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Ratgeber

FINIG / FIDLEG & Compliance für Vermögensverwalter

FINIG und FIDLEG sind die beiden Gesetze, die den Beruf des unabhängigen Vermögensverwalters in der Schweiz seit 2020 regeln. Das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) macht die Tätigkeit bewilligungspflichtig und unterstellt Vermögensverwalter einer laufenden Aufsicht durch eine von der FINMA zugelassene Aufsichtsorganisation. Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) regelt die Verhaltenspflichten gegenüber der Kundschaft, von der Information über die Sorgfalt bis zur Angemessenheits- und Eignungsprüfung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Vermögensverwalter ist, wer im Auftrag von Kundinnen und Kunden gewerbsmässig in deren Namen und auf deren Rechnung über ihre Vermögenswerte verfügen kann (Art. 17 Abs. 1 FINIG). Für diese Tätigkeit braucht er eine Bewilligung der FINMA (Art. 5 Abs. 1 FINIG). Mit dem Bewilligungsgesuch muss der Vermögensverwalter nachweisen, dass ihn eine Aufsichtsorganisation beaufsichtigt (Art. 7 Abs. 2 FINIG). Die Aufsichtsorganisation übt die laufende Aufsicht aus und braucht selbst eine Bewilligung der FINMA (Art. 43a FINMAG).
  • Vermögensverwalter müssen jederzeit über angemessene Eigenmittel verfügen: mindestens ein Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung, höchstens jedoch zehn Millionen Franken (Art. 23 FINIG).
  • FIDLEG verlangt von Finanzdienstleistern Verhaltenspflichten gegenüber der Kundschaft, darunter Informations-, Sorgfalts- und Transparenzpflichten sowie die Eignungs- oder Angemessenheitsprüfung vor einer Dienstleistung (Art. 7 bis 18 FIDLEG).
  • Kundenberater müssen sich ins Beraterregister eintragen lassen, wenn sie für einen ausländischen Finanzdienstleister arbeiten oder für einen Schweizer Finanzdienstleister, der nicht nach Art. 3 FINMAG beaufsichtigt ist (Art. 28 Abs. 1 FIDLEG). Kundenberater bewilligter Vermögensverwalter sind von dieser Pflicht nicht betroffen, weil die Vermögensverwalter selbst nach Art. 3 FINMAG beaufsichtigt sind. Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind Kundenberater ausländischer Finanzdienstleister, wenn der Finanzdienstleister im Ausland einer prudenziellen Aufsicht untersteht und die Kundenberater in der Schweiz ausschliesslich professionelle oder institutionelle Kunden betreuen (Art. 28 Abs. 2 FIDLEG, Art. 31 FIDLEV). Unabhängig vom Register muss ein Finanzdienstleister, der Finanzdienstleistungen für Privatkunden erbringt, einer Ombudsstelle angeschlossen sein (Art. 77 FIDLEG).

Quellen: FINIG Art. 23, Eigenmittel (fedlex) · FIDLEG Art. 77, Anschlusspflicht (fedlex) · FINMAG Art. 43a, Aufsichtsorganisation (fedlex) · FIDLEG Art. 28, Registrierungspflicht (fedlex) · FIDLEV Art. 31, Ausnahme von der Registrierungspflicht (fedlex) · FINMAG Art. 3, Beaufsichtigte (fedlex) · FINIG Art. 5, Bewilligungspflicht (fedlex) · FINIG Art. 7, Bewilligungsvoraussetzungen (fedlex) · FINIG Art. 17, Begriffe (fedlex)

Häufige Fragen zu FINIG / FIDLEG & Compliance für Vermögensverwalter

Ja. Seit dem Finanzinstitutsgesetz von 2020 ist die gewerbsmässige Verwaltung von Vermögen Dritter bewilligungspflichtig. Die FINMA erteilt die Bewilligung, die laufende Aufsicht übernimmt eine von der FINMA zugelassene Aufsichtsorganisation. Der Vermögensverwalter muss zudem eine Prüfgesellschaft mandatieren oder von der Aufsichtsorganisation geprüft werden.
Das FINIG regelt die institutionelle Seite: Bewilligung, Organisation, Eigenmittel und Aufsicht des Finanzinstituts. Das FIDLEG regelt die Verhaltensseite gegenüber der Kundschaft: Information, Sorgfalt, Transparenz sowie die Eignungs- und Angemessenheitsprüfung. Ein Vermögensverwalter muss beide Gesetze einhalten, da sie unterschiedliche Pflichten abdecken.
Die Aufsichtsorganisation überwacht laufend, ob der Vermögensverwalter die Pflichten nach FINIG, FIDLEG und Geldwäschereigesetz einhält. Geprüft werden insbesondere Organisation, Risikomanagement, Eigenmittel und Verhaltenspflichten. Die Prüfung ist risikobasiert und erfolgt nicht zwingend jährlich. In Jahren ohne periodische Prüfung reicht der Vermögensverwalter einen Bericht ein.
Nein. Ein Vermögensverwalter mit Bewilligung der FINMA ist nach Art. 3 FINMAG beaufsichtigt. Dass eine Aufsichtsorganisation die laufende Aufsicht führt, ändert an dieser Einordnung nichts. Die Kundenberater des Vermögensverwalters fallen deshalb nicht unter die Registrierungspflicht nach Art. 28 Abs. 1 FIDLEG. Die Pflicht trifft Kundenberater, die für einen Schweizer Finanzdienstleister arbeiten, der nicht nach Art. 3 FINMAG beaufsichtigt ist. Sie trifft auch Kundenberater ausländischer Finanzdienstleister, es sei denn, beide Voraussetzungen sind erfüllt: Der Finanzdienstleister untersteht im Ausland einer prudenziellen Aufsicht, und die Kundenberater betreuen in der Schweiz ausschliesslich professionelle oder institutionelle Kunden (Art. 28 Abs. 2 FIDLEG, Art. 31 FIDLEV).

Diese Übersicht dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechts- oder Steuerberatung dar. Rechtslage und Steuerfolgen sind hier vereinfacht dargestellt.

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