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Pensionskasse auszahlen lassen: Voraussetzungen, Fristen, Steuern

Blog
von Brice Zanetti, CFA
Blick über ein Alpental mit Wegen und Weilern, dahinter schneebedeckte Gipfel

Das Guthaben der Pensionskasse ist gebunden. Ausbezahlt wird es beim Altersrücktritt, vorher nur in drei gesetzlich genannten Fällen. Welche das sind, welche Fristen gelten und wie der Bezug besteuert wird.

Kurz gesagt: Das Pensionskassenguthaben ist gebunden. Ausbezahlt wird es beim Altersrücktritt, frühestens ab dem vollendeten 63. Altersjahr, und vorher nur in den drei Fällen, die Art. 5 Abs. 1 FZG nennt. Jede Auszahlung in Geld braucht bei Verheirateten und eingetragenen Partnerschaften die schriftliche Zustimmung des Partners. Besteuert wird der Bezug einmalig und getrennt vom übrigen Einkommen.

Die Auszahlung der Pensionskasse ist der Bezug des Vorsorgeguthabens der zweiten Säule in Geld statt als Rente. Beim Altersrücktritt geschieht das als Kapitalabfindung, davor als Barauszahlung in den Fällen, die das Freizügigkeitsgesetz nennt. Wer nur die Stelle wechselt, erhält kein Geld, sondern eine Austrittsleistung für die neue Vorsorgeeinrichtung.

Dieser Beitrag beschreibt den Ablauf und die Steuerfolgen. Ob Kapital oder Rente im Einzelfall die bessere Variante ist, behandelt der Beitrag zu Kapitalbezug oder Rente.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Altersleistung kann ab dem vollendeten 63. Altersjahr vorbezogen und bis zum vollendeten 70. aufgeschoben werden (Art. 13 Abs. 2 BVG).
  • Das Reglement darf ein tieferes Rücktrittsalter vorsehen, frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr (Art. 1i Abs. 1 BVV2).
  • Vor dem Altersrücktritt ist eine Barauszahlung nur in drei Fällen möglich (Art. 5 Abs. 1 FZG).
  • Mindestens ein Viertel des obligatorischen Altersguthabens kann als Kapital verlangt werden (Art. 37 Abs. 2 BVG).
  • Der Kapitalbezug ist in höchstens drei Schritten zulässig, ein Schritt umfasst alle Bezüge eines Kalenderjahres (Art. 13a Abs. 2 BVG).
  • Die Kapitalleistung wird gesondert besteuert, als volle Jahressteuer zu einem Fünftel der Tarife (Art. 38 DBG).

Wann kann ich die Pensionskasse auszahlen lassen?

Im Normalfall beim Altersrücktritt. Die Altersleistung kann ab dem vollendeten 63. Altersjahr vorbezogen werden, das Reglement der Vorsorgeeinrichtung darf ein tieferes Alter vorsehen, frühestens 58. Vor diesem Fenster zahlt die Kasse nur aus, wenn einer der drei Barauszahlungsgründe vorliegt oder ein Vorbezug für Wohneigentum verlangt wird.

Für den Zeitpunkt gelten zwei Grenzen. Nach oben endet der Aufschub mit dem vollendeten 70. Altersjahr (Art. 13 Abs. 2 BVG). Nach unten liegt die Untergrenze bei 58 Jahren; früher ist ein Altersrücktritt nur bei betrieblichen Restrukturierungen und bei Arbeitsverhältnissen zulässig, in denen ein früherer Rücktritt aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorgesehen ist (Art. 1i Abs. 2 BVV2).

Wie läuft die Auszahlung beim Altersrücktritt ab?

Altersleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet (Art. 37 Abs. 1 BVG). Wer Kapital will, muss es verlangen. Der gesetzliche Anspruch umfasst mindestens einen Viertel des obligatorischen Altersguthabens (Art. 37 Abs. 2 BVG); viele Kassen erlauben mehr, bis hin zum vollen Bezug. Was gilt, steht im Reglement.

Der Bezug in Kapitalform ist in höchstens drei Schritten zulässig (Art. 13a Abs. 2 BVG). Ein Schritt umfasst sämtliche Kapitalbezüge eines Kalenderjahres, auch dann, wenn der Lohn bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist. Der erste Teilbezug muss mindestens 20 Prozent der Altersleistung betragen, sofern das Reglement keinen tieferen Anteil zulässt (Art. 13a Abs. 3 BVG).

Sind Sie verheiratet oder leben in eingetragener Partnerschaft, ist die Kapitalabfindung nur mit der schriftlichen Zustimmung des Partners zulässig (Art. 37a Abs. 1 BVG). Ohne diese Unterschrift richtet die Kasse eine Rente aus.

