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Glossar

Vermögenssteuer

Die Vermögenssteuer ist eine jährliche Steuer der Kantone und Gemeinden auf dem Reinvermögen natürlicher Personen, also dem Vermögen nach Abzug der nachgewiesenen Schulden. Der Bund erhebt keine Vermögenssteuer. Massgebend ist der Stand am Ende der Steuerperiode, in der Regel am 31. Dezember. Tarife und Sozialabzüge legen die Kantone fest, die Belastung hängt deshalb vom Wohnort ab.

Auf einen Blick

  • Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen, also das Bruttovermögen abzüglich der nachgewiesenen Schulden (StHG Art. 13 Abs. 1). Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sind steuerfrei (StHG Art. 13 Abs. 4).
  • Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet (StHG Art. 14 Abs. 1). Massgebend ist der Stand am Ende der Steuerperiode (StHG Art. 17 Abs. 1).
  • Ansprüche aus der 2. Säule und der Säule 3a sind vor ihrer Fälligkeit von den direkten Steuern befreit (BVG Art. 84). Ausbezahltes Kapital zählt ab dem nächsten Stichtag zum steuerbaren Vermögen (StHG Art. 17 Abs. 1).
  • Die Vermögenssteuer erheben nur Kantone und Gemeinden. Tarife und Sozialabzüge sind kantonal unterschiedlich, die Tarife in den meisten Kantonen progressiv (Quelle: ESTV, Dossier «Vermögenssteuer natürlicher Personen», Stand 1. Januar 2026).

Häufige Fragen

Erfasst wird grundsätzlich das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen, etwa Bankguthaben, Wertschriften, Liegenschaften, Fahrzeuge und Rückkaufswerte von Versicherungen. Massgebend ist das Reinvermögen, also der Betrag nach Abzug der nachgewiesenen Schulden. Steuerfrei sind Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sowie Guthaben der 2. Säule und der Säule 3a bis zu ihrer Fälligkeit.
Die Vermögenssteuer wird ausschliesslich von den Kantonen und Gemeinden erhoben. Der Bund erhebt keine Vermögenssteuer. Da jeder Kanton eigene Tarife und Abzüge festlegt, unterscheidet sich die Belastung je nach Wohnsitz erheblich.
Ab dem ersten Stichtag nach der Auszahlung, in der Regel dem 31. Dezember. Vor ihrer Fälligkeit sind Ansprüche aus der 2. Säule und der Säule 3a von den direkten Steuern befreit (BVG Art. 84). Nach der Auszahlung gehört das Kapital zum Reinvermögen. Die Auszahlung selbst wird separat mit der Kapitalauszahlungssteuer belastet (DBG Art. 38).

Quellen: ESTV, Dossier Vermögenssteuer natürlicher Personen (Stand 1. Januar 2026) · Systematische Rechtssammlung (fedlex), StHG SR 642.14 · Systematische Rechtssammlung (fedlex), BVG SR 831.40

Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechts- oder Steuerberatung dar. Rechtslage und Steuerfolgen sind hier vereinfacht dargestellt.