Nach dem Kapitalbezug: die ersten zwölf Monate
Mit der Auszahlung wird aus Vorsorgekapital frei verfügbares Vermögen. Danach folgen eine eigene Steuerrechnung, die Vermögenssteuer, allenfalls höhere AHV-Beiträge und neue Regeln für den Erbfall. Was wann kommt.
Kurz gesagt: Mit dem Kapitalbezug wird aus gebundenem Vorsorgeguthaben frei verfügbares Vermögen. Das hat in den ersten zwölf Monaten vier Folgen: Die Kapitalauszahlung wird separat besteuert, das Kapital unterliegt ab dem nächsten 31. Dezember der Vermögenssteuer, bei einem Bezug vor dem AHV-Referenzalter steigen die AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige, und im Erbfall gilt für das Geld nicht mehr das Reglement der Pensionskasse, sondern das Erbrecht.
Der Entscheid zwischen Kapital und Rente fällt Monate vor der Auszahlung und bekommt meist die volle Aufmerksamkeit. Was nach der Überweisung geschieht, ist weniger bekannt. Es läuft in einer festen Reihenfolge ab, und einige Fristen und Grenzen gelten schon im ersten Jahr.
Das Wichtigste in Kürze
- Kapitalleistungen aus Vorsorge werden gesondert vom übrigen Einkommen besteuert, bei der direkten Bundessteuer zu einem Fünftel des ordentlichen Tarifs, festgesetzt für das Jahr der Auszahlung (DBG Art. 38).
- Guthaben der 2. Säule und der Säule 3a sind bis zur Auszahlung in allen Kantonen von der Vermögenssteuer befreit. Danach zählt das Kapital am Stichtag 31. Dezember zum steuerbaren Vermögen (Quelle: ESTV, Dossier „Vermögenssteuer natürlicher Personen“, Stand 1. Januar 2026).
- Vor dem Referenzalter zahlen Nichterwerbstätige AHV/IV/EO-Beiträge von CHF 530 bis CHF 26’500 pro Jahr, berechnet nach Vermögen und 20-fachem Renteneinkommen (AHVV Art. 28, Merkblatt 2.03, Stand 2026).
- Die Einlagensicherung deckt CHF 100’000 pro Kunde und Bank (Quelle: esisuisse, Stand 2026).
- Ergänzungsleistungen: Ein Verbrauch von mehr als 10 Prozent des Vermögens pro Jahr ohne wichtigen Grund gilt als Vermögensverzicht, bei AHV-Altersrentnern auch in den 10 Jahren vor Rentenbeginn (ELG Art. 11a Abs. 3 und 4).
Was ändert sich mit dem Kapitalbezug?
Mit dem Kapitalbezug verlässt das Guthaben die berufliche Vorsorge oder die Säule 3a und wird zu gewöhnlichem Privatvermögen. Die Auszahlung wird einmalig besteuert, das Kapital zählt danach zum steuerbaren Vermögen, und im Todesfall gilt dafür das Erbrecht statt des Pensionskassenreglements. Die Rente, die das Kapital hätte finanzieren können, entfällt.
Wie der Entscheid zwischen Kapital und Rente zustande kommt und welche Angaben es dafür braucht, steht im Beitrag Kapitalbezug oder Rente. Der Ablauf der Auszahlung selbst, mit Fristen und Unterschrift der Ehepartnerin oder des Ehepartners, ist unter Pensionskasse auszahlen lassen beschrieben. Dieser Beitrag knüpft dort an, wo das Geld auf dem Konto eingeht.
Wann kommt die Steuerrechnung für den Kapitalbezug?
Die Steuer wird für das Jahr festgesetzt, in dem das Kapital ausbezahlt wurde, und separat vom übrigen Einkommen veranlagt. Beim Bund gilt ein Fünftel des ordentlichen Tarifs, Sozialabzüge werden nicht gewährt (DBG Art. 38). Kantone und Gemeinden besteuern die Kapitalleistung ebenfalls gesondert, nach eigenem Tarif. Die Rechnung kommt als eigene Veranlagung, nicht mit der ordentlichen Steuererklärung.
Wann sie eintrifft, ist von Kanton zu Kanton verschieden. Praktisch heisst das: Der Steuerbetrag gehört von Anfang an nicht zum anlegbaren Kapital. Wer ihn bis zur Veranlagung auf einem Konto bereithält, muss keine Anlage zu einem ungünstigen Zeitpunkt auflösen. Wie hoch die Steuer ausfällt und wie stark sie je nach Wohngemeinde schwankt, zeigt der Beitrag Kapitalbezug und Steuern: warum der Wohnort entscheidet.
Ab wann zahle ich Vermögenssteuer auf das bezogene Kapital?
Ab dem ersten 31. Dezember nach der Auszahlung. Solange das Guthaben in der Pensionskasse, auf einem Freizügigkeitskonto oder in der Säule 3a liegt, ist es in allen Kantonen von der Vermögenssteuer befreit. Nach der Auszahlung gehört es zum Reinvermögen, das Kantone und Gemeinden jährlich auf den Stand am Stichtag besteuern (Quelle: ESTV, Stand 1. Januar 2026).