Wann ist eine Barauszahlung vor dem Altersrücktritt möglich?

In drei Fällen, und die Aufzählung in Art. 5 Abs. 1 FZG ist abschliessend. Ein Schicksalsschlag, eine Kündigung oder eine finanzielle Notlage gehören nicht dazu. Auch der Bezug einer ganzen Invalidenrente ist bei der Pensionskasse kein Barauszahlungsgrund; dieser Grund gilt nur für Guthaben, die bereits auf einem Freizügigkeitskonto liegen.

GrundVoraussetzungRechtsgrundlage
Endgültiges Verlassen der SchweizWegzug ohne Rückkehrabsicht; für einzelne Zielstaaten gilt die Einschränkung nach Art. 25f FZGArt. 5 Abs. 1 Bst. a FZG
Selbstständige ErwerbstätigkeitAufnahme der Tätigkeit und die obligatorische berufliche Vorsorge gilt für die Person nicht mehrArt. 5 Abs. 1 Bst. b FZG
KleinstguthabenDie Austrittsleistung ist kleiner als der eigene JahresbeitragArt. 5 Abs. 1 Bst. c FZG

Beim Wegzug in bestimmte Staaten greift eine Sperre auf dem obligatorischen Teil des Altersguthabens (Art. 25f FZG). In einem EU-Staat sowie in Island und Norwegen hängt sie daran, ob dort für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin eine obligatorische Versicherung besteht. Für Liechtenstein nennt das Gesetz allein den Wohnsitz, ohne diese Bedingung. Der gesperrte Teil bleibt auf einem Freizügigkeitskonto liegen, der überobligatorische Teil ist nicht betroffen.

Auch die Barauszahlung braucht bei Verheirateten und eingetragenen Partnerschaften die schriftliche Zustimmung des Partners (Art. 5 Abs. 2 FZG). Kann sie nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, kann das Zivilgericht angerufen werden (Art. 5 Abs. 3 FZG).

Welche vier Lebenslagen greifen sonst auf das Guthaben zu?

Vier Situationen greifen auf das Pensionskassenguthaben zu und folgen dabei je eigenen Bestimmungen: Wohneigentum, Scheidung, Teilpensionierung und Auswanderung. Die ersten drei sind keine Barauszahlung nach Art. 5 FZG, die Auswanderung dagegen schon. Jede steht hier mit ihrer Rechtsgrundlage und einem Verweis auf die Vertiefung.

Wohneigentum. Bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen kann ein Betrag für selbst bewohntes Wohneigentum verlangt werden (Art. 30c BVG). Der Vorbezug mindert das Altersguthaben und damit die spätere Leistung; freiwillige Einkäufe sind erst wieder möglich, wenn er zurückbezahlt ist (Art. 79b Abs. 3 BVG).

Scheidung. Das während der Ehe angesparte Guthaben wird geteilt, ausbezahlt wird dabei nichts: Der Anteil geht an die Vorsorgeeinrichtung des anderen Ehegatten. Wie der Vorsorgeausgleich abläuft, steht im Beitrag zu Scheidung und Finanzen.

Teilpensionierung. Wer das Pensum stufenweise reduziert, kann die Altersleistung gestaffelt in bis zu drei Schritten beziehen (Art. 13a BVG). Was dabei zu klären ist, steht im Beitrag zur Teilpensionierung.

Auswanderung. Der Wegzug ist der erste der drei Barauszahlungsgründe, bringt aber eigene Steuerfolgen und je nach Zielstaat die oben beschriebene Sperre mit sich. Die Einzelheiten stehen im Beitrag zu Auswandern und Finanzen.

Welche Fristen muss ich einhalten?

Drei Fristen entscheiden darüber, ob eine Auszahlung in Kapitalform überhaupt noch möglich ist. Zwei davon stehen im Gesetz, die dritte im Reglement Ihrer Vorsorgeeinrichtung. Gerade die reglementarische wird am häufigsten verpasst, weil sie nirgends zentral publiziert ist und je nach Kasse weit vorher liegt.

  • Anmeldefrist für den Kapitalbezug. Sie steht im Reglement und kann bis zu drei Jahre vor dem Rücktritt liegen. Ist sie verstrichen, richtet die Kasse eine Rente aus.
  • Sperrfrist nach einem Einkauf. Nach freiwilligen Einkäufen dürfen die daraus resultierenden Leistungen während drei Jahren nicht in Kapitalform bezogen werden (Art. 79b Abs. 3 BVG).
  • Dreijahresgrenze beim Wohneigentum. Ein Vorbezug ist bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen möglich (Art. 30c BVG), danach nicht mehr.

Wie wird die Auszahlung der Pensionskasse besteuert?

