Teilpensionierung: Wie der gestaffelte Ausstieg aus dem Erwerbsleben funktioniert
Teilpensionierung bedeutet: Pensum, AHV-Rente und Pensionskassenleistungen schrittweise statt auf einen Schlag beziehen. So funktionieren PK-Reglement, AHV 21 und die Weiterversicherung.
Kurz gesagt: Eine Teilpensionierung ist der gestaffelte Ausstieg aus dem Erwerbsleben: Sie reduzieren Ihr Pensum in mehreren Schritten statt auf einen Schlag und beziehen AHV-Rente und Pensionskassenleistungen anteilig dazu. Die Pensionskasse erlaubt seit 2024 bis zu drei Kapitalbezüge, die AHV seit der Reform AHV 21 einen Teilvorbezug oder Teilaufschub zwischen 20 und 80 Prozent. Wer ab 58 im bisherigen Pensum weiterarbeitet, kann sich unter Umständen zum alten Lohn weiterversichern lassen.
Der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand muss nicht an einem einzigen Stichtag erfolgen. Bei einer Teilpensionierung reduzieren Sie Ihr Arbeitspensum schrittweise, zum Beispiel von 100 auf 60 und später auf 20 Prozent, und beziehen im gleichen Takt einen Teil Ihrer Vorsorgeleistungen. Das betrifft zwei unabhängige Systeme mit je eigenen Regeln: die AHV als 1. Säule und die Pensionskasse als 2. Säule. Beide haben ihre Spielregeln in den letzten Jahren flexibilisiert, folgen aber unterschiedlicher Logik.
Das Wichtigste in Kürze
- PK-Kapitalbezüge: Seit 1. Januar 2024 sind bei einer Teilpensionierung bis zu drei Kapitalbezüge zulässig (Art. 13a BVG), zuvor maximal zwei.
- Mindesthöhe: Der erste Teilbezug muss mindestens 20 Prozent der Altersleistung betragen, sofern das Reglement nichts Tieferes vorsieht.
- AHV-Flexibilität: Seit der Reform AHV 21 sind Teilvorbezug und Teilaufschub der AHV-Rente zwischen 20 und 80 Prozent möglich, mit monatlicher Genauigkeit.
- AHV-Alter: Ein Teilvorbezug ist ab 63 Jahren möglich, ein Teilaufschub bis 70 Jahren; beide lassen sich kombinieren.
- Weiterversicherung: Art. 33a BVG erlaubt ab Alter 58, den bisherigen versicherten Lohn weiterzuversichern, wenn das Reglement es vorsieht und der Lohn um höchstens die Hälfte sinkt.
- Steuern: Gestaffelte Kapitalbezüge werden separat und progressiv besteuert, die Wirkung hängt von Kanton, Gemeinde und den einzelnen Bezugsbeträgen ab.
Was bedeutet Teilpensionierung genau?
Teilpensionierung bezeichnet die schrittweise Reduktion des Arbeitspensums vor der vollständigen Pensionierung, verbunden mit einem anteiligen Bezug von AHV- und Pensionskassenleistungen. Sie ermöglicht einen gleitenden Übergang in den Ruhestand und kann steuerlich vorteilhaft gestaltet werden, weil Kapitalbezüge dadurch gestaffelt statt auf einmal erfolgen. Eine ausführliche Definition finden Sie auch im Glossareintrag zur Teilpensionierung.
Es gibt keine einheitliche Teilpensionierung, die für alle gleich abläuft. Wie viele Schritte möglich sind, in welchen Mindestanteilen das Pensum reduziert werden darf und ob Rente, Kapital oder eine Mischform bezogen wird, hängt vom Reglement der jeweiligen Pensionskasse ab. Das Bundesrecht setzt für die 2. Säule seit 2024 einen klaren Rahmen, den die einzelnen Kassen ausgestalten.
Wie funktioniert die Teilpensionierung bei der Pensionskasse?
Seit dem 1. Januar 2024 regelt Art. 13a BVG den Teilbezug der Altersleistung ausdrücklich. Erlaubt sind bis zu drei Kapitalbezüge im Rahmen einer Teilpensionierung, wobei der erste mindestens 20 Prozent der Altersleistung ausmachen muss. Die Pensionskasse kann in ihrem Reglement einen tieferen Mindestanteil vorsehen, und sie legt fest, wie hoch der zweite und dritte Bezug mindestens ausfallen müssen. Vor 2024 waren bei einer Teilpensionierung höchstens zwei Kapitalbezüge zulässig; wer damals bereits in der ersten Etappe stand, kann seit 2024 zusätzlich einen dritten Bezug geltend machen.
