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Vermögensverwaltungsmandate: Arten, Eignung und Rechte

Blog
von Jonas Bächinger
Zwei Personen im Gespräch an einem Tisch mit Unterlagen und Laptop

Ein Vermögensverwaltungsmandat überträgt die Anlageentscheidungen an einen Vermögensverwalter, innerhalb einer gemeinsam festgelegten Strategie. Dieser Beitrag erklärt den Ablauf von der ersten Besprechung bis zur Umsetzung, das Reporting, die Gebührenstrukturen und das Kündigungsrecht.

Ein Vermögensverwaltungsmandat überträgt die laufenden Anlageentscheidungen an einen Vermögensverwalter, innerhalb einer Strategie, die vorab gemeinsam festgelegt wird. Für viele Anlegerinnen und Anleger ist das der Weg, die Verwaltung des eigenen Vermögens in fachkundige Hände zu geben, ohne jede einzelne Transaktion selbst zu verantworten.

Dieser Beitrag erklärt den Ablauf von der ersten Besprechung bis zur Umsetzung, welche Arten von Mandaten es gibt, welche Rechte an den Verwalter delegiert werden, was ins Reporting gehört, wie sich die Gebühren zusammensetzen und wie ein Mandat endet.

Was ist ein Vermögensverwaltungsmandat?

Ein Vermögensverwaltungsmandat ist ein Vertrag, mit dem eine Kundin oder ein Kunde einem Vermögensverwalter die Vollmacht erteilt, das vereinbarte Vermögen eigenständig zu verwalten. Der Verwalter trifft die Anlageentscheidungen, kauft und verkauft Titel und richtet das Portfolio auf die festgelegte Strategie aus, ohne bei jeder Transaktion Rücksprache zu halten.

Die Strategie richtet sich nach den Zielen, dem Anlagehorizont und der Risikofähigkeit der Kundin oder des Kunden. Sie legt den Rahmen fest, in dem der Verwalter handelt. Das unterscheidet das Vermögensverwaltungsmandat vom Beratungsmandat, bei dem der Verwalter nur Vorschläge unterbreitet und die finale Entscheidung beim Kunden bleibt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beim Vermögensverwaltungsmandat entscheidet der Verwalter innerhalb der vereinbarten Strategie selbstständig, beim Beratungsmandat bleibt die Entscheidung beim Kunden.
  • Vermögensverwalter in der Schweiz benötigen seit 2020 eine FINMA-Bewilligung nach dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG) und unterstehen einer Aufsichtsorganisation.
  • Die Verhaltenspflichten gegenüber Kunden regelt das FIDLEG, präzisiert durch das FINMA-Rundschreiben 2025/2 (in Kraft seit 1. Januar 2025).
  • Auf Anfrage legt der Verwalter Rechenschaft ab über Portfolio, erbrachte Leistungen und Kosten (Art. 16 FIDLEG).
  • Der Vertrag ist rechtlich ein Auftrag; nach OR Art. 404 kann ihn jede Partei jederzeit kündigen.
  • Interessenkonflikte, etwa beim Einsatz hauseigener Produkte, müssen offengelegt und im Kundeninteresse behandelt werden. Die FINMA hat dies in der Aufsichtsmitteilung 03/2026 (3. Juni 2026) bekräftigt.
  • Das Marktrisiko trägt grundsätzlich der Anleger; der Verwalter haftet für die Verletzung seiner Sorgfalts- und Dokumentationspflichten.

Ablauf: von der ersten Besprechung bis zur Umsetzung

Bis ein Vermögensverwaltungsmandat läuft, durchläuft es mehrere Schritte, die aufeinander aufbauen. Jeder Schritt legt fest, was der Verwalter später darf und wie er dabei kontrolliert wird.

Kundenprofil nach FIDLEG

Bevor das Mandat beginnt, erstellt der Vermögensverwalter ein Kundenprofil. Für die Eignungsprüfung nach Art. 12 FIDLEG erkundigt er sich nach den finanziellen Verhältnissen, den Anlagezielen sowie den Kenntnissen und Erfahrungen der Kundin oder des Kunden. Das Profil bildet die Grundlage für die spätere Strategie.

