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Depotkonditionen in der Schweiz: was Verwahrung wirklich kostet

Blog
von Francesco Piovesan
Eine Hand hält eine runde Glaslinse, durch die eine Hafenszene scharf erscheint, während der Hintergrund unscharf bleibt.

Warum die ausgewiesene Depotgebühr wenig über die Gesamtkosten sagt, welche vier Blöcke den Preis bestimmen und was das FIDLEG an Offenlegung verlangt, bevor ein Mandat beginnt.

Die Frage nach der üblichen Depotgebühr wird oft gestellt und lässt sich nicht seriös mit einer Zahl beantworten. Nicht weil die Antwort geheim wäre, sondern weil die ausgewiesene Gebühr nur einen von vier Kostenblöcken abbildet und die Banken diese Blöcke unterschiedlich zuschneiden.

Für einen unabhängigen Vermögensverwalter ist das keine akademische Feinheit. Die Depotbank ist die einzige Infrastrukturentscheidung, die er nicht allein trifft, und ihre Konditionen wirken direkt auf das, was die Kundschaft am Jahresende zahlt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die ausgewiesene Depotgebühr ist ein Block von vieren. Verwahrung, Transaktionskosten, Fremdwährungsaufschläge und Produktkosten ergeben zusammen erst den Preis.
  • Zwei Tarife sind nur über ein konkretes Portfolio und ein konkretes Jahr vergleichbar, nicht über eine Prozentangabe.
  • Art. 8 Abs. 2 FIDLEG verlangt Information über die Kosten, Art. 9 Abs. 1 FIDLEG vor Vertragsabschluss oder Dienstleistung.
  • Art. 26 FIDLEG lässt Entschädigungen Dritter nur zu, wenn vorgängig ausdrücklich informiert wurde und die Kundschaft verzichtet, oder wenn sie vollumfänglich weitergegeben werden.

Woraus sich der Preis zusammensetzt

Verwahrung. Die eigentliche Depotgebühr, meist als Prozentsatz des verwahrten Vermögens mit Mindest- und teilweise Höchstbetrag. Sie ist der sichtbarste und am leichtesten zu vergleichende Teil, und genau deshalb der, auf den sich Gespräche verengen.

Transaktionen. Courtagen je Handelsgeschäft, oft gestaffelt nach Volumen, Handelsplatz und Instrument. Ihr Gewicht hängt an der Umschlagshäufigkeit des Mandats. Eine Strategie mit vier Anpassungen im Jahr und eine mit vierzig zahlen bei identischer Depotgebühr sehr unterschiedliche Summen.

Fremdwährung. Der Aufschlag auf den Devisenkurs bei jedem Kauf, Verkauf und jeder Ertragsgutschrift in fremder Währung. Er erscheint selten als eigene Zeile auf der Abrechnung und ist bei international ausgerichteten Portfolios trotzdem regelmässig relevant.

Produktkosten. Die laufenden Kosten der eingesetzten Instrumente selbst. Sie fliessen nicht über die Bankabrechnung, sondern mindern die Wertentwicklung des Instruments, weshalb sie in einer Gebührenaufstellung leicht fehlen.

Warum die Depotgebühr allein nicht trägt

Weil die vier Blöcke unterschiedlich zugeschnitten werden. Eine Bank mit tiefer Verwahrgebühr und hohen Courtagen und eine mit umgekehrtem Profil lassen sich über die erste Zahl nicht ordnen. Wer sie trotzdem so vergleicht, wählt nicht die günstigere Bank, sondern die mit dem günstigeren Etikett.

Belastbar wird der Vergleich erst mit einem konkreten Portfolio: dessen Volumen, dessen Währungsstruktur, dessen erwartete Anzahl Transaktionen, gerechnet über ein Jahr. Das ist mehr Aufwand als ein Blick in zwei Preisblätter, und es ist die einzige Rechnung, die eine Entscheidung trägt.