Der Bund erhebt keine Vermögenssteuer, die Tarife legen die Kantone fest, und sie sind in den meisten Kantonen progressiv. Wer im Frühling die Steuererklärung für das Jahr der Auszahlung ausfüllt, deklariert das Kapital also zum ersten Mal als Vermögen, im Wertschriftenverzeichnis oder als Kontoguthaben. Dazu kommen die Erträge: Zinsen und Dividenden auf dem angelegten Kapital sind gewöhnliches steuerbares Einkommen, anders als die Erträge im Vorsorgeguthaben, die bis zur Auszahlung steuerfrei blieben.
Steigen nach dem Kapitalbezug die AHV-Beiträge?
Nur bei einem Bezug vor dem AHV-Referenzalter, wenn keine Erwerbstätigkeit mehr besteht. Nichterwerbstätige zahlen bis zum Referenzalter AHV/IV/EO-Beiträge, berechnet nach dem Vermögen und dem 20-fachen jährlichen Renteneinkommen, zwischen CHF 530 und CHF 26’500 pro Jahr (AHVV Art. 28, Merkblatt 2.03, Stand 2026). Das bezogene Kapital zählt zu diesem Vermögen.
Das betrifft vor allem eine Frühpensionierung mit Kapitalbezug. Massgebend ist das Vermögen am 31. Dezember, wie es die kantonale Steuerbehörde aus der rechtskräftigen Veranlagung meldet. Bis dahin erhebt die Ausgleichskasse Akontobeiträge, die definitive Beitragsrechnung folgt später. Wie diese Beitragspflicht im Detail funktioniert und was eine Frühpensionierung insgesamt kostet, steht im Beitrag Frühpensionierung: was sie kostet und im Glossareintrag zu den AHV-Beiträgen für Nichterwerbstätige. Ab dem Referenzalter entfällt die Beitragspflicht als Nichterwerbstätige.
Wie sicher ist das Kapital auf dem Bankkonto?
Kontoguthaben sind durch die Einlagensicherung bis CHF 100’000 pro Kunde und Bank gedeckt (Quelle: esisuisse, Stand 2026). Ein Kapitalbezug von mehreren hunderttausend Franken, der auf einem einzigen Konto eingeht, liegt damit zum grossen Teil über dieser Grenze.
Anders behandelt werden Wertschriften im Depot. Sie gehören der Kundin oder dem Kunden, nicht der Bank, und fallen bei einem Konkurs der Bank nicht in die Konkursmasse. Wie Einlagensicherung und Depotabsonderung funktionieren und wo die Grenzen liegen, erklärt der Beitrag Was die FINMA-Aufsicht für Privatkunden schützt.
Was geschieht mit dem Kapital im Erbfall?
Ausbezahltes Kapital gehört zum Nachlass und wird nach Erbrecht verteilt, samt Pflichtteilen (ZGB Art. 471). Die Hinterlassenenleistungen der Pensionskasse und die Begünstigtenordnung der Säule 3a gelten nur für Guthaben, die noch in der Vorsorge liegen. Mit dem Bezug verlieren sie für diesen Teil ihre Wirkung.
Konkret: Eine Rente der Pensionskasse sieht in der Regel eine Rente für die überlebende Ehepartnerin oder den überlebenden Ehepartner vor. Beim Kapitalbezug fällt diese Leistung für den bezogenen Teil weg, das Geld steht stattdessen allen Erben nach ihren Quoten zu, bei Verheirateten nach der güterrechtlichen Teilung. Wer ein Testament oder einen Erbvertrag hat, prüft deshalb nach dem Bezug, ob die bisherigen Regeln noch zum veränderten Vermögen passen. Die Grundlagen zu Erbfolge, Pflichtteilen und Güterrecht stehen im Beitrag zur Erbschaft in der Schweiz.
Warum zählt das Tempo des Verbrauchs für spätere Ergänzungsleistungen?
Weil ein zu schneller Verbrauch bei einem späteren Antrag als Vermögensverzicht gilt. Wird ohne wichtigen Grund mehr als 10 Prozent des Vermögens pro Jahr verbraucht, bei Vermögen bis CHF 100’000 mehr als CHF 10’000, gilt der Mehrverbrauch als Vermögensverzicht und wird weiter als Vermögen angerechnet. Bei einer AHV-Altersrente gilt das auch für die zehn Jahre vor Rentenbeginn (ELG Art. 11a Abs. 3 und 4).
