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Frühpensionierung: was sie kostet

Blog
von Brice Zanetti, CFA
Schotterweg durch einen nebligen Wald mit Sonnenstrahlen zwischen den Bäumen

Wer vor dem AHV-Referenzalter aufhört zu arbeiten, zahlt an vier Stellen gleichzeitig: bei der AHV-Rente, bei den eigenen AHV-Beiträgen, im Pensionskassenkapital und bei der Überbrückung. Die Kostenblöcke einzeln.

Kurz gesagt: Eine Frühpensionierung kostet an vier Stellen gleichzeitig. Die AHV-Rente wird bei Vorbezug dauerhaft gekürzt, um 6,8 Prozent pro vorbezogenem Jahr. Parallel dazu fallen bis zum Referenzalter eigene AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige an, zwischen CHF 530 und CHF 26’500 im Jahr. Das Pensionskassenkapital fällt tiefer aus, weil Beitragsjahre und Zinsen fehlen. Und die Jahre bis zur ordentlichen AHV-Rente müssen überbrückt werden, reglementarisch oder aus eigenem Vermögen.

Wer über eine Frühpensionierung nachdenkt, rechnet meist zuerst mit dem vorhandenen Vermögen und der laufenden Pensionskassenrente. Die vier Kostenblöcke, die dazwischen liegen, tauchen in dieser ersten Überschlagsrechnung oft gar nicht auf, weil sie an unterschiedlichen Stellen entstehen: bei der AHV-Rente, bei den eigenen AHV-Beiträgen, bei der Pensionskasse und beim eigenen Portemonnaie.

Das Wichtigste in Kürze

  • AHV-Vorbezug möglich ab 63, höchstens zwei Jahre vor dem Referenzalter (AHVG Art. 40, Stand 1. Januar 2026).
  • Kürzung der AHV-Rente: 6,8 Prozent pro Jahr Vorbezug, bei zwei Jahren 13,6 Prozent, lebenslang (AHVG Art. 40a).
  • AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige: CHF 530 bis CHF 26’500 pro Jahr, je nach Vermögen und Renteneinkommen (AHVV Art. 28, Merkblatt 2.03, Stand 2026).
  • Beispiel: Ein Vermögen von CHF 1’000’000 ergibt einen AHV/IV/EO-Beitrag von CHF 2’014 pro Jahr zuzüglich Verwaltungskostenbeitrag der Ausgleichskasse (Quelle: Online-Rechner SVA Zürich, Stand 2026).
  • Pensionskassen können ein reglementarisches Rücktrittsalter ab 58 vorsehen (BVV2 Art. 1i).

Wie stark kürzt der AHV-Vorbezug die Rente?

Um 6,8 Prozent pro vollem Vorbezugsjahr, dauerhaft. Wer zwei Jahre vor dem Referenzalter aufhört, verliert 13,6 Prozent der AHV-Rente, und zwar lebenslang, nicht nur bis zum eigentlichen Referenzalter (AHVG Art. 40 und 40a). Seit der Reform AHV 21 lässt sich die Rente auch monatsweise und teilweise vorbeziehen, zwischen 20 und 80 Prozent des Anspruchs.

Die genaue Mechanik, also ab welchem Monat welcher Kürzungssatz gilt und wie sich das je nach Jahrgang unterscheidet, behandeln wir ausführlich im Beitrag zum Rentenalter in der Schweiz. Wichtig: Die Kürzung wird bei Erreichen des Referenzalters nicht rückgängig gemacht. Sie wirkt auf jede einzelne Rentenzahlung bis ans Lebensende.

Was kostet die AHV-Beitragspflicht als Nichterwerbstätige?

Zwischen CHF 530 und CHF 26’500 pro Jahr, abhängig vom Vermögen und vom Renteneinkommen. Wer vor dem Referenzalter aufhört zu arbeiten, bleibt bis zu diesem Zeitpunkt AHV-beitragspflichtig, und zwar als Nichterwerbstätige oder Nichterwerbstätiger. Der Beitrag wird nicht vom früheren Lohn berechnet, sondern von Vermögen und Renteneinkommen (AHVV Art. 28).

Berechnungsgrundlage ist das Reinvermögen zuzüglich des 20-fachen jährlichen Renteneinkommens. Der Mindestbeitrag liegt bei CHF 530 im Jahr, der Höchstbeitrag bei CHF 26’500, erreicht ab einem massgebenden Vermögen von CHF 8’950’000 (Merkblatt 2.03 der Informationsstelle AHV/IV, Stand 2026). Dazu kommt ein Verwaltungskostenbeitrag der jeweiligen Ausgleichskasse, der je nach Kasse unterschiedlich hoch ausfällt.

