Selbstständig werden als Vermögensverwalter: der Weg zur FINMA-Bewilligung
Der unternehmerische Weg in die Unabhängigkeit aus Praktiker-Sicht: Aufsichtsorganisation, FINMA-Bewilligung nach FINIG und die Frage, was Sie selbst aufbauen und was Sie an einen Partner auslagern.
Sie betreuen seit Jahren Kundinnen und Kunden in einer Bank und tragen sich mit dem Gedanken, den Schritt in die Unabhängigkeit zu wagen. Die juristischen Details des Finanzinstitutsgesetzes überlassen wir den Kanzleien. Hier geht es um den unternehmerischen Weg aus Praktiker-Sicht.
Selbstständig werden als Vermögensverwalter bedeutet in der Schweiz, ein bewilligungspflichtiges Finanzinstitut aufzubauen. Seit dem 1. Januar 2020 unterstehen unabhängige Vermögensverwalter dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) und benötigen eine Bewilligung der FINMA. Der Weg dorthin führt über den Anschluss an eine Aufsichtsorganisation und ein formelles Bewilligungsgesuch.
Dieser Beitrag ordnet die Schritte für erfahrene Relationship Manager und Banker, die den Wechsel prüfen. Er zeigt, was Sie selbst aufbauen müssen und an welchen Stellen ein Partner den Aufwand spürbar reduziert.
Gespräch vereinbaren: Wir begleiten den Weg in die Unabhängigkeit.
Das Wichtigste in Kürze
- Bewilligungspflicht seit 1.1.2020: Unabhängige Vermögensverwalter brauchen eine FINMA-Bewilligung nach FINIG (Quelle: FINMA; SWA Swiss Auditors).
- Mindestkapital: CHF 100’000, bar einbezahlt und dauernd einzuhalten (Quelle: Art. 22 FINIG).
- Eigenmittel: mindestens ein Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung, höchstens CHF 10 Mio. (Quelle: Art. 23 FINIG).
- Geschäftsführung: grundsätzlich zwei qualifizierte Personen, eine Ausnahme für eine Person ist möglich (Quelle: Art. 20 FINIG).
- Vier Aufsichtsorganisationen: Nach der Fusion zu OSFINcontrol (Ende 2025) sind es AOOS, OSIF, SO-FIT und OSFINcontrol (Quelle: FINMA-Liste; finews, 2025).
- Reihenfolge: Erst Organisation samt Risikomanagement errichten, dann Anschluss an eine Aufsichtsorganisation, danach Gesuch bei der FINMA über die Plattform EHP (Quelle: Art. 7 Abs. 2 FINIG; Pestalozzi).
- Laufende Prüfung: Die prudenzielle Prüfung ist risikobasiert und nicht zwingend jährlich; bei tiefem Risiko verlängert sich die Prüfperiode auf bis zu vier Jahre. Ihre Kosten sind von der Aufsichtsabgabe getrennt (Quelle: FINMA, risikoorientierter Prüfansatz).
- Rechtsanspruch: Wer alle Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung (Quelle: Art. 7 Abs. 1 FINIG).
- Stand der Praxis: Bis Ende Februar 2025 hatte die FINMA 1’532 von 1’864 Gesuchen bewilligt; 1’699 davon gingen in der bis 31.12.2022 laufenden Übergangsfrist ein (Quelle: FINMA-Bilanz, Feb 2025).
Welche Bewilligung braucht ein unabhängiger Vermögensverwalter?
Ein unabhängiger Vermögensverwalter benötigt seit dem 1. Januar 2020 eine Bewilligung der FINMA nach dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG). Voraussetzung ist der vorgängige Anschluss an eine von der FINMA bewilligte Aufsichtsorganisation, welche die laufende Aufsicht übernimmt. Ohne Bewilligung ist die gewerbsmässige Verwaltung fremder Vermögen unzulässig.
Vor 2020 genügte für die meisten unabhängigen Vermögensverwalter der Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation nach Geldwäschereirecht. Das FINIG hat dieses Bild grundlegend verändert. Die Tätigkeit ist heute eine prudenziell beaufsichtigte Finanzdienstleistung, vergleichbar mit anderen bewilligten Finanzinstituten, wenn auch mit einem auf die Grösse abgestimmten Aufsichtsregime.
