Steuern sparen in der Schweiz: Investitionen optimal gestalten
Das Steuersystem der Schweiz ist äusserst komplex. Neben der Bundessteuer werden Steuern in den Kantonen und Gemeinden erhoben.
Das Steuersystem der Schweiz ist äusserst komplex. Neben der Bundessteuer werden Steuern in den Kantonen und Gemeinden erhoben. Dabei hat jedes der 26 Kantone eigene Steuergesetze, was regional unterschiedliche Besteuerungen von Vermögen, Einkommen und Gewinnen bedeutet. Doch die Schweiz ist gleichzeitig als anlegerfreundliches Land bekannt. Realisieren Sie etwa mit Kursgewinnen bei Aktien einen Gewinn, so bleibt dieser bei Privatanlegern steuerfrei. Somit ist die Anlage in Aktien in der Schweiz auch steuerlich interessant. Auch die allgemeine Steuerbelastung ist in der Schweiz im internationalen Vergleich niedrig.
Doch nur durch eine geschickte Planung betreiben Sie eine effiziente Vorsorge und reduzieren gleichzeitig Ihre persönliche Steuerbelastung. Die persönliche Vorsorge ist somit eine der effektivsten Möglichkeiten, um Steuern zu sparen. Lesen Sie in diesem Beitrag, was Sie dabei beachten sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- Kapitalertrag unterliegt der Einkommensteuer. Kapitalgewinn ist steuerfrei.
- Vermögen korrekt deklarieren und Verrechnungssteuer zurückholen.
- Quellensteuer im Ausland kann Rendite schmälern.
- Private Anleger müssen Schwelle zum gewerbsmässigen Handel beachten.
- Säule 3a bietet zusätzliche Möglichkeiten, um Steuern zu sparen.

Steuern auf Investitionen: welche Steuern anfallen können
Die im internationalen Vergleich niedrige Steuerquote in der Schweiz lässt Anleger hoffen. Die Fiskalquote ist die häufigste Art, um die allgemeine Steuerbelastung zu messen. Diese entspricht den Fiskaleinnahmen, einschliesslich der Sozialversicherungsbeiträge, in Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP). Nach Zahlen des Bundesamts für Statistik beträgt im Jahr 2021 die Fiskalquote der Schweiz 28.5 Prozent. Zum Vergleich: In den OECD-Staaten mit vergleichbarem Entwicklungsstand betragen die Quoten durchschnittlich gut 34 Prozent und bewegen sich in einer Bandbreite von etwa 17 bis 46 Prozent.
Die Kantone in der Schweiz haben eine hohe Steuerautonomie. Der Bund darf hingegen nur Steuern erheben, die in der Bundesverfassung erlaubt sind. Die Kantone entscheiden hingegen auch über die Erhebung von Vermögenssteuern, Schenkungssteuern oder Erbschaftssteuern.
Das macht das Steuersystem komplex und um in der Schweiz Steuern zu sparen, ist das Kennen einiger Details unerlässlich.
Kapitalertrag und Kapitalgewinn
Grundsätzlich wird im Steuergesetz zwischen Kapitalertrag und Kapitalgewinn unterschieden.
- Kapitalertrag: Zum Kapitalertrag zählen Einkünfte, die durch das Kapital erwirtschaftet werden. Dazu zählen Zinsen sowie Dividenden von Aktien oder Fonds. Diese Erträge zählen zum steuerbaren Einkommen.
- Kapitalgewinn: Dieser entsteht durch Kursgewinne, die mit Wertschriften erwirtschaftet werden. Diese sind für private Anleger steuerfrei, soweit sie nicht gewerbsmässig generiert werden.
Verrechnungssteuer
Schweizer Anleger zahlen neben der Einkommensteuer noch die sogenannte Verrechnungssteuer in Höhe von 35 Prozent. Die Quellensteuer auf Kapitalerträge ist eine Steuer, die vom Bund erhoben wird. Sie soll sicherstellen, dass Einkünfte und Vermögenserträge offengelegt werden.
Anleger können die Verrechnungssteuer zurückfordern, wenn sie ihre Vermögenswerte in der Steuererklärung korrekt angeben. Der Steuerpflichtige kann die Verrechnungssteuer auf den amtlichen Formularen der Steuerbehörden angeben, wodurch diese erstattet wird.
Quellensteuer ausländischer Wertpapiere
Bei Erträgen aus ausländischen Wertpapieren greift die Quellensteuer des jeweiligen Herkunftslandes.
