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Glossar

AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige

AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige sind die Sozialversicherungsbeiträge, die eine Person ohne Erwerbstätigkeit bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Referenzalters selbst entrichtet, etwa während einer Frühpensionierung. Sie berechnen sich nicht aus einem Lohn, sondern aus dem Reinvermögen zuzüglich des 20-fachen jährlichen Renteneinkommens und liegen zwischen CHF 530 und CHF 26'500 pro Jahr (AHVV Art. 28).

Auf einen Blick

  • Mindestbeitrag CHF 530, Höchstbeitrag CHF 26'500 pro Jahr (Stand 2026, Quelle: Merkblatt 2.03 der Informationsstelle AHV/IV).
  • Berechnungsgrundlage ist das Reinvermögen zuzüglich des 20-fachen jährlichen Renteneinkommens (AHVV Art. 28).
  • Der Höchstbeitrag wird ab einem massgebenden Vermögen von CHF 8'950'000 erreicht (Stand 2026).
  • Bei Ehepaaren wird das gemeinsame Vermögen hälftig auf beide Partner aufgeteilt.
  • Zusätzlich zum AHV/IV/EO-Beitrag erhebt die Ausgleichskasse einen eigenen Verwaltungskostenbeitrag.

Häufige Fragen

Wer kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielt, das unter dem doppelten Mindestbeitrag liegt, etwa bei Frühpensionierung, während eines Studiums ohne Nebenjob oder in einer längeren Erwerbsunterbrechung. Massgebend ist die tatsächliche Erwerbssituation, nicht eine formale Bezeichnung.
Noch nicht bezogenes Guthaben der beruflichen Vorsorge (2. Säule), einschliesslich Freizügigkeitsguthaben, zählt nicht zum massgebenden Vermögen für die Beitragsberechnung. Sobald es als Kapital ausbezahlt wird, fliesst es ins Vermögen ein.

Quellen: Informationsstelle AHV/IV, Merkblatt 2.03 "Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO" · Systematische Rechtssammlung (fedlex), AHVV SR 831.101

Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechts- oder Steuerberatung dar. Rechtslage und Steuerfolgen sind hier vereinfacht dargestellt.