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1e-Vorsorgepläne: Wahlfreiheit und eigenes Risiko

Blog
von Brice Zanetti, CFA
Betontreppe mit schlankem Geländer vor heller Wand, diagonal ansteigend

Ab welchem Lohn ein 1e-Vorsorgeplan möglich ist, wie die Wahl der Anlagestrategie funktioniert und warum die versicherte Person das Anlagerisiko selbst trägt, ohne Mindestzins und ohne Kapitalgarantie.

Wer einen Lohnanteil oberhalb einer gesetzlich festgelegten Schwelle verdient, kann in der beruflichen Vorsorge zwischen mehreren Anlagestrategien wählen, statt sich der kollektiven Vermögensverwaltung der Pensionskasse zu unterwerfen. Die geltende Fassung von Artikel 1e BVV2 ist seit dem 1. Oktober 2017 in Kraft und regelt diese sogenannten 1e-Vorsorgepläne. Die Grundlagen der beruflichen Vorsorge setzt dieser Beitrag voraus und konzentriert sich auf die Besonderheiten des 1e-Plans.

Ein 1e-Vorsorgeplan ist eine überobligatorische Vorsorgelösung nach Artikel 1e der Verordnung über die berufliche Vorsorge (BVV2), in der die versicherte Person aus mehreren von der Vorsorgeeinrichtung vorgegebenen Anlagestrategien wählt und Chancen sowie Risiken der Wertentwicklung selbst trägt. Er steht ausschliesslich für Lohnanteile offen, die über einer gesetzlich festgelegten Schwelle liegen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Schwelle CHF 136’080 Jahreslohn (2026): Ein 1e-Plan setzt eine Vorsorgeeinrichtung voraus, die ausschliesslich Lohnanteile über dem Anderthalbfachen des oberen BVG-Grenzbetrags von CHF 90’720 versichert (Quelle: Art. 1e Abs. 1 BVV2, Art. 8 Abs. 1 BVG).
  • Der Arbeitgeber entscheidet: Über die Einführung eines 1e-Plans entscheidet der Arbeitgeber, nicht die versicherte Person.
  • Höchstens zehn Anlagestrategien: Eine Vorsorgeeinrichtung darf pro Vorsorgewerk maximal zehn Strategien anbieten (Quelle: Art. 1e Abs. 2 BVV2).
  • Kein Splitting: Das Vorsorgeguthaben einer Person darf nicht auf mehrere Strategien gleichzeitig verteilt werden (Quelle: Art. 1e Abs. 3 BVV2).
  • Kein Mindestzins, keine Garantie: Anders als im BVG-Obligatorium, wo der Bundesrat einen Mindestzins festlegt (Quelle: Art. 15 Abs. 2 BVG), gibt es für 1e-Guthaben weder eine gesetzliche Mindestverzinsung noch eine Garantie des einbezahlten Kapitals.
  • Effektiver Wert beim Austritt, sofern das Reglement es vorsieht: In diesem Fall wird der tatsächliche Wert des Vorsorgeguthabens ausbezahlt, verbunden mit der Pflicht, mindestens eine risikoarme Strategie anzubieten (Quelle: Art. 19a Abs. 1 FZG).

Ab welchem Lohn ist ein 1e-Plan möglich?

Ein 1e-Plan ist nur für Vorsorgeeinrichtungen zulässig, die ausschliesslich Lohnanteile über dem Anderthalbfachen des oberen BVG-Grenzbetrags versichern (Art. 1e Abs. 1 BVV2). Der obere Grenzbetrag liegt 2026 bei CHF 90’720 (Art. 8 Abs. 1 BVG), die Schwelle für 1e-Pläne damit bei CHF 136’080 Jahreslohn.

Nur der Lohnanteil oberhalb dieser Schwelle darf nach 1e-Regeln verwaltet werden. Der tiefere Teil des Lohns bleibt in der kollektiven Vermögensverwaltung des Obligatoriums oder einer umhüllenden Kasse versichert, wie im BVG-Ratgeber beschrieben.