Wichtig ist die Abgrenzung zur Anlageberatung. Wer Vermögen aufgrund einer Vollmacht selbst verwaltet, fällt unter die Bewilligungspflicht. Wer ausschliesslich berät, untersteht den Verhaltensregeln des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG), nicht aber zwingend der FINIG-Bewilligungspflicht für Vermögensverwalter. Die meisten Banker, die den Schritt in die Unabhängigkeit prüfen, möchten Mandate führen und brauchen deshalb die Bewilligung.
Wie wird man unabhängiger Vermögensverwalter?
Der Weg in die Selbstständigkeit verläuft in nachvollziehbaren Etappen. Sie legen zuerst die Rechtsform fest und tragen das Unternehmen ins Handelsregister ein. Dann errichten Sie die Organisation mit Kapital, Eigenmitteln, Geschäftsführung und einem proportionalen Risikomanagement. Erst danach schliessen Sie sich einer Aufsichtsorganisation an und reichen das Gesuch bei der FINMA ein.
Schritt 1: Rechtsform und Handelsregister
Das FINIG lässt das Einzelunternehmen, die Handelsgesellschaft und die Genossenschaft zu; ein Eintrag im Handelsregister ist erforderlich (Art. 18 FINIG). In der Praxis wählen die meisten neuen Institute die Aktiengesellschaft oder die GmbH, weil sich Haftung, Kapital und Governance damit sauber strukturieren lassen. Die Geschäftsführung muss grundsätzlich aus mindestens zwei qualifizierten Personen bestehen (Art. 20 FINIG). Eine Ausnahme für eine einzige Person ist möglich, wenn der ordnungsgemässe Geschäftsbetrieb nachgewiesen ist. Das ist eine der ersten unternehmerischen Weichenstellungen: Wen holen Sie als zweite Schlüsselperson an Bord?
Schritt 2: Kapital, Eigenmittel und Gewähr
Das Mindestkapital beträgt CHF 100’000 und muss bar einbezahlt sein (Art. 22 FINIG). Hinzu kommen Eigenmittel von mindestens einem Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung, höchstens jedoch CHF 10 Mio. (Art. 23 FINIG). Das Gesetz verlangt ausserdem angemessene Sicherheiten oder eine Berufshaftpflichtversicherung. Die verantwortlichen Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und einen guten Ruf geniessen (Art. 11 FINIG). Vorausgesetzt wird zudem eine fachliche Qualifikation mit angemessener Ausbildung und ausreichender Berufserfahrung. Für erfahrene Relationship Manager ist gerade diese Hürde meist gut zu nehmen.
Schritt 3: Risikomanagement und internes Kontrollsystem
Noch vor dem Gang zur Aufsichtsorganisation gehört ein angemessenes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle zur Organisation (Art. 9 und 21 FINIG). Genau hier hilft die Proportionalität: Bei höchstens fünf Vollzeitstellen oder einem jährlichen Bruttoertrag unter CHF 2 Mio. und einem Geschäftsmodell ohne erhöhte Risiken muss das Risikomanagement nicht von der Geschäftsführung unabhängig sein (Art. 26 Abs. 2 FINIV). Für viele neue Institute genügt deshalb ein überschaubares internes Kontrollsystem mit einer Kontrollmatrix und einem schlanken Weisungswesen. Einzelne Funktionen lassen sich an eine qualifizierte Person oder an einen externen Dienstleister auslagern.
Schritt 4: Anschluss an eine Aufsichtsorganisation
Bevor das Gesuch zur FINMA geht, ist der Anschluss an eine Aufsichtsorganisation (AO) nachzuweisen (Art. 7 Abs. 2 FINIG). Die AO übernimmt die laufende Aufsicht über das Institut. Seit der Fusion zu OSFINcontrol Ende 2025 sind aktuell vier Aufsichtsorganisationen von der FINMA bewilligt: AOOS, OSIF, SO-FIT und OSFINcontrol. Sie wählen die AO aus, reichen das Dossier ein und erhalten nach erfolgreicher Prüfung eine Anschlussbestätigung.
Schritt 5: Bewilligungsgesuch bei der FINMA
Das eigentliche Gesuch läuft über die Erhebungs- und Gesuchsplattform der FINMA (EHP). Sie registrieren sich, wählen die Aufsichtsorganisation, vervollständigen das Gesuch und reichen es nach Eingang der Anschlussbestätigung vollständig bei der FINMA ein. Erfüllt das Institut alle Voraussetzungen, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung (Art. 7 Abs. 1 FINIG). Das gibt Planungssicherheit: Es handelt sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um die Prüfung klar definierter Anforderungen.