Anlagestrategie

Aus dem Kundenprofil entsteht die Anlagestrategie: die zulässigen Anlageklassen, die Risikoverteilung und die Bandbreiten, innerhalb derer der Verwalter später handelt. Sie wird schriftlich festgehalten und ist der verbindliche Rahmen für jede spätere Transaktion.

Vermögensverwaltungsvertrag

Der Vermögensverwaltungsvertrag hält die Strategie, die Gebühren und die gegenseitigen Pflichten fest. Rechtlich ist er ein Auftrag im Sinne des Obligationenrechts, was unter anderem das jederzeitige Kündigungsrecht begründet, das weiter unten beschrieben wird.

Depot bei einer Depotbank

Die Vermögenswerte selbst liegen bei einer Depotbank, nicht beim Vermögensverwalter. Diese Trennung ist Standard in der Schweizer Vermögensverwaltung: Verwahrung und Verwaltung sind zwei unterschiedliche Funktionen mit unterschiedlichen Bewilligungen.

Vollmacht

Erst mit der Vollmacht kann der Verwalter im vorgegebenen Rahmen tatsächlich handeln, Titel kaufen und verkaufen, ohne bei jeder Transaktion Rücksprache zu halten. Die Vollmacht ist auf die Verwaltung beschränkt, Auszahlungen an Dritte bleiben ausgeschlossen.

Welche Arten von Vermögensverwaltungsmandaten gibt es?

Welche Form geeignet ist, hängt von der Anlagestrategie, der Risikofähigkeit und dem verfügbaren Vermögen ab. Die folgenden Ausprägungen sind in der Schweiz verbreitet und unterscheiden sich vor allem in den eingesetzten Instrumenten und im Grad der Individualisierung.

Vermögensverwaltung mit Indexanlagen

Bei diesem Ansatz wird das Vermögen in Indizes investiert, die den relevanten Markt breit abbilden. Das Portfolio wird durch regelmässiges Rebalancing an die gewählte Strategie angepasst. Indexanlagen sind kostengünstig und transparent, weil sie einem definierten Markt folgen, statt einzelne Titel auszuwählen.

Vermögensanlagen mit Investmentfonds

Hier wird das Vermögen über ein breit gestreutes Portfolio aus Fonds verteilt. Die Gewichtung ergibt sich aus Strategie und Risikofähigkeit. Aktiv verwaltete Fonds können das Portfolio ergänzen. Üblicherweise werden die Anlagen über Regionen und Branchen verteilt, um marktübliche Wertschwankungen breiter abzufedern.

Vermögensverwaltung mit Einzeltiteln

Diese Variante legt den Fokus auf einzelne Titel wie Aktien oder Zertifikate und bietet den höchsten Grad an Individualisierung, weil gezielt einzelne Unternehmen ausgewählt werden. Die geringere Streuung erhöht das Einzelrisiko; es lässt sich durch bewusste Diversifikation über mehrere Titel und Branchen begrenzen.

BVG-orientierte Vermögensverwaltung

Das BVG regelt die berufliche Vorsorge. Eine BVG-orientierte Verwaltung bildet ein Portfolio nach dem Anlageprofil, das für Schweizer Pensionskassen typisch ist, mit Aktien, Anleihen und Immobilien. Der Ansatz eignet sich für Anleger, die sich an einem regulierten, vorsorgeorientierten Risikoprofil orientieren möchten.

Diskretionäres Mandat

Beim diskretionären Mandat wird gemeinsam mit der Kundin oder dem Kunden eine Anlagestrategie erarbeitet, die den Rahmen für die Verwaltung setzt. Innerhalb dieses Rahmens handelt der Verwalter eigenständig. Weil Erstellung und laufende Betreuung aufwändiger sind, wird diese Form meist ab einem höheren Anlagevolumen gewählt.

Welche Rechte werden mit einem Mandat delegiert?

