
Ratgeber
FINIG / FIDLEG & Compliance für Vermögensverwalter
FINIG und FIDLEG sind die beiden Gesetze, die den Beruf des unabhängigen Vermögensverwalters in der Schweiz seit 2020 regeln. Das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) macht die Tätigkeit bewilligungspflichtig und unterstellt Vermögensverwalter einer laufenden Aufsicht durch eine von der FINMA zugelassene Aufsichtsorganisation. Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) regelt die Verhaltenspflichten gegenüber der Kundschaft, von der Information über die Sorgfalt bis zur Angemessenheits- und Eignungsprüfung.
Das Wichtigste in Kürze
Wer in der Schweiz gewerbsmässig Vermögen Dritter verwaltet, braucht eine Bewilligung der FINMA und muss sich einer von der FINMA zugelassenen Aufsichtsorganisation anschliessen, die die laufende Aufsicht wahrnimmt (Art. 17 FINIG; Art. 43a FINMAG).
Vermögensverwalter müssen jederzeit über angemessene Eigenmittel verfügen: mindestens ein Viertel der Fixkosten der letzten Jahresrechnung, höchstens jedoch zehn Millionen Franken (Art. 23 FINIG).
FIDLEG verlangt von Finanzdienstleistern Verhaltenspflichten gegenüber der Kundschaft, darunter Informations-, Sorgfalts- und Transparenzpflichten sowie die Eignungs- oder Angemessenheitsprüfung vor einer Dienstleistung (Art. 7 bis 18 FIDLEG).
Kundenberater von nicht prudenziell beaufsichtigten Finanzdienstleistern müssen sich ins Beraterregister eintragen lassen, wenn sie nicht ausschliesslich professionelle oder institutionelle Kunden bedienen; wer Privatkundschaft betreut, schliesst sich zudem einer anerkannten Ombudsstelle an (Art. 28 FIDLEG).
Quellen: FINMA · fedlex
Häufige Fragen zu FINIG / FIDLEG & Compliance für Vermögensverwalter
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