Ratgeber
Säule 3a
Die Säule 3a ist die gebundene private Vorsorge im Schweizer Drei-Säulen-System. Erwerbstätige zahlen freiwillig auf ein 3a-Konto oder -Depot ein und ziehen den Beitrag vom steuerbaren Einkommen ab. Das Kapital bleibt bis frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter gebunden, mit definierten Ausnahmen wie Wohneigentum oder Selbstständigkeit.
Das Wichtigste in Kürze
- Mit Pensionskasse (2. Säule) beträgt der Maximalbeitrag 2026 CHF 7'258 pro Jahr.
- Ohne Pensionskasse, zum Beispiel als Selbstständige, sind bis 20% des Erwerbseinkommens und höchstens CHF 36'288 möglich (2026).
- Das 3a-Kapital wird bei Bezug separat vom übrigen Einkommen und zu einem reduzierten Satz besteuert (kantonal unterschiedlich).
- Vorbezug ist unter anderem für selbstbewohntes Wohneigentum, den Schritt in die Selbstständigkeit oder den definitiven Wegzug aus der Schweiz möglich.
- Wer mehrere 3a-Konten gestaffelt bezieht, kann die Steuerprogression beim Bezug brechen.
- Beitragslücken ab dem Beitragsjahr 2025 lassen sich nachträglich schliessen; der erste Einkauf ist im Steuerjahr 2026 möglich. Vorausgesetzt sind AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen sowohl im Einkaufsjahr als auch im Lückenjahr und der vollständig entrichtete ordentliche Jahresbeitrag. Pro Jahr ist höchstens der sogenannte kleine Beitrag zulässig (2026: CHF 7'258), rückwirkend bis zu zehn Jahre.
Quellen: BVV 3 Art. 7, Abzugsberechtigung für Beiträge (fedlex) · BVV 3 Art. 7a (fedlex) · BVV 3 Art. 3, Ausrichtung der Leistungen (fedlex)
Wie die Säule 3a steuerlich wirkt
Der 3a-Beitrag mindert das steuerbare Einkommen im Jahr der Einzahlung. Wie viel das ausmacht, hängt vom Grenzsteuersatz ab, und der ist je nach Einkommen und Wohnkanton verschieden. Die Obergrenze kommt nicht als Frankenbetrag aus der Verordnung, sondern als Quote: Art. 7 BVV 3 nennt 8% des oberen BVG-Grenzbetrags für Erwerbstätige mit Pensionskasse. Wer keiner angehört, zieht bis 20% des Erwerbseinkommens ab, höchstens aber 40% dieses Grenzbetrags. Weil der Grenzbetrag periodisch angepasst wird, verschieben sich beide Maxima mit ihm. 2026 sind es CHF 7'258 und CHF 36'288.
Wann das Kapital verfügbar wird
Das Kapital ist gebunden, aber nicht unbeweglich. Art. 3 BVV 3 erlaubt den Bezug frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter. Wer nachweislich weiter erwerbstätig ist, kann ihn bis zu fünf Jahre über das Referenzalter hinaus aufschieben. Vor diesem Fenster ist ein Vorbezug nur in definierten Fällen möglich, etwa für selbstbewohntes Wohneigentum, den Schritt in die Selbständigkeit oder den definitiven Wegzug aus der Schweiz. Beim Bezug wird das Kapital separat vom übrigen Einkommen und zu einem reduzierten Satz besteuert. Wie hoch diese Steuer ausfällt, ist kantonal geregelt und unterscheidet sich erheblich. Massgebend ist der Wohnsitz im Bezugsjahr.
Neu seit dem Beitragsjahr 2025
Bis 2024 war eine ausgelassene Einzahlung endgültig verloren. Seit der Revision der BVV 3 lassen sich Lücken nachträglich schliessen, erstmals im Steuerjahr 2026 und rückwirkend bis zu zehn Jahre. Art. 7a BVV 3 knüpft das an Bedingungen: Beitragsberechtigung in den betroffenen Lückenjahren, der vollständig entrichtete ordentliche Jahresbeitrag des Einkaufsjahres, und ein Einkauf von höchstens 8% des oberen BVG-Grenzbetrags im Einkaufsjahr, 2026 also CHF 7'258. Lücken aus der Zeit vor 2025 bleiben ausgeschlossen. Eine Lücke des Jahres 2025 lässt sich damit spätestens 2035 schliessen.
Häufige Fragen zu Säule 3a
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