Zum Inhalt springen

Ratgeber

Private Steuern

Bei privaten Vorsorgegeldern entstehen Steuern vor allem beim Bezug des Kapitals. Wer Guthaben aus der Pensionskasse, von einem Freizügigkeitskonto oder aus der Säule 3a als Kapital bezieht, zahlt darauf die Kapitalauszahlungssteuer. Diese wird getrennt vom übrigen Einkommen und zu einem reduzierten Satz erhoben (Art. 38 DBG). Wie hoch sie ausfällt, hängt stark vom Wohnkanton ab; die steuerliche Behandlung kann sich zudem ändern.

Das Wichtigste in Kürze

01

Kapitalleistungen aus der Vorsorge (2. Säule, Freizügigkeit, Säule 3a) werden getrennt vom übrigen Einkommen und zu einem reduzierten Satz besteuert (Art. 38 DBG).

02

Die Höhe der Kapitalauszahlungssteuer ist kantonal sehr unterschiedlich; eine schweizweit einheitliche Belastung gibt es nicht. Massgebend ist der Wohnsitz im Bezugsjahr.

03

Mehrere Kapitalbezüge im selben Kalenderjahr werden für die Steuerberechnung zusammengerechnet; bei Verheirateten werden zudem die Bezüge beider Ehegatten zusammengezählt. Das erhöht die Steuerprogression.

04

Private Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen, etwa beim Verkauf von Wertschriften, sind in der Schweiz grundsätzlich steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG). Erträge wie Zinsen und Dividenden bleiben steuerbar; die steuerliche Behandlung kann sich ändern.

Quellen: ESTV · fedlex

Häufige Fragen zu Private Steuern

Beziehen Sie Guthaben aus Pensionskasse, Freizügigkeit oder Säule 3a als Kapital, fällt die Kapitalauszahlungssteuer an. Sie wird einmalig, getrennt vom übrigen Einkommen und zu einem reduzierten Satz erhoben (Art. 38 DBG). Die konkrete Belastung hängt vom Wohnkanton und von der Höhe des Bezugs ab. Die steuerliche Behandlung kann sich ändern.
Mehrere Kapitalbezüge im selben Kalenderjahr werden zusammengerechnet, was die Steuerprogression erhöht. Wer Guthaben über mehrere Jahre verteilt bezieht, kann diese Progression brechen, da jeder Bezug für sich besteuert wird. Wie stark der Effekt ausfällt, ist kantonal unterschiedlich. Die steuerliche Behandlung kann sich ändern; eine Abklärung der individuellen Situation ist ratsam.
Ja. Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen werden Kapitalleistungen, die im selben Jahr anfallen, für die Steuerberechnung zusammengezählt. Das kann die Progression erhöhen, wenn beide im gleichen Jahr beziehen. Eine zeitliche Staffelung über die Paargrenze hinweg kann den Effekt mindern. Die steuerliche Behandlung ist kantonal unterschiedlich und kann sich ändern.
Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen, etwa aus dem Verkauf von Aktien oder Fonds, sind in der Schweiz grundsätzlich steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG). Steuerbar bleiben die laufenden Erträge wie Zinsen und Dividenden sowie das Vermögen selbst. Bei gewerbsmässigem Wertschriftenhandel gelten andere Regeln. Die steuerliche Behandlung kann sich ändern.
Weitere Fragen?

Sprechen Sie mit uns.

30 Minuten, locker, keine Verpflichtung. Wir beantworten gerne auch Fragen, die hier nicht stehen.