Neben dem Kapitalbezug erlauben viele Kassen auch eine anteilige Rente entsprechend der Pensumsreduktion, oder eine Kombination aus Rente und Kapital. Wie hoch das Pensum je Schritt mindestens sinken muss und in welchen Abständen die Schritte erfolgen können, ist nicht bundesrechtlich einheitlich geregelt, sondern Sache des Reglements. Fragen Sie deshalb frühzeitig bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung nach, welche Varianten dort möglich sind und wie viel Vorlauf die Anmeldung braucht.
Wie funktionieren Teilvorbezug und Teilaufschub bei der AHV?
Mit der Reform AHV 21, seit 1. Januar 2024 in Kraft, lässt sich die AHV-Altersrente flexibler beziehen als zuvor. Möglich sind ein Teilvorbezug oder ein Teilaufschub der Rente zwischen 20 und 80 Prozent, wählbar in Franken oder in ganzen Prozentpunkten und mit monatlicher Genauigkeit. Ein Teilvorbezug ist frühestens ab 63 Jahren möglich, für Frauen der Übergangsgeneration der AHV-21-Reform bereits ab 62 Jahren. Ein Teilaufschub ist bis zum Alter von 70 Jahren möglich und muss mindestens ein Jahr dauern.
Vorbezug, ordentlicher Bezug im Referenzalter und Aufschub lassen sich auch kombinieren: Ein Teil der Rente kann vorbezogen, ein anderer Teil zum Referenzalter oder später bezogen werden. Der einmal gewählte Prozentsatz lässt sich bis zum Erreichen des Referenzalters einmalig erhöhen. Wer aufschieben will, um von den Rentenzuschlägen zu profitieren, muss die zuständige Ausgleichskasse innert eines Jahres nach Erreichen des Referenzalters informieren.
Bleibe ich bei reduziertem Pensum zum bisherigen Lohn versichert?
Reduzieren Sie Ihr Pensum, sinkt normalerweise auch Ihr versicherter Lohn in der Pensionskasse, und damit die weiteren Einzahlungen. Art. 33a BVG schafft dafür eine Ausnahme: Erwerbstätige ab 58 Jahren können beantragen, weiterhin zum bisherigen, höheren Lohn versichert zu bleiben, auch wenn der tatsächliche Lohn tiefer ist. Voraussetzung ist, dass der Lohn um höchstens die Hälfte sinkt und dass das Reglement der Vorsorgeeinrichtung diese Weiterversicherung vorsieht. Sie ist keine automatische Leistung, sondern muss von der versicherten Person aktiv beantragt werden, und sie endet spätestens mit dem ordentlichen Referenzalter.
Diese Weiterversicherung kann eine spürbare Vorsorgelücke verhindern, die sonst durch die Pensumsreduktion entstehen würde, verlangt aber in der Regel höhere eigene Beiträge, weil der Arbeitgeber seinen Anteil oft nur auf dem tatsächlich bezogenen Lohn leistet. Ob sich das lohnt, hängt von der individuellen Vorsorgesituation und den Beitragsregeln der jeweiligen Kasse ab.
Wirkt sich die Staffelung auf die Steuern aus?
Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge und der Säule 3a werden getrennt vom übrigen Einkommen zur sogenannten Kapitalauszahlungssteuer veranlagt, zu einem reduzierten, aber progressiven Satz. Weil jeder Bezug einzeln veranlagt wird, führt eine Verteilung auf mehrere Jahre häufig zu einer tieferen Gesamtbelastung als ein einziger grosser Bezug im selben Steuerjahr. Wie stark sich das auswirkt, hängt von Wohnkanton, Gemeinde, Zivilstand und der Höhe der einzelnen Bezüge ab, und die Praxis der Steuerverwaltungen unterscheidet sich von Kanton zu Kanton.
Ein konkretes Rechenbeispiel für den Effekt der Staffelung, mit Zahlen aus einer Schweizer Gemeinde, zeigt der Beitrag zur gestaffelten Auszahlung der Säule 3a. Die dortige Logik der Progressionsminderung gilt sinngemäss auch für gestaffelte Pensionskassenbezüge im Rahmen einer Teilpensionierung. Wer mehrere Vorsorgebezüge plant, sollte zudem prüfen, ob PK- und 3a-Kapitalbezüge ins gleiche Steuerjahr fallen: Mehrere Kapitalleistungen im selben Jahr werden für die Kapitalauszahlungssteuer zusammengerechnet und können sich gegenseitig in eine höhere Progressionsstufe treiben. Die AHV-Rente wird separat davon zum ordentlichen Einkommenssteuersatz veranlagt.