Nachstehend eine Auswahl von Ländern und deren Quellensteuern:
- USA: 30 Prozent
- Deutschland: 26.375 Prozent
- Österreich: 27.5 Prozent
- Grossbritannien: keine Quellensteuer
- Australien: keine Quellensteuer auf voll besteuerte («franked») Dividenden (sonst 30 Prozent)
Die Eidgenössische Steuerverwaltung informiert auf ihrer Website über die Quellensteuer aller Länder. Für Erträge ausländischer Wertschriften fällt unabhängig von der ausländischen Quellensteuer grundsätzlich Einkommensteuer an.
Doppelbesteuerungsabkommen verhindert teilweise Doppelbesteuerung
Durch Doppelbesteuerungsabkommen, welche die Schweiz mit zahlreichen Ländern geschlossen hat, können Anleger die doppelte Steuerbelastung jedoch teilweise vermeiden. Einige Quellensteuern können in diesen Fällen bei der Auszahlung von ausländischen Dividenden auf die Einkommensteuer in der Schweiz angerechnet werden. Meistens geht es um etwa 15 Prozent. Der restliche Betrag kann in einigen Fällen im Herkunftsland zurückgefordert werden. Durch den administrativen Aufwand lohnt sich dies allerdings oft nur bei grösseren Beträgen.
Vermögenssteuer
Die Vermögenssteuer ist eine jährlich fällige Steuer, die auf das gesamte Vermögen des Steuerpflichtigen erhoben wird. Besteuert wird auf Basis des Reinvermögens, das heisst nach Abzug von Verbindlichkeiten und Sozialabzügen der Kantone. Schulden mindern daher das steuerbare Vermögen. Fremdfinanzierte Anlagen tragen ein Verlustrisiko. Kreditfinanzierte Anlagen, deren Vermögenserträge niedriger sind als die anteiligen Schuldzinsen, prüft die Steuerbehörde nach dem Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung zudem genauer auf Gewerbsmässigkeit (siehe unten). Die Steuersätze betragen in den Kantonen oder Wohnsitzgemeinden zwischen 1.3 und 11.5 Promille. Es erfolgt eine progressive Besteuerung, wodurch Vermögen ab eine Million Franken besonders betroffen sind.
Die meisten Kantone und Gemeinden räumen unterschiedliche Freibeträge ein. Auch Zivilstand und Kinder wirken sich aus. Die Unterschiede sind dabei erheblich. Das steuerfreie Minimum liegt, je nach Kanton, zwischen 10’000 CHF und 200’000 CHF.

Als Privatanleger immer im Blick behalten: Schwelle zur Gewerbsmässigkeit
Als Privatanleger in der Schweiz sollte man stets die Schwelle zur Gewerbsmässigkeit im Auge behalten. Denn sobald man als Privatanleger in die Gewerbsmässigkeit rutscht, gelten andere Regeln und man unterliegt dem Gewinnsteuerrecht. Die genauen Regeln für die Schwelle zur Gewerbsmässigkeit sind in der Schweiz sehr komplex und werden von Fall zu Fall unterschiedlich interpretiert. Es gibt jedoch einige allgemeine Richtlinien, die private Anleger kennen sollten.
Laut einem Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung werden vor allem Steuerpflichtige genauer betrachtet, bei denen folgende Kriterien festgestellt werden:
- Die Investitionen sind kreditfinanziert, und die steuerbaren Vermögenserträge (beispielsweise Zinsen und Dividenden) sind niedriger als die anteiligen Schuldzinsen.
- Der Wert der Käufe und Verkäufe, die im Laufe eines Kalenderjahres getätigt werden, beträgt mehr als das Fünffache des Werts der Wertschriften und Geldguthaben, die zu Beginn der Steuerperiode vorhanden waren.
- Innerhalb einer Steuerperiode wurden Kapitalgewinne erzielt, die mehr als 50 Prozent des Reineinkommens der Steuerperiode ausmachen.
- Die Geschäfte stehen in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person, oder es werden spezielle Fachkenntnisse eingesetzt. Dieses Indiz hat im Kreisschreiben nur untergeordnete Bedeutung.
- Veräusserte Wertschriften wurden weniger als sechs Monate gehalten. Daytrader müssen sich also auf eine verschärfte Prüfung einstellen.
- Der Steuerpflichtige handelt mit Derivaten (insbesondere Optionen), die nicht allein dem Zweck dienen, seine Wertschriftenpositionen abzusichern.
Unterschiedliche Investments: unterschiedliche Steuern
Die Notwendigkeit der privaten Vorsorge wurde in der Schweiz frühzeitig erkannt. Dies zeigt allein die Ausnahme in den Steuergesetzen, Gewinne aus Investments für private Anleger von der Einkommensteuer zu befreien.
Im Detail gibt es dabei einige Unterschiede in den Anlageformen:
Steuern bei Zinskonten und Aktien
Auf Zinsen und Dividenden von Aktien erhebt der Bund zunächst die Verrechnungssteuer. Das bedeutet, die Bank überweist 65 Prozent der Erträge an den Kontoinhaber und 35 Prozent an die Eidgenössische Steuerverwaltung.