Ein zweiter Punkt wird beim Vergleich selten gewichtet und ist im Tagesgeschäft spürbar: wie lange eine Kontoeröffnung tatsächlich dauert und wie belastbar die Datenschnittstelle für Positionen und Transaktionen ist. Beides steht auf keinem Preisblatt.

Was das Gesetz an Offenlegung verlangt

Art. 8 Abs. 2 FIDLEG verpflichtet Finanzdienstleister in Buchstabe a, über die persönlich empfohlene Finanzdienstleistung und die damit verbundenen Risiken und Kosten zu informieren. Buchstabe b desselben Absatzes nennt zusätzlich die wirtschaftlichen Bindungen an Dritte.

Der Zeitpunkt steht in Art. 9 Abs. 1 FIDLEG: die Information erfolgt vor Abschluss des Vertrags oder vor Erbringen der Dienstleistung. Eine Kostenaufstellung, die erst mit der ersten Jahresabrechnung kommt, erfüllt das nicht.

Lesetipp: FIDLEG und FINIG in der Praxis: Verhaltenspflichten für Vermögensverwalter

Entschädigungen durch Dritte

Art. 26 Abs. 1 FIDLEG lässt Entschädigungen von Dritten nur unter einer von zwei Bedingungen zu: entweder wurde die Kundschaft vorgängig ausdrücklich über die Entschädigung informiert und verzichtet darauf, oder die Entschädigung wird vollumfänglich weitergegeben.

Absatz 2 macht die Anforderung an die Information konkret. Sie muss Art und Umfang der Entschädigung enthalten und vor Erbringung der Dienstleistung oder vor Vertragsabschluss erfolgen. Ist die Höhe vorgängig nicht feststellbar, sind die Berechnungsparameter und die Bandbreiten zu nennen; auf Anfrage sind die effektiv erhaltenen Beträge offenzulegen.

Absatz 3 fasst den Begriff weit: Entschädigungen sind Leistungen, die dem Finanzdienstleister im Zusammenhang mit einer Finanzdienstleistung von Dritten zufliessen, insbesondere Courtagen, Kommissionen, Provisionen, Rabatte oder sonstige vermögenswerte Vorteile. Ein Rabatt auf die Depotgebühr, der an das platzierte Volumen gekoppelt ist, fällt damit in den Anwendungsbereich.

Was vor dem Gespräch mit der Depotbank geklärt sein sollte

Welche Umschlagshäufigkeit die eigene Strategie tatsächlich hat. Welcher Anteil des Portfolios in Fremdwährung geführt wird. Ob Transaktionen im Tarif enthalten oder separat abgerechnet werden. Ob Rabatte an Volumen gekoppelt sind und damit unter Art. 26 FIDLEG fallen. Und wie die Kosten am Ende in der Kundenberichterstattung erscheinen, denn was dort nicht als Zeile auftaucht, lässt sich schwer erklären.

Lesetipp: Die operative Basis für unabhängige Vermögensverwalter

Wo Everon steht

Everon führt die Depotbank-Beziehungen als Partner für angeschlossene Vermögensverwalter und stellt die Infrastruktur bereit, über die Konten eröffnet, Portfolios geführt und Berichte erstellt werden. Die Offenlegungspflichten nach FIDLEG bleiben beim bewilligten Institut; ein Partner nimmt sie nicht ab, sondern liefert die Zahlen, mit denen sie erfüllt werden. Sprechen Sie mit uns.

Stand: August 2026. Quellen: FIDLEG (SR 950.1), Art. 8, 9 und 26.

Francesco Piovesan
Über den Autor

Francesco Piovesan

Chief Commercial Officer bei Everon
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch ein Angebot zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten dar. Everon AG ist von der FINMA bewilligter Vermögensverwalter gemäss FINIG. Vergangene Wertentwicklungen sind kein zuverlässiger Indikator für zukünftige Erträge.

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