Über die Einführung entscheidet nicht die versicherte Person, sondern der Arbeitgeber: Er schliesst sich einer Vorsorgeeinrichtung an, die ausschliesslich diese hohen Lohnanteile versichert, oder lässt ein entsprechendes Vorsorgewerk errichten. Ohne ein solches Angebot bleibt der gesamte Lohn kollektiv versichert, unabhängig von seiner Höhe. In der Praxis betrifft das vor allem Kaderlöhne und Mitarbeitende mit hohen variablen Vergütungsbestandteilen, deren Gesamteinkommen deutlich über dem BVG-Obligatorium liegt.

Wie funktioniert die Wahl der Anlagestrategie?

Die Vorsorgeeinrichtung legt die Anlagestrategien fest und darf höchstens zehn pro Vorsorgewerk anbieten, also pro angeschlossenem Arbeitgeber (Art. 1e Abs. 2 BVV2). Die versicherte Person wählt eine davon aus, kann sie aber nicht selbst zusammenstellen oder verändern. Das Vorsorgeguthaben einer Person darf zudem nicht auf mehrere Strategien gleichzeitig aufgeteilt werden (Art. 1e Abs. 3 BVV2).

Jede Strategie muss laut Verordnung allen Versicherten eines Kollektivs offenstehen, sie darf nicht für einzelne Personen massgeschneidert werden (Art. 1e Abs. 5 BVV2). Das Anlageergebnis einer Strategie wird den Guthaben aller Personen, die dieselbe Strategie gewählt haben, nach einheitlichen Kriterien zugeschrieben. Diese Kollektivitätspflicht verhindert, dass ein 1e-Plan zu einer vollständig individualisierten Vermögensverwaltung wird.

Wer trägt das Anlagerisiko im 1e-Plan?

Im 1e-Plan trägt die versicherte Person das Anlagerisiko selbst. Anders als im BVG-Obligatorium, wo der Bundesrat einen Mindestzins auf dem Altersguthaben festlegt (Art. 15 Abs. 2 BVG), gibt es für 1e-Guthaben keine gesetzliche Mindestverzinsung und keine Garantie des eingezahlten Kapitals.

Die Verzinsung ergibt sich ausschliesslich aus dem tatsächlichen Anlageergebnis der gewählten Strategie. Bei einer aktienlastigen Strategie kann das Guthaben in einem schwachen Börsenjahr unter die Summe der eingezahlten Beiträge fallen. Diese Verschiebung ist der Kern des 1e-Modells: Wahlfreiheit bei der Anlage steht der vollen Übernahme von Kursschwankungen gegenüber, ohne das Sicherheitsnetz, das die kollektive Verwaltung im Obligatorium bietet.

Was passiert beim Austritt aus einem 1e-Plan?

Sieht das Reglement der Vorsorgeeinrichtung dies vor, erhält die versicherte Person beim Austritt nicht den gesetzlichen Mindestbetrag nach Art. 15 und 17 FZG, sondern den tatsächlichen Wert des Vorsorgeguthabens im Austrittszeitpunkt (Art. 19a Abs. 1 FZG). Das kann bei negativer Wertentwicklung auch weniger sein als die eingezahlten Beiträge.

Nutzt die Vorsorgeeinrichtung diese Abweichung, muss sie mindestens eine Strategie mit risikoarmen Anlagen anbieten (Art. 19a Abs. 1 FZG). Als risikoarm gelten laut Verordnung vor allem Bargeld in Schweizer Franken sowie Forderungen guter Bonität mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens fünf Jahren (Art. 53a BVV2). Zusätzlich wird die Austrittsleistung ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht mehr verzinst (Art. 19a Abs. 3 FZG).

Wie ein Bezug aus einem 1e-Plan besteuert wird, hängt von der individuellen Situation und vom Wohnkanton ab und kann sich ändern.