Checkliste: Was vor dem Gespräch mit Arbeitgeber und Pensionskasse klären?
Eine Teilpensionierung lässt sich nicht kurzfristig umsetzen. Bereiten Sie das Gespräch mit folgenden Punkten vor:
- Reglement der Pensionskasse: Erlaubt die Kasse überhaupt eine Teilpensionierung, in wie vielen Schritten, und mit welcher Mindestpensumsreduktion je Schritt?
- Anmeldefrist: Wie viel Vorlauf verlangt die Kasse für die Anmeldung des ersten und der weiteren Teilbezüge?
- Bezugsart: Sind Kapital, Rente oder eine Mischform vorgesehen, und lässt sich das für jeden Schritt einzeln wählen?
- Weiterversicherung: Bietet das Reglement die Weiterversicherung des bisherigen Lohns nach Art. 33a BVG an, und was kostet sie Sie zusätzlich?
- Einverständnis des Arbeitgebers: Ist der Arbeitgeber bereit, das reduzierte Pensum in den gewünschten Schritten und zum gewünschten Zeitpunkt zu ermöglichen?
- AHV-Planung: Passen Teilvorbezug oder Teilaufschub der AHV-Rente zeitlich zur geplanten PK-Staffelung, und in welchem Steuerjahr fallen die einzelnen Bezüge an?
Häufige Fragen zur Teilpensionierung
Was ist eine Teilpensionierung genau?
Eine Teilpensionierung ist die schrittweise Reduktion des Arbeitspensums vor dem vollständigen Rückzug aus dem Erwerbsleben, verbunden mit einem anteiligen Bezug von AHV-Rente und Pensionskassenleistungen. Statt an einem Stichtag vollständig aufzuhören, reduzieren Sie Pensum und Bezüge in mehreren Etappen. Die genauen Schritte regeln das Reglement Ihrer Pensionskasse und, für die 1. Säule, das AHV-Recht.
Wie viele Teilschritte lässt die Pensionskasse zu?
Seit dem 1. Januar 2024 sind gemäss Art. 13a BVG bis zu drei Kapitalbezüge im Rahmen einer Teilpensionierung zulässig, zuvor waren es maximal zwei. Der erste Teilbezug muss mindestens 20 Prozent der Altersleistung betragen, sofern das Reglement nichts Tieferes vorsieht. Für den zweiten und dritten Bezug legt das Reglement der jeweiligen Kasse die Mindesthöhe fest.
Kann ich die AHV-Rente ebenfalls stufenweise beziehen?
Ja. Seit der Reform AHV 21 können Sie Ihre AHV-Altersrente zwischen 20 und 80 Prozent vorbeziehen oder aufschieben, wählbar in Franken oder in ganzen Prozentpunkten und mit monatlicher Genauigkeit. Ein Teilvorbezug ist ab 63 Jahren möglich, ein Teilaufschub bis zum Alter von 70 Jahren. Vorbezug und Aufschub lassen sich auch kombinieren, sodass ein Teil der Rente früher und ein anderer Teil später fliesst.
Bleibe ich bei reduziertem Pensum zum bisherigen Lohn versichert?
Nur wenn das Reglement Ihrer Pensionskasse dies vorsieht. Art. 33a BVG erlaubt Erwerbstätigen ab 58 Jahren, das bisherige, höhere versicherte Gehalt weiterzuversichern, solange der tatsächliche Lohn um höchstens die Hälfte sinkt und die Kasse die Weiterversicherung reglementarisch anbietet. Sie müssen den Antrag selbst stellen, und die Möglichkeit endet spätestens mit dem ordentlichen Referenzalter.
Wirkt sich die Staffelung auf die Steuern aus?
Ja, in der Regel positiv, weil Kapitalleistungen aus Vorsorge getrennt vom übrigen Einkommen und progressiv besteuert werden: Mehrere kleinere, über Jahre verteilte Bezüge fallen oft in tiefere Progressionsstufen als ein einziger grosser Bezug. Wie stark sich das auswirkt, hängt von Wohnkanton, Gemeinde, Zivilstand und der Höhe der einzelnen Bezüge ab. Ein Rechenbeispiel dazu finden Sie im Beitrag zur gestaffelten Säule-3a-Auszahlung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechts- oder Steuerberatung noch ein Angebot zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten dar. Everon AG ist von der FINMA bewilligter Vermögensverwalter gemäss FINIG. Vergangene Wertentwicklungen sind kein zuverlässiger Indikator für zukünftige Erträge.