Was kostet eine FINMA-Bewilligung als Vermögensverwalter?
Eine seriöse Pauschalzahl gibt es nicht. Fix ist das bar einbezahlte Mindestkapital von CHF 100’000 (Art. 22 FINIG), dazu Eigenmittel von mindestens einem Viertel der Fixkosten (Art. 23 FINIG). Hinzu kommen Gebühren der Aufsichtsorganisation und der FINMA, Aufwand für die Gesuchsvorbereitung sowie laufende Aufsichtsabgaben. Diese Abgabe lag zuletzt im Schnitt bei rund CHF 6’500 pro Vermögensverwalter und Jahr, in einzelnen Fällen erreichen die gesamten Aufsichtskosten CHF 10’000 oder mehr (Quelle: VSV / finews, 2025).
Davon zu trennen sind die Kosten der laufenden Prüfung, die in der Aufsichtsabgabe nicht enthalten sind. Als prudenziell beaufsichtigtes Institut wird ein Vermögensverwalter periodisch geprüft, der Rhythmus ist risikobasiert und nicht zwingend jährlich: Bei tiefem Risiko verlängert sich die Prüfperiode auf bis zu vier Jahre, in den prüffreien Jahren genügt ein standardisiertes Reporting (Quelle: FINMA, risikoorientierter Prüfansatz). Ob die Aufsichtsorganisation selbst prüft oder eine zugelassene Prüfgesellschaft beizieht, bestimmt die Höhe dieses wiederkehrenden Kostenblocks. Hinzu kommt die ordentliche Rechnungsprüfung nach Obligationenrecht: Eine AG oder GmbH unterliegt grundsätzlich der eingeschränkten Revision, kann aber bei höchstens zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt darauf verzichten (Opting-out, Art. 727a Abs. 2 OR).
Neben den direkten Bewilligungskosten steht der Aufbaubedarf. Ein eigenständiges Institut braucht eine Anbindung an eine oder mehrere Depotbanken, ein Portfoliomanagement-System, definierte Anlageprozesse, eine Compliance-Funktion und ein dokumentiertes Risikomanagement. Diese Infrastruktur verursacht Fixkosten, unabhängig davon, wie viele Mandate Sie betreuen. Genau hier entscheidet sich, ob sich der Schritt rechnet, und genau hier setzt die Frage nach einem Partner an.
Wie lange dauert der Weg in die Unabhängigkeit?
Die Prüfung durch die Aufsichtsorganisation dauert je nach Komplexität des Dossiers mehrere Wochen bis einige Monate. Nach Eingang der Anschlussbestätigung prüft die FINMA das vollständige Gesuch, was nach bisheriger Erfahrung erneut rund ein bis drei Monate in Anspruch nehmen kann. Eine vollständige und gut dokumentierte Eingabe verkürzt das Verfahren spürbar.
Realistisch sollten Sie von der ersten Planung bis zur erteilten Bewilligung mehrere Monate einplanen, oft sechs bis zwölf Monate. Diese Zeit ist nicht verloren. Sie nutzen sie, um Organisation, Prozesse und die Anbindung an einen Partner aufzubauen, damit Sie ab dem ersten Tag mit Bewilligung operativ sind. Wer parallel arbeitet statt sequenziell, gewinnt Monate.
Mit der Bewilligung beginnen die laufenden Pflichten. Die Aufsichtsorganisation prüft das Institut periodisch; bei tiefem Risiko kann die Prüfperiode auf bis zu vier Jahre verlängert werden, in den prüffreien Jahren gilt ein standardisiertes Reporting. Dazu kommen die laufende Aufsicht durch die AO und die Einhaltung der Pflichten nach Geldwäschereirecht.
Selbst aufbauen oder mit einem Partner gehen?
Der regulatorische Weg ist machbar, aber er ist nur die halbe Geschichte. Die eigentliche unternehmerische Frage lautet: Wollen Sie Ihre Energie in den Aufbau von Infrastruktur, Bankanbindungen und Compliance stecken oder in Ihre Kundenbeziehungen? Jede Stunde, die in den Betrieb eines eigenen Apparats fliesst, fehlt bei den Mandaten, die Ihr eigentliches Kapital sind.