Mit der Verrechnungssteuer vermeidet der Bund Steuerhinterziehung. Wenn Sie Ihre Bankkonten- und Wertschriftenerträge in Ihrer Steuererklärung korrekt angeben, erhalten Sie die Verrechnungssteuer zurück. Dazu deklarieren Sie Ihre Vermögenserträge im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung. Die Verrechnungssteuer wird dann von Ihrem Kanton erstattet, was gewöhnlich durch Verrechnung mit den kantonalen Steuern erfolgt. Für die persönliche Versteuerung werden dann die Erträge zum steuerbaren Einkommen addiert (Dividenden oder Zinsen vor Abzug der Verrechnungssteuer).
Hinsichtlich der Vermögenssteuer sind Wertschriften zum Verkehrswert zu versteuern. Bei Guthaben entspricht der Nominalwert dem Verkehrswert. Lebens- und Rentenversicherungen unterliegen während der Ansparphase mit dem Rückkaufswert der Vermögenssteuer.
Thesaurierende Fonds
Bei Fonds ohne laufende Ausschüttung an den Anleger werden die Erträge grundsätzlich in neue Anteile reinvestiert. Die Versteuerung unterscheidet sich grundsätzlich nicht von der bei ausschüttenden Fonds. Die Fondsgesellschaften melden dazu der Steuerverwaltung stichtagsbezogen die wieder angelegten Erträge.
Kryptowährungen
Kryptowährungen sind digitale Zahlungsmittel, die von einem Protokoll und der dahinterliegenden Technologie abhängig sind. Kryptowährungseinheiten wie Bitcoin zu besitzen, ist wirtschaftlich mit dem Besitz von Bargeld vergleichbar.
Sofern Kryptowährungen zum Privatvermögen zählen, sind Kapitalgewinne, wie aus anderen Anlagen, steuerfrei. Auch bei Kryptowährungen sind in dem Zusammenhang die steuerrechtlichen Regelungen zum gewerbsmässigen Handel zu beachten. Das Schürfen (Mining) von Kryptowährungen gegen eine Vergütung, die auf der Bereitstellung von Rechenleistung basiert, wird als selbstständige Erwerbstätigkeit betrachtet und führt zu steuerbaren Einnahmen.
Guthaben in Kryptowährungen müssen als «übrige Guthaben» im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis angegeben werden und unterliegen der Vermögenssteuer. Für die Bewertung ist der Jahresendkurs massgeblich.
Immobilienvermögen
Wer ein Eigenheim in der Schweiz bewohnt, muss neben der Liegenschaftssteuer in Höhe von etwa eins bis zwei Promille des Werts der Immobilie, insbesondere den sogenannten Eigenmietwert versteuern. Dieser Wert entspricht etwa 60 bis 70 Prozent der üblichen Miete. Dafür lassen sich Unterhaltsaufwendungen und Schuldzinsen steuermindernd absetzen, die Schuldzinsen allerdings nur bis zur Höhe der steuerbaren Vermögenserträge zuzüglich 50’000 Franken. Hinweis: Volk und Stände haben am 28. September 2025 die Abschaffung des Eigenmietwerts beschlossen. Der Bundesrat hat am 1. April 2026 beschlossen, den Systemwechsel auf den 1. Januar 2029 in Kraft zu setzen; bis dahin gilt die bisherige Besteuerung (Stand 2026).
Wenn Sie Ihr Haus, Ihre Wohnung oder Ihr Grundstück verkaufen und einen Gewinn erzielen, müssen Sie diesen in sämtlichen Kantonen versteuern. Dieser Gewinn kann hoch sein, wenn Sie Ihr Wohneigentum vor vielen Jahren gekauft haben, als die Preise noch viel niedriger waren.
Wie viel des Gewinns Sie versteuern müssen, hängt in den meisten Kantonen davon ab, wie lange Sie das Haus besessen haben: Je länger, desto geringer ist die Grundstückgewinnsteuer. Andererseits erheben die Kantone eine höhere Steuer auf Grundstücksgewinne, die während einer kurzen Besitzdauer realisiert werden; damit wird die Spekulation eingedämmt.
Die Höhe der Grundstückgewinnsteuer können Sie bei vielen kantonalen Steuerverwaltungen online ermitteln.
Beispiel:
Sie haben in der Gemeinde Aarberg im Kanton Bern Ihre Liegenschaft zum Preis von 500’000 CHF verkauft. Neben dem Erwerbspreis von 300’000 CHF hatten Sie absetzbare Unterhaltskosten von 150’000 CHF. Somit ergibt sich ein Gewinn von 50’000 CHF. Bei einer angenommenen Besitzdauer von 5 Jahren ergibt dies eine Grundstückgewinnsteuer von 10’723.55 CHF. Die Gewinnsteuer würde sich bei einer unterstellten Besitzdauer von 20 Jahren auf 6’169.95 CHF reduzieren.