Häufige Fragen zu 1e-Vorsorgeplänen

Was unterscheidet einen 1e-Plan vom BVG-Obligatorium?

Im BVG-Obligatorium verwaltet die Pensionskasse das Altersguthaben kollektiv, und der Bundesrat legt einen gesetzlichen Mindestzins fest. Im 1e-Plan wählt die versicherte Person selbst eine Anlagestrategie aus einem vorgegebenen Angebot und trägt Chancen und Risiken der Wertentwicklung allein. Eine Mindestverzinsung oder eine Kapitalgarantie besteht für 1e-Guthaben nicht.

Ab welchem Jahreslohn ist ein 1e-Plan möglich?

Ein 1e-Plan setzt eine Vorsorgeeinrichtung voraus, die ausschliesslich Lohnanteile über dem Anderthalbfachen des oberen BVG-Grenzbetrags versichert (Art. 1e Abs. 1 BVV2). Dieser Grenzbetrag liegt 2026 bei CHF 90’720, die Schwelle damit bei CHF 136’080 Jahreslohn (Art. 8 Abs. 1 BVG). Ein hoher Lohn allein genügt nicht, der Arbeitgeber muss eine solche Lösung anbieten.

Wie viele Anlagestrategien darf eine Vorsorgeeinrichtung anbieten?

Eine Vorsorgeeinrichtung darf höchstens zehn Anlagestrategien pro Vorsorgewerk anbieten (Art. 1e Abs. 2 BVV2). Jede angebotene Strategie muss allen Versicherten des betreffenden Kollektivs offenstehen, sie darf nicht für einzelne Personen massgeschneidert werden. Das Vorsorgeguthaben einer einzelnen Person kann zudem nicht auf mehrere Strategien gleichzeitig verteilt werden.

Was passiert mit dem 1e-Guthaben bei einem Stellenwechsel?

Sieht das Reglement dies vor, wird beim Austritt der tatsächliche Wert des Vorsorgeguthabens ausbezahlt statt eines gesetzlichen Mindestbetrags, und die Vorsorgeeinrichtung muss dann mindestens eine risikoarme Strategie anbieten (Art. 19a Abs. 1 FZG). War die Wertentwicklung negativ, kann dieser Betrag unter der Summe der eingezahlten Beiträge liegen.

Wer entscheidet, ob ein 1e-Plan zur Verfügung steht?

Die Entscheidung liegt beim Arbeitgeber, nicht bei der versicherten Person. Er schliesst sich einer Vorsorgeeinrichtung an, die ausschliesslich Lohnanteile über der gesetzlichen Schwelle versichert, oder lässt ein entsprechendes Vorsorgewerk errichten. Besteht kein solches Angebot, bleibt der gesamte Lohn kollektiv versichert, auch wenn er deutlich über CHF 136’080 liegt.

Muss eine risikoarme Anlagestrategie zur Wahl stehen?

Ja, sofern die Vorsorgeeinrichtung beim Austritt den tatsächlichen Wert statt eines Mindestbetrags auszahlt. Sie muss dann mindestens eine Strategie mit risikoarmen Anlagen anbieten (Art. 19a Abs. 1 FZG). Als risikoarm gelten vor allem Bargeld in Schweizer Franken und Forderungen guter Bonität mit höchstens fünf Jahren Laufzeit (Art. 53a BVV2).

Quellen

  • Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2, SR 831.441.1), Art. 1e und Art. 53a
  • Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), Art. 8 und Art. 15
  • Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG, SR 831.42), Art. 15, 17 und 19a

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Brice Zanetti, CFA
Über den Autor

Brice Zanetti, CFA

Chief Relationship Officer & Co-Founder bei Everon
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch ein Angebot zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten dar. Everon AG ist von der FINMA bewilligter Vermögensverwalter gemäss FINIG. Vergangene Wertentwicklungen sind kein zuverlässiger Indikator für zukünftige Erträge.

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