
Ratgeber
Private Steuern
Bei privaten Vorsorgegeldern entstehen Steuern vor allem beim Bezug des Kapitals. Wer Guthaben aus der Pensionskasse, von einem Freizügigkeitskonto oder aus der Säule 3a als Kapital bezieht, zahlt darauf die Kapitalauszahlungssteuer. Diese wird getrennt vom übrigen Einkommen und zu einem reduzierten Satz erhoben (Art. 38 DBG). Wie hoch sie ausfällt, hängt stark vom Wohnkanton ab; die steuerliche Behandlung kann sich zudem ändern.
Das Wichtigste in Kürze
Kapitalleistungen aus der Vorsorge (2. Säule, Freizügigkeit, Säule 3a) werden getrennt vom übrigen Einkommen und zu einem reduzierten Satz besteuert (Art. 38 DBG).
Die Höhe der Kapitalauszahlungssteuer ist kantonal sehr unterschiedlich; eine schweizweit einheitliche Belastung gibt es nicht. Massgebend ist der Wohnsitz im Bezugsjahr.
Mehrere Kapitalbezüge im selben Kalenderjahr werden für die Steuerberechnung zusammengerechnet; bei Verheirateten werden zudem die Bezüge beider Ehegatten zusammengezählt. Das erhöht die Steuerprogression.
Private Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen, etwa beim Verkauf von Wertschriften, sind in der Schweiz grundsätzlich steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG). Erträge wie Zinsen und Dividenden bleiben steuerbar; die steuerliche Behandlung kann sich ändern.
Quellen: ESTV · fedlex
Häufige Fragen zu Private Steuern
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