Ein Vermögensverwaltungsmandat legt weitreichende Befugnisse in die Hände des Verwalters und setzt daher Vertrauen voraus. Der Verwalter handelt im Rahmen der vereinbarten Strategie und ist an die gesetzlichen Verhaltenspflichten sowie an interne Richtlinien gebunden.

Welche Entscheidungen trifft der Verwalter selbstständig?

Innerhalb des vereinbarten Rahmens kauft und verkauft der Verwalter Titel selbstständig, ohne bei jeder Transaktion Rücksprache zu halten. Diese Befugnis erlaubt es, zeitnah auf Marktveränderungen zu reagieren. Der Rahmen selbst, etwa zulässige Anlageklassen und das Risikoprofil, bleibt dem Verwalter vorgegeben und begrenzt seinen Handlungsspielraum.

Welche Pflichten gelten für den Verwalter?

Als Verwalter fremden Vermögens untersteht ein Schweizer Vermögensverwalter dem FINIG und den Verhaltenspflichten des FIDLEG. Dazu gehören die Prüfung der Angemessenheit einer Strategie, eine lückenlose Dokumentation, die Aufklärung über Risiken und die Einhaltung der vereinbarten Anlagerichtlinien. Das FINMA-Rundschreiben 2025/2 präzisiert diese Pflichten seit 2025.

Wer haftet im Verlustfall?

Das Risiko von Wertschwankungen durch die allgemeine Marktentwicklung trägt grundsätzlich der Anleger, der über dieses Risiko aufgeklärt wird. Der Verwalter haftet nicht für Marktverluste, wohl aber für die Verletzung seiner Pflichten, etwa bei mangelnder Sorgfalt, fehlender Dokumentation oder Missachtung der vereinbarten Anlagerichtlinien.

Reporting: was ein Vermögensverwalter berichten muss

Was verlangt die Rechenschaftspflicht nach FIDLEG?

Ein Vermögensverwalter muss der Kundin oder dem Kunden auf Anfrage Rechenschaft ablegen. Art. 16 FIDLEG nennt drei Punkte: die vereinbarten und erbrachten Finanzdienstleistungen, die Zusammensetzung, Bewertung und Entwicklung des Portfolios sowie die damit verbundenen Kosten. Dazu kommt die zugrunde liegende Dokumentation, die der Verwalter laufend führt.

In der Praxis läuft das über periodische Reports: eine Übersicht über den Portfoliowert, die Zusammensetzung nach Anlageklassen, die getätigten Transaktionen und die im Berichtszeitraum angefallenen Kosten. Wie oft ein Verwalter aus eigenem Antrieb berichtet, regelt der Vertrag; die gesetzliche Pflicht greift auf Anfrage der Kundin oder des Kunden.

Warum ist die Unabhängigkeit des Verwalters relevant?

Ein unabhängiger Vermögensverwalter ist nicht verpflichtet, hauseigene Bankprodukte in ein Mandat aufzunehmen, und arbeitet ohne Retrozessionen. Das reduziert eine wesentliche Quelle von Interessenkonflikten, die entstehen kann, wenn eine Bank eigene Produkte in der Vermögensverwaltung einsetzt.

Interessenkonflikte lassen sich nicht immer ausschliessen, etwa wenn ein Verwalter eigene Strategien einsetzt. Das FIDLEG verlangt, dass solche Konflikte offengelegt und im Kundeninteresse behandelt werden. Die FINMA hat die Anforderungen daran mit dem Rundschreiben 2025/2 und der Aufsichtsmitteilung 03/2026 zu Produktrisiken in der individuellen Vermögensverwaltung konkretisiert. Für Kundinnen und Kunden zählt deshalb weniger ein pauschales Versprechen als die Frage, wie transparent ein Verwalter mit Kosten und Konflikten umgeht.

Gebühren: welche Kostenstrukturen es gibt

Ein Vermögensverwaltungsmandat kostet Geld, und die Kostenstruktur unterscheidet sich von Anbieter zu Anbieter. Konkrete Sätze lassen sich an dieser Stelle nicht seriös nennen, weil sie vom Mandat, der Strategie und der Bank abhängen; eine ausführliche Aufschlüsselung der Kostenblöcke liefert Depotkonditionen in der Schweiz.

