FIDLEG-Compliance 2025: Neue Verhaltensregeln und praktische Umsetzung
Das FINMA-Rundschreiben 2025/2 verschärft die Transparenzpflichten für Schweizer Finanzdienstleister erheblich. Mit Inkrafttreten am 1.
Das FINMA-Rundschreiben 2025/2 verschärft die Transparenzpflichten für Schweizer Finanzdienstleister erheblich. Mit Inkrafttreten am 1. Januar 2025 und gestaffelten Übergangsfristen bis zum 30. Juni 2025 mussten Banken, Vermögensverwalter und Wertpapierhäuser ihre Compliance-Prozesse grundlegend überarbeiten.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Neue Beratungsabgrenzung : Klare Unterscheidung zwischen transaktions- und portfoliobezogener Anlageberatung erforderlich
- CFD-Verschärfung : Quartalsweise Verluststatistiken für Privatkunden werden zur Pflicht
- Klumpenrisiko-Warnung : Schwellenwerte von 10% (Einzeltitel) und 20% (Emittenten) lösen Informationspflichten aus
- Granulare Eignungsprüfung : Kenntnisse müssen für jede Anlagekategorie separat erfragt werden
- Interessenkonflikt-Management : Verschärfte Regeln bei eigenen Finanzinstrumenten
- Retrozessions-Transparenz : Optische Hervorhebung in Verträgen und grundsätzlich kostenlose Auskunft
Rechtlicher Rahmen und Termine
Die FINMA veröffentlichte das Rundschreiben 2025/2 “Verhaltenspflichten nach FIDLEG/FIDLEV” am 31. Oktober 2024. Die Aufsichtsbehörde reagiert damit auf festgestellte Mängel bei Vor-Ort-Kontrollen, wo bei der Mehrheit der geprüften Institute Verbesserungsbedarf festgestellt wurde.
Das Inkrafttreten erfolgt gestaffelt : Während die meisten Bestimmungen bereits seit 1. Januar 2025 gelten, gewährt die FINMA für besonders komplexe Umsetzungsanforderungen Übergangsfristen bis 30. Juni 2025. Diese betreffen insbesondere CFD-Meldungen, Klumpenrisiko-Informationen und die optische Hervorhebung von Retrozessions-Angaben.
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Die sechs zentralen Neuerungsbereiche
Die Neuerung beziehen sich auf sechs zentrale Bereiche:
1. Klare Abgrenzung der Beratungsformen
Finanzdienstleister müssen vor oder spätestens bei Erbringung der Dienstleistung eindeutig dokumentieren, ob sie transaktions- oder portfoliobezogene Anlageberatung erbringen. Bei transaktionsbezogener Beratung ist explizit mitzuteilen, dass die Beratung rein instrumentenbasiert erfolgt und das Kundenportfolio nicht berücksichtigt wird.
Die Dokumentation kann durch Verträge in Schriftform oder andere textnachweis-fähige Formen erfolgen. Auch dokumentierte Erklärungen zum Zeitpunkt der Beratung sind zulässig.
2. Verschärfte CFD-Risikoaufklärung
Anbieter von Differenzkontrakten (CFDs) müssen Privatkunden umfassend über spezielle Risiken informieren. Dazu gehören Nachschusspflichten, unbegrenztes Verlustrisiko, Hebeleffekte und Marktrisiken wie “Slippage”.
Quartalsweise Meldepflicht : CFD-Anbieter müssen alle drei Monate über den prozentualen Anteil der Privatkunden informieren, die in den letzten 12 Monaten:
- Geld verloren haben
- Bei Positionsschliessung einen Totalverlust ihrer Margen erlitten haben
- Nach Positionsschliessung einen Negativsaldo nachzahlen mussten
Für neue Marktteilnehmer ohne ausreichenden Track Record gilt übergangsweise die EU-Standardwarnung : “Zwischen 74% und 89% der Kleinanlegerkonten verlieren beim Handel mit CFDs Geld.”
3. Klumpenrisiko-Informationspflichten
Bei Vermögensverwaltung und portfoliobezogener Anlageberatung müssen Finanzdienstleister über marktunübliche Risikokonzentrationen informieren, wenn diese nicht ausgeschlossen sind.
Schwellenwerte für Risikowarnung :
- 10% oder mehr in Einzeltiteln
- 20% oder mehr bei einzelnen Emittenten
Ausgenommen sind Konzentrationen durch kollektive Kapitalanlagen, die regulatorischen Risikoverteilungsvorschriften unterstehen. Die Berechnung muss ganzheitlich erfolgen und auch Cash-Bestände sowie Lombardkredite einbeziehen.
4. Granulare Eignungsprüfung
Die Angemessenheits- und Eignungsprüfung wird spezifischer. Finanzdienstleister müssen die Kenntnisse und Erfahrungen ihrer Kunden für jede relevante Anlagekategorie separat erfragen, die bei der Finanzdienstleistung zum Einsatz kommt.
