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Ratgeber

FINIG / FIDLEG & Compliance für Vermögensverwalter

FINIG und FIDLEG sind die beiden Gesetze, die den Beruf des unabhängigen Vermögensverwalters in der Schweiz seit 2020 regeln. Das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) macht die Tätigkeit bewilligungspflichtig und unterstellt Vermögensverwalter einer laufenden Aufsicht durch eine von der FINMA zugelassene Aufsichtsorganisation. Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) regelt die Verhaltenspflichten gegenüber der Kundschaft, von der Information über die Sorgfalt bis zur Angemessenheits- und Eignungsprüfung.

Das Wichtigste in Kürze

01

Wer in der Schweiz gewerbsmässig Vermögen Dritter verwaltet, braucht eine Bewilligung der FINMA und muss sich einer von der FINMA zugelassenen Aufsichtsorganisation anschliessen, die die laufende Aufsicht wahrnimmt (Art. 17 FINIG; Art. 43a FINMAG).

02

Vermögensverwalter müssen jederzeit über angemessene Eigenmittel verfügen: mindestens ein Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung, höchstens jedoch zehn Millionen Franken (Art. 23 FINIG).

03

FIDLEG verlangt von Finanzdienstleistern Verhaltenspflichten gegenüber der Kundschaft, darunter Informations-, Sorgfalts- und Transparenzpflichten sowie die Eignungs- oder Angemessenheitsprüfung vor einer Dienstleistung (Art. 7 bis 18 FIDLEG).

04

Kundenberater von nicht prudenziell beaufsichtigten Finanzdienstleistern müssen sich ins Beraterregister eintragen lassen, wenn sie nicht ausschliesslich professionelle oder institutionelle Kunden bedienen; wer Privatkundschaft betreut, schliesst sich zudem einer anerkannten Ombudsstelle an (Art. 28 FIDLEG).

Quellen: FINMA · fedlex

Häufige Fragen zu FINIG / FIDLEG & Compliance für Vermögensverwalter

Ja. Seit dem Finanzinstitutsgesetz von 2020 ist die gewerbsmässige Verwaltung von Vermögen Dritter bewilligungspflichtig. Die FINMA erteilt die Bewilligung, die laufende Aufsicht übernimmt eine von der FINMA zugelassene Aufsichtsorganisation. Der Vermögensverwalter muss zudem eine Prüfgesellschaft mandatieren oder von der Aufsichtsorganisation geprüft werden.
Das FINIG regelt die institutionelle Seite: Bewilligung, Organisation, Eigenmittel und Aufsicht des Finanzinstituts. Das FIDLEG regelt die Verhaltensseite gegenüber der Kundschaft: Information, Sorgfalt, Transparenz sowie die Eignungs- und Angemessenheitsprüfung. Ein Vermögensverwalter muss beide Gesetze einhalten, da sie unterschiedliche Pflichten abdecken.
Die Aufsichtsorganisation überwacht laufend, ob der Vermögensverwalter die Pflichten nach FINIG, FIDLEG und Geldwäschereigesetz einhält. Geprüft werden insbesondere Organisation, Risikomanagement, Eigenmittel und Verhaltenspflichten. Die Prüfung ist risikobasiert und erfolgt nicht zwingend jährlich. In Jahren ohne periodische Prüfung reicht der Vermögensverwalter einen Bericht ein.
Das Beraterregister betrifft in erster Linie Kundenberater von Finanzdienstleistern, die keiner prudenziellen Aufsicht unterstehen. Ein FINMA-bewilligter Vermögensverwalter steht unter Aufsicht einer Aufsichtsorganisation, weshalb für seine Kundenberater in der Regel keine Eintragungspflicht besteht. Die konkrete Pflicht ist im Einzelfall zu prüfen.
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