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Schweizer Alpenpanorama mit verschneiten Gipfeln

Ratgeber

Säule 3a

Die Säule 3a ist die gebundene private Vorsorge im Schweizer Drei-Säulen-System. Erwerbstätige zahlen freiwillig auf ein 3a-Konto oder -Depot ein und ziehen den Beitrag vom steuerbaren Einkommen ab. Das Kapital bleibt bis frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter gebunden, mit definierten Ausnahmen wie Wohneigentum oder Selbstständigkeit.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit Pensionskasse (2. Säule) beträgt der Maximalbeitrag 2026 CHF 7'258 pro Jahr.
  • Ohne Pensionskasse, zum Beispiel als Selbstständige, sind bis 20% des Erwerbseinkommens und höchstens CHF 36'288 möglich (2026).
  • Das 3a-Kapital wird bei Bezug separat vom übrigen Einkommen und zu einem reduzierten Satz besteuert (kantonal unterschiedlich).
  • Vorbezug ist unter anderem für selbstbewohntes Wohneigentum, den Schritt in die Selbstständigkeit oder den definitiven Wegzug aus der Schweiz möglich.
  • Wer mehrere 3a-Konten gestaffelt bezieht, kann die Steuerprogression beim Bezug brechen.
  • Beitragslücken ab dem Beitragsjahr 2025 lassen sich nachträglich schliessen; der erste Einkauf ist im Steuerjahr 2026 möglich. Vorausgesetzt sind AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen sowohl im Einkaufsjahr als auch im Lückenjahr und der vollständig entrichtete ordentliche Jahresbeitrag. Pro Jahr ist höchstens der sogenannte kleine Beitrag zulässig (2026: CHF 7'258), rückwirkend bis zu zehn Jahre.

Quellen: BVV 3 Art. 7, Abzugsberechtigung für Beiträge (fedlex) · BVV 3 Art. 7a (fedlex) · BVV 3 Art. 3, Ausrichtung der Leistungen (fedlex)

Wie die Säule 3a steuerlich wirkt

Der 3a-Beitrag mindert das steuerbare Einkommen im Jahr der Einzahlung. Wie viel das ausmacht, hängt vom Grenzsteuersatz ab, und der ist je nach Einkommen und Wohnkanton verschieden. Die Obergrenze kommt nicht als Frankenbetrag aus der Verordnung, sondern als Quote: Art. 7 BVV 3 nennt 8% des oberen BVG-Grenzbetrags für Erwerbstätige mit Pensionskasse. Wer keiner angehört, zieht bis 20% des Erwerbseinkommens ab, höchstens aber 40% dieses Grenzbetrags. Weil der Grenzbetrag periodisch angepasst wird, verschieben sich beide Maxima mit ihm. 2026 sind es CHF 7'258 und CHF 36'288.

Wann das Kapital verfügbar wird

Das Kapital ist gebunden, aber nicht unbeweglich. Art. 3 BVV 3 erlaubt den Bezug frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter. Wer nachweislich weiter erwerbstätig ist, kann ihn bis zu fünf Jahre über das Referenzalter hinaus aufschieben. Vor diesem Fenster ist ein Vorbezug nur in definierten Fällen möglich, etwa für selbstbewohntes Wohneigentum, den Schritt in die Selbständigkeit oder den definitiven Wegzug aus der Schweiz. Beim Bezug wird das Kapital separat vom übrigen Einkommen und zu einem reduzierten Satz besteuert. Wie hoch diese Steuer ausfällt, ist kantonal geregelt und unterscheidet sich erheblich. Massgebend ist der Wohnsitz im Bezugsjahr.

Neu seit dem Beitragsjahr 2025

Bis 2024 war eine ausgelassene Einzahlung endgültig verloren. Seit der Revision der BVV 3 lassen sich Lücken nachträglich schliessen, erstmals im Steuerjahr 2026 und rückwirkend bis zu zehn Jahre. Art. 7a BVV 3 knüpft das an Bedingungen: Beitragsberechtigung in den betroffenen Lückenjahren, der vollständig entrichtete ordentliche Jahresbeitrag des Einkaufsjahres, und ein Einkauf von höchstens 8% des oberen BVG-Grenzbetrags im Einkaufsjahr, 2026 also CHF 7'258. Lücken aus der Zeit vor 2025 bleiben ausgeschlossen. Eine Lücke des Jahres 2025 lässt sich damit spätestens 2035 schliessen.

Häufige Fragen zu Säule 3a

Der Höchstbetrag richtet sich danach, ob Sie einer Pensionskasse (2. Säule) angehören. Mit Pensionskasse sind 2026 bis zu CHF 7'258 möglich. Ohne Pensionskasse, etwa als Selbstständige, bis zu 20% des Erwerbseinkommens und höchstens CHF 36'288. Auch Selbstständige können also in die Säule 3a einzahlen. Die Beiträge sind vom steuerbaren Einkommen abziehbar.
Ordentlich frühestens fünf Jahre vor dem AHV-Referenzalter. Ein früherer Bezug ist nur in definierten Fällen möglich: Kauf von selbstbewohntem Wohneigentum, Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, definitiver Wegzug aus der Schweiz oder Einkauf in die Pensionskasse.
Mehrere Konten erlauben einen gestaffelten Bezug über mehrere Steuerjahre. Da das Kapital bei Auszahlung separat und progressiv besteuert wird, kann eine Staffelung die Steuerlast senken. Die konkrete Wirkung hängt vom Wohnkanton ab. Die steuerliche Behandlung kann sich ändern; ziehen Sie Ihre Steuerbehörde bei.
Ein 3a-Konto verzinst das Guthaben; eine 3a-Wertschriftenlösung investiert es am Kapitalmarkt. Über lange Laufzeiten kann die Wertschriftenvariante höhere Erträge ermöglichen, unterliegt aber Schwankungen. Vergangene Wertentwicklung ist kein Indikator für künftige Erträge. Die passende Variante hängt von Anlagehorizont und Risikofähigkeit ab.
Ja, erstmals im Steuerjahr 2026 und nur für Lücken ab dem Beitragsjahr 2025. Ältere Jahre bleiben ausgeschlossen. Vorausgesetzt sind AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz sowohl im Jahr des Einkaufs als auch im nachzuzahlenden Jahr sowie der vollständig entrichtete ordentliche Jahresbeitrag. Der Einkauf ist pro Jahr auf den sogenannten kleinen Beitrag begrenzt (2026: CHF 7'258) und bis zu zehn Jahre rückwirkend möglich; eine Lücke aus 2025 lässt sich also längstens bis 2035 schliessen.

Diese Übersicht dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechts- oder Steuerberatung dar. Rechtslage und Steuerfolgen sind hier vereinfacht dargestellt.

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