Pauschale und Verwaltungsgebühr

Am verbreitetsten ist eine Verwaltungsgebühr als jährlicher Prozentsatz des verwalteten Vermögens, oft gestaffelt mit sinkendem Satz bei höherem Volumen. Manche Anbieter arbeiten stattdessen mit einer Pauschale, die mehrere Kostenblöcke bündelt. Welches Modell günstiger ist, lässt sich nur am konkreten Portfolio über ein konkretes Jahr vergleichen.

Depot- und Transaktionskosten

Zusätzlich zur Verwaltungsgebühr berechnet die Depotbank eigene Kosten für Verwahrung, Kontoführung und die Abwicklung von Transaktionen. Diese Kosten bestimmt nicht der Vermögensverwalter, sondern die Depotbank, und sie fallen unabhängig von der Verwaltungsgebühr an.

Retrozessionen und deren Offenlegung

Retrozessionen sind Entschädigungen, die einem Finanzdienstleister im Zusammenhang mit einer Finanzdienstleistung von Dritten zufliessen, etwa Kommissionen oder Provisionen. Art. 26 FIDLEG lässt sie nur zu, wenn die Kundschaft vorgängig ausdrücklich informiert wurde und darauf verzichtet hat, oder wenn sie vollständig weitergegeben werden. Ein unabhängiger Vermögensverwalter arbeitet in der Regel ohne Retrozessionen und reduziert damit eine verbreitete Quelle von Interessenkonflikten.

Kündigung: das jederzeitige Widerrufsrecht

Ein Vermögensverwaltungsvertrag ist rechtlich ein Auftrag. Nach OR Art. 404 kann ein Auftrag von jeder Partei jederzeit widerrufen oder gekündigt werden, unabhängig von einer im Vertrag vereinbarten Kündigungsfrist. Erfolgt die Kündigung zur Unzeit, haftet die kündigende Partei für den dadurch entstandenen Schaden.

In der Praxis bedeutet das: Die Kundin oder der Kunde kann das Mandat formlos beenden, worauf der Verwalter die offenen Positionen abwickelt oder überträgt und eine Endabrechnung erstellt. Das Depot selbst bleibt davon unberührt, es liegt weiterhin bei der Depotbank und kann zu einem neuen Verwalter mitgenommen werden.

Wann lohnt sich ein Vermögensverwaltungsmandat?

Ein Mandat überträgt die laufende Verwaltung an Fachleute, im Rahmen einer vorab festgelegten Strategie. Wirtschaftlich wird diese Struktur meist erst ab einem gewissen Anlagevolumen, weil ein Teil der Kosten unabhängig von der Portfoliogrösse anfällt.

Verwaltung nach eigenen Vorgaben

Die Grundidee eines Mandats ist, dass die Verwaltung des Vermögens Fachleuten übertragen wird, während die Strategie den Vorgaben der Kundin oder des Kunden folgt. Wer nicht selbst die Zeit oder die Kenntnisse für die laufende Bewirtschaftung aufbringen möchte, delegiert die Umsetzung, behält aber über die vereinbarte Strategie die Richtung in der Hand.

Warum das Volumen eine Rolle spielt

Ein Mandat ist mit Gebühren verbunden, üblicherweise als jährlicher Prozentsatz des verwalteten Vermögens. Weil ein Teil der Kosten unabhängig vom Volumen anfällt, wird ein Mandat meist erst ab einem gewissen Anlagevermögen wirtschaftlich. Viele Verwalter arbeiten mit gestaffelten Sätzen, bei denen der prozentuale Satz mit steigendem Volumen sinkt.

Häufige Fragen zu Vermögensverwaltungsmandaten

Was ist der Unterschied zwischen einem Vermögensverwaltungs- und einem Beratungsmandat?

