Die Anlagestiftung: Zweck, Organe und Aufsicht
Anlagestiftungen bündeln Vorsorgevermögen in Anlagegruppen und stehen unter direkter Aufsicht der Oberaufsichtskommission. Was das Gesetz über Zweck, Organe und Vermögen sagt.
Die Anlagestiftung wird in Gesprächen über institutionelles Vermögen häufig genannt und selten erklärt. Dabei ist sie im Gesetz präzise beschrieben: eine Stiftung nach Zivilgesetzbuch, die einem besonderen Regime untersteht und von einer eigenen Stelle beaufsichtigt wird.
Wer ihre Struktur kennt, versteht auch, warum sie für Vorsorgeeinrichtungen offensteht und für anderes Vermögen nicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsgrundlage ist Art. 53g Abs. 1 BVG: Zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern können Stiftungen nach Art. 80 bis 89a ZGB gegründet werden.
- Oberstes Organ ist die Anlegerversammlung, nicht der Stiftungsrat (Art. 53h Abs. 1 BVG).
- Das Vermögen zerfällt in Stammvermögen und Anlagevermögen; das Anlagevermögen bildet eine oder mehrere Anlagegruppen (Art. 53i BVG).
- Die Aufsicht führt die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge direkt (Art. 64a Abs. 2 BVG), nicht die kantonale Aufsichtsbehörde.
Was eine Anlagestiftung rechtlich ist
Art. 53g Abs. 1 BVG erlaubt, zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern Stiftungen nach den Artikeln 80 bis 89a ZGB zu gründen. Die Anlagestiftung ist damit keine eigene Rechtsform, sondern eine Stiftung des Zivilgesetzbuchs mit einem besonderen Zweck.
Absatz 2 desselben Artikels ordnet sie zu: Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen, und unterstehen dem BVG. Soweit das BVG und seine Ausführungsbestimmungen keine auf die Anlagestiftung anwendbare Regelung vorsehen, gelten subsidiär die allgemeinen Bestimmungen. Diese Reihenfolge ist der Kern: Vorsorgerecht zuerst, Stiftungsrecht dahinter.
Die Organe, und warum die Reihenfolge überrascht
Art. 53h Abs. 1 BVG bestimmt die Anlegerversammlung als oberstes Organ. Das weicht von der Erwartung ab, die viele aus dem klassischen Stiftungsrecht mitbringen, wo der Stiftungsrat an der Spitze steht.
Der Stiftungsrat ist nach Abs. 2 das geschäftsführende Organ. Er kann die Geschäftsführung an Dritte delegieren, mit einer Ausnahme: die Aufgaben, die unmittelbar mit der obersten Leitung der Anlagestiftung verbunden sind, bleiben bei ihm. Nach Abs. 3 erlässt die Anlegerversammlung die Bestimmungen über Organisation, Verwaltung und Kontrolle.
Für eine Vorsorgeeinrichtung als Anlegerin hat das eine praktische Folge: sie sitzt in dem Organ, das die Regeln setzt, und nicht nur auf der Kundenseite eines Produkts.
Stammvermögen und Anlagevermögen
Art. 53i Abs. 1 BVG trennt das Gesamtvermögen in Stammvermögen und Anlagevermögen. Die Anlegerversammlung erlässt die Bestimmungen über deren Anlage; die Statuten können diese Befugnis dem Stiftungsrat übertragen.
Das Anlagevermögen besteht nach Abs. 2 aus den Geldern, die Anleger zum Zweck der gemeinsamen Vermögensanlage eingebracht haben. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere. Die Anlagegruppe ist damit die eigentliche Anlageeinheit, vergleichbar mit einem Teilvermögen, und der Ort, an dem eine Vorsorgeeinrichtung ihre Allokation abbildet.
Wer investieren darf
Den Anlegerkreis regelt nicht das Gesetz selbst, sondern der Bundesrat. Art. 53k BVG delegiert ihm in Buchstabe a ausdrücklich die Bestimmungen über den Anlegerkreis, daneben über Stammvermögen, Gründung und Aufhebung, Anlage und Rechnungslegung sowie die Anlegerrechte.
Diese Delegation erklärt, warum die Zugangsfrage in der Verordnung und nicht im Gesetzestext beantwortet wird, und warum sie sich ändern kann, ohne dass das BVG angepasst werden muss.
Die Aufsicht liegt nicht bei der kantonalen Behörde
Art. 64a Abs. 2 BVG nennt die Anlagestiftungen ausdrücklich neben dem Sicherheitsfonds und der Auffangeinrichtung als Einrichtungen, die die Oberaufsichtskommission beaufsichtigt. Absatz 1 desselben Artikels beschreibt ihre übrige Rolle, nämlich die Aufsicht über die Aufsichtsbehörden.
Die Vorsorgeeinrichtung selbst untersteht dagegen nach Art. 61 Abs. 1 BVG der kantonalen Behörde, welche die Kantone für die Einrichtungen mit Sitz auf ihrem Gebiet bezeichnen. Anlegerin und Vehikel werden also von unterschiedlichen Stellen beaufsichtigt.
Die Zuständigkeit der Oberaufsichtskommission besteht seit dem 1. Januar 2012; sie wurde mit der Strukturreform eingeführt.
Worauf die Steuerbefreiung beruht
Art. 56 DBG befreit in Buchstabe e Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen von der Steuerpflicht, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen.
Die Bedingung liegt in der Zweckbindung der Mittel. Wer die Struktur beurteilt, prüft also nicht die Rechtsform allein, sondern ob die Mittel dauernd und ausschliesslich dem Vorsorgezweck gewidmet bleiben.
Lesetipp: Alternative Anlagen in der 2. Säule: Chancen und Grenzen
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Stand: August 2026. Quellen: BVG (SR 831.40) Art. 53g, 53h, 53i, 53k, 61 und 64a; ZGB (SR 210) Art. 80 bis 89a; DBG (SR 642.11) Art. 56.
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