Steuern sparen in der Schweiz: Diese Möglichkeiten haben Privatanleger
Die private Vorsorge ist in der Schweiz ein wesentlicher Hebel, um Steuern zu sparen. Für Investitionen sind insbesondere die folgenden Punkte steuerlich relevant:
- Kursgewinne bei Aktien: Zinsen aus Obligationen sind steuerpflichtig und schmälern dadurch den Ertrag. Auch Dividenden unterliegen der Einkommensteuer. Kursgewinne aus Aktien bleiben dagegen bei einem Verkauf im Privatvermögen steuerfrei. Bei Aktien ohne Dividendenausschüttung zeigt sich der Wertzuwachs allein im Kurs, der auch sinken kann.
- Einstufung als professioneller Trader: Gegen eine solche Einstufung sprechen langfristiges Investieren mit seltenen Umschichtungen, der Verzicht auf Fremdkapital und der Einsatz von Optionen ausschliesslich zur Absicherung. Gewinne aus dem Aktienhandel von mehr als der Hälfte des Reineinkommens sprechen dafür.
- Selbstvorsorge: Dazu zählt die Säule 3a. Guthaben sind bis zum Zeitpunkt der Kapitalleistungen steuerfrei. Erst danach unterliegen sie einer Jahressteuer. Im Steuerjahr 2026 können Sie als Arbeitnehmer bis zu 7’258 Franken als Leistungen in die gebundene Vorsorge der Säule 3a vom steuerbaren Einkommen absetzen. Als Selbstständiger (ohne Pensionskasse) sind es maximal 20 Prozent des Erwerbseinkommens, höchstens jedoch 36’288 Franken. Lesen Sie hier mehr zum 3a Maximalbetrag.
- Einkäufe in eine Pensionskasse sind abzugsfähig: Die Möglichkeiten sind von der persönlichen Deckungslücke abhängig. Die maximalen Einzahlungen erfahren Sie in Ihrem jährlichen PK-Ausweis. Bei progressiven Steuertarifen hängt die Wirkung des Abzugs davon ab, in welchen Jahren die Einkäufe getätigt werden.
- Strukturierte Produkte mit steuerfreien Coupons: Strukturierte Produkte bestehen aus einer Zusammenstellung verschiedener Anlagen. Einige Anbieter bieten Konstruktionen an, bei denen lediglich ein geringer Zinsertrag erwirtschaftet wird. Der grössere Teil der Ausschüttung wird mit dem Verkauf von Optionen erzielt und bleibt dadurch steuerfrei. Strukturierte Produkte tragen ein Emittentenrisiko, und die steuerliche Behandlung hängt von der Ausgestaltung des einzelnen Produkts ab.
- Quellensteuer bei Anlagen im Ausland: Wie bereits im Absatz «Quellensteuer auf ausländische Wertpapiere» ausgeführt, fallen weltweit in den einzelnen Ländern unterschiedliche Quellensteuern an. Diese lassen sich auch nur verrechnen, sofern es ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz gibt. In allen anderen Fällen schmälern diese die Rendite. Die Quellensteuer wirkt daher bei der Wahl des Produkts, etwa bei ETFs oder Fonds, als Kostenfaktor.
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Steuern sparen auch als Pensionär und mit Immobilien
Persönliche Situationen, die ebenso steuerlich relevant sein können, sind etwa:
- Pensionierung: Das Steuersparpotenzial hängt entscheidend davon ab, ob die Pension als Kapital oder als Rente bezogen wird, und fällt je nach Wohnkanton, Höhe des Guthabens und übriger Einkommenssituation unterschiedlich aus. Die Rente der Pensionskasse muss komplett als Einkommen versteuert werden. Die Auszahlung des Kapitals wird dagegen einmalig, getrennt vom übrigen Einkommen, und zu einem reduzierten Steuersatz versteuert.
- Wohneigentum: Laufende Kosten Ihrer Liegenschaft lassen sich vom steuerbaren Einkommen absetzen. Dazu zählen etwa Zinsen eines Darlehens sowie Arbeiten zur Unterhaltung der Immobilie. Dabei haben Sie die Wahl zwischen einer Pauschale (je nach Kanton zwischen 10 und 20 Prozent des Eigenmietwerts) und den effektiven Kosten. Dies gilt auch für Ferienwohnungen, bei denen Sie zusätzlich für die Einrichtung eine Abnutzungspauschale von etwa 20 Prozent ansetzen können, sofern Sie das Objekt vermieten.
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