersten Platz. Der Index wird seither nicht mehr fortgeführt; die Schweiz schneidet aber auch in neueren internationalen Vergleichen von Alterssicherungssystemen regelmässig gut ab.
Das Schweizer Modell steht seit 1948. Die obligatorische zweite Säule kam 1985 mit dem BVG dazu, die steuerlich gebundene Säule 3a 1987 mit der BVV 3. Sein Merkmal im Vergleich zu anderen Systemen ist, dass die drei Säulen unterschiedlich finanziert sind und sich dadurch ergänzen:
- Die AHV läuft im Umlageverfahren: die Erwerbstätigen von heute zahlen die Renten von heute. Die Höchstrente beträgt dabei genau das Doppelte der Mindestrente, unabhängig davon, wie viel darüber hinaus einbezahlt wurde.
- Die berufliche Vorsorge läuft im Kapitaldeckungsverfahren: jede versicherte Person spart ihr eigenes Guthaben an. Die demografische Entwicklung schlägt dadurch weniger stark durch.
- Die private Vorsorge der dritten Säule ist freiwillig und im Erwerbsleben steuerlich begünstigt. Die Säule 3a ist dafür an das Referenzalter gebunden, die Säule 3b nicht.
Der Sozialstaat Schweiz zeichnet sich darüber hinaus dadurch aus, dass Menschen, die keine Ersparnisse bilden können oder deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegen, Ergänzungsleistungen gezahlt werden.
Dass Umlageverfahren und Kapitaldeckungsverfahren nebeneinander stehen, ist der Kern der Konstruktion: die beiden Verfahren reagieren unterschiedlich auf Bevölkerungsentwicklung und Teuerung, und keines der beiden trägt allein. Auch die Verantwortung ist verteilt. Die AHV organisiert der Staat, die zweite Säule tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmende gemeinsam, die dritte bleibt freiwillig.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechts- oder Steuerberatung noch ein Angebot zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten dar. Everon AG ist von der FINMA bewilligter Vermögensverwalter gemäss FINIG. Vergangene Wertentwicklungen sind kein zuverlässiger Indikator für zukünftige Erträge.