Ein Beispiel zur Grössenordnung: Für ein massgebendes Vermögen von CHF 1’000’000 ohne zusätzliches Renteneinkommen ergibt der Online-Rechner der SVA Zürich einen AHV/IV/EO-Beitrag von CHF 2’014 im Jahr, zuzüglich des dort geltenden Verwaltungskostenbeitrags von 5 Prozent des Beitrags. Bei Ehepaaren wird das gemeinsame Vermögen hälftig auf beide Partner aufgeteilt. Wer nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben noch teilweise erwerbstätig bleibt, kann die daraus geleisteten Beiträge anrechnen lassen.

Wie diese Beitragspflicht im Detail funktioniert und was als massgebendes Vermögen zählt, steht im Glossareintrag zu den AHV-Beiträgen für Nichterwerbstätige.

Wie wirkt sich die Frühpensionierung auf die Pensionskasse aus?

Doppelt: durch ein tieferes Altersguthaben und durch einen tieferen Umwandlungssatz. Wer früher aufhört zu arbeiten, erwirbt weniger Beitragsjahre, und es fehlt der Zinseszins auf dem Altersguthaben für die entfallenden Jahre. Zusätzlich wendet die Pensionskasse für einen vorzeitigen Altersrücktritt einen eigenen, reglementarischen Umwandlungssatz an, der tiefer liegt als der Satz zum ordentlichen Referenzalter, weil die Rente statistisch über eine längere Zeit ausbezahlt wird.

Beide Effekte sind reglementarisch und fallen von Kasse zu Kasse unterschiedlich aus. Massgebend ist der Vorsorgeausweis, den jede Pensionskasse jährlich ausstellt und der das Altersguthaben und die möglichen Leistungen bei vorzeitigem Rücktritt ausweist. Reglementarisch frühestens möglich ist ein Altersrücktritt ab 58 (BVV2 Art. 1i). Die Frage, ob und wie sich ein Einkauf in die Pensionskasse vor der Frühpensionierung auswirkt, behandeln wir im BVG-Ratgeber.

Wer überbrückt die Jahre bis zur ordentlichen AHV-Rente?

Entweder die Pensionskasse, sofern das Reglement eine Überbrückungsrente vorsieht, oder das eigene Vermögen. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Überbrückungsrente besteht nicht. Manche Pensionskassenreglemente sehen eine befristete Zusatzrente vor, die bis zum Erreichen des AHV-Referenzalters läuft und die noch nicht laufende AHV-Rente ersetzt; teils trägt der Arbeitgeber die Kosten mit, teils wird sie aus dem eigenen Altersguthaben finanziert, was die spätere lebenslange Rente zusätzlich schmälert.

Ist im Reglement keine Überbrückungsrente vorgesehen, muss die Zeit bis zur AHV-Rente aus dem übrigen Vermögen finanziert werden, zusätzlich zu den laufenden AHV-Beiträgen als Nichterwerbstätige. Details und die genaue Finanzierungslogik stehen im Glossareintrag zur Überbrückungsrente.

Was bedeutet der Kapitalbezug für die Steuern?

Das hängt vom Bezugsweg und vom Wohnort ab, unabhängig davon, ob die Pensionierung ordentlich oder vorzeitig erfolgt. Wird das Pensionskassen- oder Säule-3a-Kapital ganz oder teilweise als Kapital statt als Rente bezogen, fällt eine einmalige, vom übrigen Einkommen getrennte Kapitalauszahlungssteuer an. Wie sich die Entscheidung zwischen Kapital und Rente grundsätzlich auswirkt, erklären wir unter Kapitalbezug oder Rente; wie stark die Steuerbelastung je nach Wohngemeinde schwankt, steht unter Kapitalbezug und Steuern: warum der Wohnort entscheidet.

Rechenbeispiel: was zwei Jahre früher kosten können

Ein illustratives Beispiel, keine individuelle Berechnung: Eine alleinstehende Person mit CHF 1’000’000 frei verfügbarem Vermögen ausserhalb der Vorsorge geht mit 63 statt mit 65 in Rente, also zwei Jahre vor dem Referenzalter.

