Ratgeber
Vorsorge & Pensionierung
Die Altersvorsorge in der Schweiz beruht auf drei Säulen: der staatlichen AHV (1. Säule), der beruflichen Vorsorge oder Pensionskasse (2. Säule) und der privaten Vorsorge (3. Säule). Die erste Säule sichert den Existenzbedarf, die zweite die Fortführung des gewohnten Lebensstandards, die dritte schliesst individuelle Lücken.
Das Wichtigste in Kürze
- AHV-Maximalrente 2026 für eine Einzelperson: CHF 2'520 pro Monat (CHF 30'240 pro Jahr); Minimalrente CHF 1'260.
- BVG-Mindestumwandlungssatz im Obligatorium: 6.8% am Referenzalter 65; die Reform zur Senkung auf 6.0% wurde am 22.09.2024 abgelehnt.
- Das ordentliche Referenzalter wird mit der Reform AHV 21 für Frauen schrittweise auf 65 Jahre angehoben.
- Die Pensionskasse lässt sich als Rente, Kapital oder Mischform beziehen; der Bezug ist meist mehrere Monate im Voraus anzumelden.
- Im Dezember 2026 wird erstmals eine 13. AHV-Altersrente ausbezahlt, als Zuschlag zur Dezemberrente. Sie entspricht einem Zwölftel (8.3333%) aller von Januar bis Dezember 2026 bezogenen Monatsrenten.
- Die AHV-Altersrenten wurden auf den 1. Januar 2026 nicht angepasst, die letzte Anpassung erfolgte im Januar 2025. Die seit 2022 laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge wurden im Januar 2026 erstmals der Teuerung angepasst, um 2.7%.
Quellen: BVG Art. 14, Höhe der Altersrente (fedlex) · BVG Art. 37, Form der Leistungen (fedlex)
Wie aus dem Guthaben eine Rente wird
Die Altersrente der Pensionskasse ist das Ergebnis einer Rechnung: Das angesparte Altersguthaben wird mit dem Umwandlungssatz multipliziert (Art. 14 BVG). Für das obligatorische Guthaben beträgt der Mindestsatz 6,8 Prozent am Referenzalter 65. Das BVG setzt nur Mindestvorschriften, für den überobligatorischen Teil schreibt es keinen Satz vor; umhüllende Kassen müssen insgesamt mindestens die BVG-Leistung erreichen. Der Bundesrat berichtet mindestens alle zehn Jahre über die Festlegung des Satzes; die Reform zur Senkung auf 6,0 Prozent wurde am 22. September 2024 abgelehnt.
Rente, Kapital oder beides
Die Leistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet. Einen Rechtsanspruch auf Kapital gibt es für einen Viertel des Altersguthabens, das für die tatsächlich bezogenen Altersleistungen massgebend ist (Art. 37 BVG). Alles darüber hinaus hängt vom Reglement der Kasse ab, das die Wahl zulassen und dafür eine Frist setzen kann. Fällt die Altersrente kleiner aus als zehn Prozent der AHV-Mindestrente, darf die Kasse sie von sich aus als einmalige Kapitalabfindung auszahlen.
Vorbezug und Aufschub der AHV
Die AHV-Rente lässt sich ab dem vollendeten 63. Altersjahr ganz oder zu einem Anteil zwischen 20 und 80 Prozent vorbeziehen (Art. 40 AHVG); Frauen der Übergangsgeneration können ab 62 vorbeziehen, mit eigenen Kürzungssätzen (Art. 40c AHVG). Der Vorbezug kürzt die Rente lebenslang um den versicherungsmathematischen Gegenwert; für tiefe Einkommen sieht Art. 40a AHVG eine um 40 Prozent reduzierte Kürzung vor, die dafür nötigen Sätze legt der Bundesrat jedoch frühestens auf den 1. Januar 2027 fest. Umgekehrt lässt sich der Bezug um ein bis fünf Jahre aufschieben, und die Rente steigt entsprechend (Art. 39 AHVG). Während eines Vorbezugs werden keine Kinderrenten ausgerichtet.
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