Bei Vermögensverwaltung und portfoliobezogener Beratung erfolgt dies unter Berücksichtigung der Anlagestrategie und eingesetzten Produkttypen. Die Granularität muss an Komplexität und Risikoprofil der Anlagen angepasst sein.
Wichtig : Eine pauschale Frage nach “Erfahrungen im Finanzsektor” genügt nicht mehr. Auch die Erhebung des Nettovermögens reicht nur aus, wenn nachweislich sichergestellt ist, dass Kunden ihre Verlusttragfähigkeit selbst berechnen können.
5. Interessenkonflikt-Management bei Eigenprodukten
Finanzdienstleister müssen klar offenlegen, ob ihr Marktangebot nur eigene, eigene und fremde, oder nur fremde Finanzinstrumente umfasst.
Bei Berücksichtigung eigener und fremder Produkte sind angemessene Massnahmen zur Interessenkonflikt-Vermeidung erforderlich:
- Definierter Selektionsprozess mit branchenüblichen, objektiven Kriterien
- Keine spezifischen Vergütungsanreize für eigene Finanzinstrumente
- Funktionale, personelle und informationelle Trennung zwischen Produkterstellung und Vertrieb
Unvermeidbare Interessenkonflikte müssen detailliert offengelegt werden - pauschale Hinweise auf die Berücksichtigung eigener und fremder Produkte genügen nicht.
6. Retrozessions-Transparenz
Die Information über Entschädigungen durch Dritte muss in Formularverträgen optisch hervorgehoben werden - etwa durch Fettschrift, grössere Schrift, Farbe oder Umrandung.
Bandbreiten-Information : Wenn die exakte Höhe vor Vertragsschluss nicht feststeht, müssen Finanzdienstleister informieren über:
- Bandbreiten nach Finanzinstrument-Klassen
- Bei Vermögensverwaltung und portfoliobezogener Beratung zusätzlich: Bandbreiten bezogen auf Portfoliowert und Anlagestrategie
Die Auskunft über tatsächlich erhaltene Retrozessionen muss auf Anfrage grundsätzlich kostenlos erfolgen. Nur bei ausserordentlichem Aufwand (etwa mehrmalige Auskunft pro Jahr) sind moderate Pauschgebühren zulässig.
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Praktische Umsetzungsherausforderungen
Damit die neuen Regelungen auch in der Praxis umgesetzt werden, gilt es vor allem an drei Ebenen zu arbeiten:
IT-Systemanpassungen
Die quartalsweise CFD-Berichterstattung erfordert automatisierte Monitoring-Systeme. Dabei müssen alle Kosten (Entgelte, Gebühren, Provisionen) in die Berechnung einfliessen und auch Execution-only-Geschäfte berücksichtigt werden.
Dokumentationsaufwand
Finanzdienstleister müssen ihre gesamte Kundendokumentation überprüfen:
- Anlageberatungs- und Vermögensverwaltungsverträge
- Kundeninformationsdokumente
- Risikoprofilierungs-Fragebögen
- Retrozessions-Offenlegungen
Schulungsbedarf
Mitarbeiter benötigen intensive Schulungen zu den neuen Anforderungen, insbesondere:
- Unterscheidung der Beratungsformen
- Granulare Eignungsprüfung
- Interessenkonflikt-Erkennung und -Management
- Korrekte Risikoaufklärung
Marktauswirkungen und Wettbewerbsdynamik
Die verschärften Compliance-Anforderungen werden zu einer Marktkonsolidierung führen. Kleinere Finanzdienstleister stehen vor überproportionalen Belastungen, während etablierte Player mit besseren Compliance-Ressourcen Wettbewerbsvorteile erlangen.
Technologie-affine Vermögensverwalter wie FINMA-regulierte Anbieter mit systematischen, quantitativen Anlageansätzen könnten profitieren: Automatisierte Risikoprofilierung, transparente faktorbasierte Produktauswahl und digitale Dokumentation erleichtern die Compliance-Umsetzung erheblich.
Die kurzen Umsetzungsfristen - teilweise nur wenige Wochen zwischen Veröffentlichung und Inkrafttreten - signalisieren regulatorischen Druck und die Dringlichkeit der FINMA-Prioritäten.
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Handlungsempfehlungen für Finanzdienstleister
Sie sollten schnellstmöglich diese Punkte prüfen:
- Gap-Analyse der bestehenden Prozesse gegen neue Anforderungen
- Priorisierung nach Übergangsfristen (30. Juni 2025 für komplexe Bereiche)
- Budgetplanung für IT-Anpassungen und externe Beratung
Bis 30. Juni 2025 war die Umsetzung dieser Punkte ebenfalls erforderlich:
- Vollständige Überarbeitung der Kundendokumentation
- Implementation automatisierter Monitoring-Systeme
- Durchführung umfassender Mitarbeiterschulungen
- Test und Validierung neuer Compliance-Prozesse
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch ein Angebot zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten dar. Everon AG ist von der FINMA bewilligter Vermögensverwalter gemäss FINIG. Vergangene Wertentwicklungen sind kein zuverlässiger Indikator für zukünftige Erträge.