  • AHV-Rente: Kürzung um 13,6 Prozent, lebenslang. Bei einer vollen AHV-Rente zwischen CHF 1’260 und CHF 2’520 im Monat (Quelle: AHV-Merkblatt 3.01, Stand 1. Januar 2026) macht das je nach Beitragsdauer zwischen rund CHF 170 und CHF 343 weniger im Monat, dauerhaft.
  • AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige: Bei CHF 1’000’000 massgebendem Vermögen rund CHF 2’014 AHV/IV/EO-Beitrag pro Jahr zuzüglich Verwaltungskostenbeitrag der Ausgleichskasse (Quelle: Online-Rechner SVA Zürich, Stand 2026), für zwei Jahre also rund CHF 4’000 bis CHF 4’200, je nach Kasse.
  • Pensionskasse: zwei fehlende Beitragsjahre samt Zins auf dem Altersguthaben, plus ein tieferer reglementarischer Umwandlungssatz für die Altersrente. Die genaue Höhe steht im persönlichen Vorsorgeausweis, nicht in einer allgemeinen Rechnung.
  • Überbrückung: entweder eine reglementarische Überbrückungsrente der Pensionskasse oder rund zwei Jahre Lebenshaltungskosten aus dem eigenen Vermögen.

Wie stark sich diese vier Posten im Einzelfall summieren, hängt vom Vermögen, von der bisherigen Beitragsdauer und vom Pensionskassenreglement ab. Bei einem Kapitalbezug kommt die Kapitalauszahlungssteuer hinzu, deren Höhe wiederum vom Wohnort abhängt.

Häufige Fragen zur Frühpensionierung

Ab welchem Alter ist eine Frühpensionierung möglich?

Die AHV-Rente lässt sich frühestens ab 63 vorbeziehen, ganz oder teilweise, auch monatsweise (AHVG Art. 40). Die Pensionskasse kann in ihrem Reglement ein tieferes Rücktrittsalter vorsehen, gesetzlich frühestens ab 58 (BVV2 Art. 1i). Wann der Austritt beim eigenen Arbeitgeber tatsächlich möglich ist, regelt das jeweilige Pensionskassenreglement.

Wie stark sinkt die AHV-Rente bei zwei Jahren Vorbezug?

Um 13,6 Prozent, und zwar lebenslang. Die Kürzung beträgt 6,8 Prozent pro vollem Vorbezugsjahr und wird nicht mit Erreichen des Referenzalters aufgehoben (AHVG Art. 40 und 40a, Stand 1. Januar 2026). Die genaue Berechnung nach Monaten und Geburtsjahrgang steht im Beitrag zum Rentenalter in der Schweiz.

Muss ich während der Frühpensionierung AHV-Beiträge zahlen?

Ja, als Nichterwerbstätige oder Nichterwerbstätiger, bis zum Erreichen des ordentlichen Referenzalters. Der Beitrag liegt zwischen CHF 530 und CHF 26’500 pro Jahr und richtet sich nach dem Vermögen sowie dem 20-fachen jährlichen Renteneinkommen (AHVV Art. 28, Merkblatt 2.03, Stand 2026).

Wer überbrückt die Jahre bis zur ordentlichen AHV-Rente?

Entweder eine reglementarische Überbrückungsrente der Pensionskasse, sofern das Reglement sie vorsieht, oder das eigene Vermögen. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Überbrückungsrente gibt es nicht, sie ist Sache der einzelnen Vorsorgeeinrichtung.

Wirkt sich die Frühpensionierung auch auf die Pensionskassenrente aus?

Ja, doppelt. Es fehlen Beitragsjahre und der entsprechende Zinseszins auf dem Altersguthaben, und die Pensionskasse wendet für den vorzeitigen Bezug einen eigenen, tieferen reglementarischen Umwandlungssatz an, weil die Rente über eine längere Zeit ausbezahlt wird.

Stand: September 2026. Quellen: AHV-IV-Merkblatt 2.03 „Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO“, AHV-IV-Merkblatt 3.01 „Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV“, AHV-IV-Merkblatt 3.04 „Flexibler Rentenbezug“ (alle Stand 1. Januar 2026), AHVG (SR 831.10) Art. 40 und 40a, AHVV (SR 831.101) Art. 28, BVV2 (SR 831.441.1) Art. 1i, Online-Beitragsrechner der SVA Zürich (Abfrage 15.09.2026).

Brice Zanetti, CFA
Über den Autor

Brice Zanetti, CFA

Chief Relationship Officer & Co-Founder bei Everon
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechts- oder Steuerberatung noch ein Angebot zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten dar. Everon AG ist von der FINMA bewilligter Vermögensverwalter gemäss FINIG. Vergangene Wertentwicklungen sind kein zuverlässiger Indikator für zukünftige Erträge.

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