Ein etabliertes Haus wie Everon begleitet erfahrene Relationship Manager auf diesem Weg. Sie bringen Ihre Kundenbeziehungen und Ihre Erfahrung ein, wir stellen Infrastruktur, Anlageprozesse und die operative Begleitung bereit. Everon ist ein FINMA-regulierter Vermögensverwalter und Multi-Family Office mit Sitz in Zürich. Das eigene Portfolio-Management-Team ist mehrfach mit BILANZ-Auszeichnungen bedacht worden. So müssen Sie das Rad nicht neu erfinden, behalten aber die Nähe zu Ihren Kundinnen und Kunden.
Welcher Weg der richtige ist, hängt von Ihren Zielen, Ihrem Kundenstamm und Ihrer Risikobereitschaft ab. Beide Modelle haben ihre Berechtigung. Entscheidend ist, dass Sie die Wahl bewusst und auf Basis verlässlicher Fakten treffen.
Häufige Fragen zur Selbstständigkeit als Vermögensverwalter
Welche Bewilligung braucht ein unabhängiger Vermögensverwalter in der Schweiz? Seit dem 1. Januar 2020 benötigt jeder gewerbsmässig tätige unabhängige Vermögensverwalter eine Bewilligung der FINMA nach dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG). Voraussetzung ist der vorgängige Anschluss an eine von der FINMA bewilligte Aufsichtsorganisation, welche die laufende Aufsicht übernimmt. Ohne diese Bewilligung ist die Tätigkeit unzulässig.
Wie wird man unabhängiger Vermögensverwalter? Sie wählen eine Rechtsform und tragen das Unternehmen ins Handelsregister ein. Dann errichten Sie die Organisation: Kapital, Eigenmittel, Geschäftsführung sowie Risikomanagement und internes Kontrollsystem. Erst danach schliessen Sie sich einer Aufsichtsorganisation an und reichen das Gesuch über die FINMA-Plattform EHP ein. Mit der Bewilligung dürfen Sie Vermögen gewerbsmässig verwalten.
Was kostet eine FINMA-Bewilligung als Vermögensverwalter? Das Gesetz verlangt ein bar einbezahltes Mindestkapital von CHF 100’000 (Art. 22 FINIG) sowie Eigenmittel von mindestens einem Viertel der Fixkosten (Art. 23 FINIG). Dazu kommen Gebühren der Aufsichtsorganisation und der FINMA sowie laufende Aufsichtsabgaben, die zuletzt im Schnitt bei rund CHF 6’500 pro Jahr lagen. Hinzu kommen die Kosten der periodischen prudenziellen Prüfung, die risikobasiert und nicht zwingend jährlich anfällt, sowie gegebenenfalls die ordentliche Rechnungsprüfung nach Obligationenrecht. Eine seriöse Pauschalzahl für das gesamte Setup gibt es nicht.
Wie lange dauert das Bewilligungsverfahren? Die Prüfung durch die Aufsichtsorganisation dauert je nach Komplexität mehrere Wochen bis einige Monate. Nach Eingang der Anschlussbestätigung prüft die FINMA das vollständige Gesuch, was nach bisheriger Erfahrung erneut rund ein bis drei Monate beanspruchen kann. Eine sorgfältige Gesuchsvorbereitung verkürzt das Verfahren.
Brauche ich für die Selbstständigkeit einen Partner wie Everon? Zwingend ist es nicht. Viele unabhängige Vermögensverwalter bauen Infrastruktur, Depotbank-Anbindung und Risikomanagement jedoch nicht allein auf, sondern arbeiten mit einem etablierten Haus zusammen. So bleibt mehr Zeit für die Kundenbeziehung. Everon begleitet erfahrene Relationship Manager auf diesem Weg. Dies stellt keine Anlageberatung dar.
Der Weg in die Selbstständigkeit ist anspruchsvoll, aber klar geregelt. Wenn Sie als Relationship Manager oder Banker den Schritt prüfen, lohnt sich ein nüchterner Blick auf Aufwand, Kosten und die Frage, was Sie selbst tragen und was Sie an einen Partner übergeben.
Gespräch vereinbaren: Sprechen Sie mit uns über Ihren Weg in die Unabhängigkeit.
Stand: Juni 2026. Quellen: FINMA, Finanzinstitutsgesetz (FINIG), Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Obligationenrecht (OR) sowie Fachpublikationen von Pestalozzi, BDO und SWA Swiss Auditors. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung dar.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch ein Angebot zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten dar. Everon AG ist von der FINMA bewilligter Vermögensverwalter gemäss FINIG. Vergangene Wertentwicklungen sind kein zuverlässiger Indikator für zukünftige Erträge.