Bei einem Vermögensverwaltungsmandat trifft der Verwalter die Anlageentscheidungen selbstständig, innerhalb der vereinbarten Strategie. Bei einem Beratungsmandat unterbreitet der Verwalter Vorschläge, die finale Entscheidung trifft der Kunde. Der Unterschied liegt also in der Entscheidungsbefugnis, nicht im Umfang der Betreuung.

Wie läuft die Einrichtung eines Vermögensverwaltungsmandats ab?

Der Ablauf beginnt mit dem Kundenprofil nach der Eignungsprüfung gemäss Art. 12 FIDLEG, aus dem die Anlagestrategie entsteht. Strategie, Gebühren und Pflichten werden im Vermögensverwaltungsvertrag festgehalten. Die Vermögenswerte liegen bei einer Depotbank, und erst mit der erteilten Vollmacht kann der Verwalter innerhalb der Strategie eigenständig handeln.

Welche Gebühren entstehen bei einem Vermögensverwaltungsmandat?

Die Gebühren hängen von Anlagevolumen, gewählter Strategie und Verwaltungsaufwand ab und lassen sich nicht pauschal beziffern. Üblich ist eine jährliche Verwaltungsgebühr in Prozent des verwalteten Vermögens, oft mit sinkendem Satz bei höherem Volumen. Entscheidend ist die vollständige Offenlegung aller Kosten.

Was muss ein Vermögensverwalter im Reporting offenlegen?

Nach Art. 16 FIDLEG legt der Verwalter auf Anfrage Rechenschaft ab über die vereinbarten und erbrachten Finanzdienstleistungen, die Zusammensetzung, Bewertung und Entwicklung des Portfolios sowie die damit verbundenen Kosten. In der Praxis läuft das über periodische Reports mit Portfoliowert, Zusammensetzung und Transaktionen.

Was bedeutet ein diskretionäres Mandat?

Ein diskretionäres Mandat ist die Vollmacht, das Vermögen innerhalb einer gemeinsam definierten Strategie eigenständig zu verwalten, ohne Rücksprache bei jeder einzelnen Transaktion. Der Anlagerahmen, die zulässigen Instrumente und das Risikoprofil werden vorab schriftlich festgelegt und begrenzen den Handlungsspielraum des Verwalters.

Kann ein Vermögensverwaltungsmandat jederzeit gekündigt werden?

Ja. Rechtlich ist der Vertrag ein Auftrag, und nach OR Art. 404 kann ihn jede Partei jederzeit widerrufen oder kündigen, unabhängig von vereinbarten Fristen. Erfolgt die Kündigung zur Unzeit, haftet die kündigende Partei für den dadurch entstandenen Schaden. Das Depot selbst bleibt von der Kündigung unberührt.

Warum ist die Unabhängigkeit eines Vermögensverwalters relevant?

Ein unabhängiger Vermögensverwalter ist nicht verpflichtet, hauseigene Bankprodukte einzusetzen, und arbeitet ohne Retrozessionen. Interessenkonflikte müssen nach FIDLEG offengelegt und im Kundeninteresse behandelt werden. Die FINMA hat die Anforderungen daran mit dem Rundschreiben 2025/2 und der Aufsichtsmitteilung 03/2026 präzisiert.

Wann lohnt sich ein Vermögensverwaltungsmandat?

Ein Mandat überträgt die laufende Verwaltung an Fachleute, innerhalb einer vorab festgelegten Strategie. Wirtschaftlich wird es meist erst ab einem gewissen Anlagevolumen, weil ein Teil der Kosten unabhängig von der Portfoliogrösse anfällt. Wer die Zeit oder die Kenntnisse für die laufende Bewirtschaftung nicht selbst aufbringen möchte, delegiert die Umsetzung und behält über die Strategie die Richtung in der Hand.

Jonas Bächinger
Über den Autor

Jonas Bächinger

CIO & Co-Founder bei Everon
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechts- oder Steuerberatung noch ein Angebot zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten dar. Everon AG ist von der FINMA bewilligter Vermögensverwalter gemäss FINIG. Vergangene Wertentwicklungen sind kein zuverlässiger Indikator für zukünftige Erträge.

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