Kapitalleistungen aus der Vorsorge werden gesondert besteuert und unterliegen stets einer vollen Jahressteuer. Beim Bund wird sie zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife berechnet (Art. 38 DBG). Die Kantone besteuern sie ebenfalls für sich allein (Art. 11 Abs. 3 StHG), mit eigenen und meist progressiven Sätzen.

Massgebend ist der Wohnsitz im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung, nicht jener am Ende der Steuerperiode (Art. 4b Abs. 1 StHG). Wie weit die Belastung zwischen den Kantonen auseinanderliegt, zeigt der Vergleich der Kapitalauszahlungssteuer über alle 26 Kantonshauptorte.

Bei Wohnsitz im Ausland tritt an die Stelle der ordentlichen Veranlagung eine Quellensteuer am Sitz der Vorsorgeeinrichtung (Art. 35 Abs. 1 Bst. g StHG). Ob und in welchem Umfang sie zurückgefordert werden kann, richtet sich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Wohnsitzstaat.

Weil die Sätze progressiv sind, wirkt sich die Staffelung aus: Kapital aus zweiter Säule und Säule 3a wird im selben Steuerjahr zusammengezählt, bei Ehepaaren über beide Partner. Wer die drei zulässigen Schritte auf verschiedene Jahre legt, verteilt damit auch die Steuer.

Was geschieht, wenn kein Auszahlungsgrund vorliegt?

Dann bleibt das Geld im Vorsorgekreislauf und wird nicht ausbezahlt. Beim Stellenwechsel überweist die bisherige Kasse die Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers. Fehlt eine solche, etwa bei einer Erwerbspause oder einem Auslandaufenthalt, geht das Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto oder in eine Freizügigkeitspolice.

Für dieses Guthaben gelten dann eigene Bezugsregeln: Auszahlung frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter, fällig mit Erreichen des Referenzalters, Aufschub um höchstens fünf Jahre bei nachgewiesener Erwerbstätigkeit (Art. 16 Abs. 1 FZV). Anders als bei der Pensionskasse kann hier auch der Bezug einer vollen Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung eine vorzeitige Auszahlung auslösen (Art. 16 Abs. 2 FZV). Worauf bei Wahl, Zinsen und Gebühren zu achten ist, steht im Beitrag zum Freizügigkeitskonto.

Häufige Fragen zur Auszahlung der Pensionskasse

Wann kann ich mir die Pensionskasse auszahlen lassen?

Im Normalfall beim Altersrücktritt. Die Altersleistung kann ab dem vollendeten 63. Altersjahr vorbezogen werden (Art. 13 Abs. 2 BVG), und das Reglement darf ein tieferes Alter vorsehen, frühestens 58 (Art. 1i Abs. 1 BVV2). Vorher ist eine Auszahlung nur in den drei Fällen von Art. 5 Abs. 1 FZG möglich.

In welchen Fällen wird die Pensionskasse vorzeitig bar ausbezahlt?

In drei: endgültiges Verlassen der Schweiz, Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ohne obligatorische berufliche Vorsorge, und ein Guthaben, das kleiner ist als der eigene Jahresbeitrag (Art. 5 Abs. 1 FZG). Diese Aufzählung ist abschliessend. Eine Invalidenrente gehört nicht dazu, dieser Grund gilt erst für Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto.

Brauche ich die Zustimmung meines Ehepartners?

Ja, schriftlich, und zwar in beiden Fällen. Für die Barauszahlung verlangt sie Art. 5 Abs. 2 FZG, für die Kapitalabfindung beim Altersrücktritt Art. 37a Abs. 1 BVG. Ohne die Unterschrift zahlt die Vorsorgeeinrichtung nicht aus. Wird die Zustimmung ohne triftigen Grund verweigert, kann das Zivilgericht angerufen werden.

Kann ich das Kapital in mehreren Schritten beziehen?

Der Bezug der Altersleistung in Kapitalform ist in höchstens drei Schritten zulässig (Art. 13a Abs. 2 BVG). Ein Schritt umfasst alle Kapitalbezüge eines Kalenderjahres. Der erste Teilbezug muss mindestens 20 Prozent der Altersleistung betragen, sofern das Reglement keinen tieferen Anteil zulässt (Art. 13a Abs. 3 BVG).

Wie wird die Auszahlung der Pensionskasse besteuert?

Getrennt vom übrigen Einkommen, als volle Jahressteuer zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife (Art. 38 DBG). Die Kantone besteuern sie ebenfalls gesondert (Art. 11 Abs. 3 StHG). Massgebend ist der Wohnsitz im Zeitpunkt der Fälligkeit, nicht am Jahresende (Art. 4b Abs. 1 StHG).

Brice Zanetti, CFA
Über den Autor

Brice Zanetti, CFA

Chief Relationship Officer & Co-Founder bei Everon
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