Die Regel gilt seit der EL-Reform vom 1. Januar 2021. Für die meisten Menschen mit einem grösseren Kapitalbezug sind Ergänzungsleistungen weit weg, und der Anspruch setzt ohnehin ein Reinvermögen unter CHF 100’000 bei Alleinstehenden und CHF 200’000 bei Ehepaaren voraus (ELG Art. 9a). Relevant wird die Regel bei langer Lebensdauer, bei Pflegebedürftigkeit oder wenn ein grosser Teil des Kapitals früh für grössere einmalige Ausgaben verbraucht wird. Nicht angerechnet werden unter anderem Ausgaben für den Werterhalt eigener Liegenschaften, Krankheitskosten, die keine Sozialversicherung übernimmt, und der gewohnte Lebensunterhalt, soweit das Einkommen dafür nicht reichte (ELV Art. 17d).
Die ersten zwölf Monate im Überblick
Ein typischer Ablauf, bei dem die Auszahlung im Frühling erfolgt. Die Reihenfolge ist fix, die Monate verschieben sich mit dem Auszahlungsdatum.
- Auszahlung: Das Kapital geht auf dem Konto ein, das bei der Pensionskasse oder der 3a-Stiftung angegeben wurde. Der voraussichtliche Steuerbetrag bleibt verfügbar.
- Nach der Auszahlung: Die gesonderte Veranlagung der Kapitalauszahlungssteuer trifft ein. Den Zeitpunkt bestimmt der Kanton.
- Laufend bis zum Referenzalter: Bei einem Bezug vor dem Referenzalter und ohne Erwerbstätigkeit sind AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige geschuldet. Die Ausgleichskasse erhebt zuerst Akontobeiträge.
- 31. Dezember: Stichtag. Das Kapital zählt ab jetzt zum steuerbaren Vermögen.
- Frühling des Folgejahres: Steuererklärung mit dem Kapital als Vermögen und den ersten Erträgen als Einkommen.
- Jederzeit im ersten Jahr: Testament, Erbvertrag und Begünstigungen auf den neuen Vermögensstand prüfen.
Häufige Fragen zur Zeit nach dem Kapitalbezug
Wann muss ich die Steuer auf den Kapitalbezug bezahlen?
Die Steuer wird für das Jahr festgesetzt, in dem das Kapital ausbezahlt wurde, und separat vom übrigen Einkommen veranlagt (DBG Art. 38). Die Rechnung kommt als eigene Veranlagung. Wann sie eintrifft, ist von Kanton zu Kanton verschieden. Bis dahin muss der Betrag verfügbar sein. Wer ihn auf einem Konto bereithält, muss für die Zahlung keine Anlage auflösen.
Zahle ich auf das ausbezahlte Pensionskassenkapital Vermögenssteuer?
Ja, ab dem ersten 31. Dezember nach der Auszahlung. Solange das Guthaben in der Pensionskasse oder in der Säule 3a liegt, ist es in allen Kantonen von der Vermögenssteuer befreit. Nach der Auszahlung gehört es zum Reinvermögen, das die Kantone und Gemeinden am Stichtag besteuern. Der Bund erhebt keine Vermögenssteuer.
Muss ich nach dem Kapitalbezug höhere AHV-Beiträge zahlen?
Nur wer das AHV-Referenzalter noch nicht erreicht hat und nicht mehr erwerbstätig ist. Nichterwerbstätige zahlen Beiträge nach Vermögen und 20-fachem Renteneinkommen, zwischen CHF 530 und CHF 26’500 pro Jahr (AHVV Art. 28, Stand 2026). Das bezogene Kapital zählt zu diesem Vermögen.
Kann ein schneller Verbrauch des Kapitals später Folgen haben?
Ja, bei einem späteren Antrag auf Ergänzungsleistungen. Wird ohne wichtigen Grund mehr als 10 Prozent des Vermögens pro Jahr verbraucht, gilt der Mehrverbrauch als Vermögensverzicht und wird weiter als Vermögen angerechnet. Bei einer AHV-Altersrente gilt das auch für die zehn Jahre vor Rentenbeginn (ELG Art. 11a Abs. 3 und 4).
Gilt die Begünstigung der Pensionskasse auch für das ausbezahlte Kapital?
Nein. Die reglementarischen Hinterlassenenleistungen der Pensionskasse und die Begünstigtenordnung der Säule 3a gelten nur für Guthaben, die noch in der Vorsorge liegen. Ausbezahltes Kapital gehört zum Nachlass und wird nach Erbrecht verteilt, samt Pflichtteilen (ZGB Art. 471).
Stand: September 2026. Quellen: DBG (SR 642.11) Art. 38, AHVV (SR 831.101) Art. 28, ELG (SR 831.30) Art. 9a und 11a, ELV (SR 831.301) Art. 17d, ZGB (SR 210) Art. 471, ESTV-Dossier Steuerinformationen „Vermögenssteuer natürlicher Personen“ (Stand der Gesetzgebung 1. Januar 2026), AHV-IV-Merkblatt 2.03 „Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO“ (Stand 1. Januar 2026), esisuisse (abgerufen 28.09.2026).
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechts- oder Steuerberatung noch ein Angebot zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten dar. Everon AG ist von der FINMA bewilligter Vermögensverwalter gemäss FINIG. Vergangene Wertentwicklungen sind kein zuverlässiger Indikator für zukünftige Erträge.