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Pensionsalter Frauen Schweiz: Was mit AHV 21 gilt

Blog
von Brice Zanetti, CFA
Bergsee vor schneebedeckten Gipfeln, im Vordergrund Wollgras

Das Referenzalter der Frauen steigt seit 2025 in Schritten von drei Monaten auf 65 Jahre. Für die Jahrgänge 1961 bis 1969 gelten zwei Ausgleichsmassnahmen: eine kleinere Kürzung beim Vorbezug oder ein lebenslanger Rentenzuschlag.

Kurz gesagt: Das Referenzalter der Frauen steigt seit dem 1. Januar 2025 in vier Schritten von je drei Monaten von 64 auf 65 Jahre. Betroffen sind die Jahrgänge 1961 bis 1963, ab Jahrgang 1964 gilt einheitlich 65. Für die Jahrgänge 1961 bis 1969 federn zwei Ausgleichsmassnahmen die Erhöhung ab. Es greift jeweils nur eine von beiden.

Das Pensionsalter der Frauen heisst in der Schweiz seit der Reform AHV 21 Referenzalter. Es bezeichnet den Zeitpunkt, an dem die Altersrente ohne Kürzung und ohne Zuschlag fällig wird. Wer früher aufhört, bezieht vor, wer später aufhört, schiebt auf. Die Reform hat dieses Alter für Frauen und Männer auf 65 Jahre angeglichen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Referenzalter der Frauen steigt seit dem 1. Januar 2025 in Schritten von drei Monaten, ab Jahrgang 1964 liegt es bei 65 Jahren (Quelle: BSV, Merkblatt 31, Stand 1. Januar 2025).
  • Zur Übergangsgeneration gehören die Frauen mit Jahrgang 1961 bis und mit 1969 (Quelle: BSV, Merkblatt 31).
  • Der Rentenzuschlag beträgt bei vollständiger Beitragsdauer zwischen 12.50 und 160 Franken pro Monat (Quelle: BSV, Merkblatt 31).
  • Die Jahrgänge 1961 bis 1969 können weiterhin ab 62 vorbeziehen, ab Jahrgang 1970 gilt der Vorbezug frühestens ab 63 (Quelle: BSV, Merkblatt 31).

Welches Referenzalter gilt für welchen Jahrgang?

Das Referenzalter steigt nicht auf einen Schlag, sondern in vier Schritten von je drei Monaten, beginnend am 1. Januar 2025. Der Jahrgang 1960 ist noch nicht betroffen. Ab Anfang 2028 gilt für alle Frauen das Referenzalter 65.

JahrgangReferenzalterBeginn des Rentenanspruchs
196064 JahreFebruar 2024 bis Januar 2025
196164 Jahre und 3 MonateMai 2025 bis April 2026
196264 Jahre und 6 MonateAugust 2026 bis Juli 2027
196364 Jahre und 9 MonateNovember 2027 bis Oktober 2028
1964 und später65 Jahreab Februar 2029

Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen, Merkblatt 3.1 Stabilisierung der AHV (AHV 21), Stand 1. Januar 2025.

Wer gehört zur Übergangsgeneration?

Zur Übergangsgeneration gehören die Frauen mit Jahrgang 1961 bis und mit 1969. Der Begriff umfasst damit mehr Jahrgänge als die Erhöhung selbst, die nur die Jahrgänge 1961 bis 1963 betrifft. Der Grund liegt in den Ausgleichsmassnahmen: Sie gelten für alle neun Jahrgänge.

Welche zwei Ausgleichsmassnahmen gibt es?

Die Erhöhung des Referenzalters trifft Frauen, die kurz vor der Pensionierung stehen, stärker als jüngere Jahrgänge. Darum kennt die Reform zwei Ausgleichsmassnahmen. Welche greift, hängt allein davon ab, ob die Altersrente vorbezogen wird oder nicht. Beide wirken lebenslang.

Kleinere Kürzung beim Vorbezug

Wer die Altersrente vor dem Referenzalter bezieht, erhält sie gekürzt, weil sie länger ausbezahlt wird. Bei den Jahrgängen 1961 bis 1969 fällt diese Kürzung geringer aus als nach der normalen Regel, und zwar dauerhaft. Je tiefer das durchschnittliche Einkommen vor der Pensionierung war, desto kleiner die Kürzung.

Diese Jahrgänge können die Altersrente weiterhin ab 62 Jahren vorbeziehen. Ab Jahrgang 1970 gilt dann dieselbe Regelung wie für Männer: Vorbezug frühestens ab 63 Jahren und normale Kürzung.

Lebenslanger Rentenzuschlag

Wer die Rente nicht vorbezieht, erhält stattdessen einen Zuschlag. Er ist nach Jahrgang abgestuft und beträgt bei vollständiger Beitragsdauer zwischen 12.50 und 160 Franken pro Monat. Bei tieferen Einkommen fällt er grösser aus als bei höheren. Bestehen Beitragslücken, wird der Zuschlag entsprechend gekürzt.

Zwei Punkte sind dabei leicht zu übersehen. Bei verheirateten Frauen fällt der Zuschlag nicht unter die Plafonierung, er kommt also zusätzlich zur plafonierten Rente. Und er kann nicht dazu führen, dass ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen verloren geht oder gekürzt wird.

Wie hoch fällt Zuschlag oder Kürzung im Einzelfall aus?

Die Höhe einer Altersrente hängt von vielen individuellen Grössen ab, vor allem von der Beitragsdauer und vom durchschnittlichen Einkommen. Dazu kommen Erziehungs- und Betreuungsgutschriften. Das BSV stellt für die individuelle Berechnung von Zuschlag und Kürzungssatz ein Online-Werkzeug bereit.

Was heisst das für die zweite und dritte Säule?

Das Referenzalter der AHV ist nicht zwingend das Rücktrittsalter der Pensionskasse. Massgebend ist dort das Reglement der Vorsorgeeinrichtung. Auch der Bezug aus der Säule 3a folgt eigenen Regeln. Wer die AHV vorbezieht, verschiebt damit nicht automatisch die Leistungen aus den anderen beiden Säulen.

Mehr zu den Bezugsfenstern und zur Wirkung von Vorbezug und Aufschub steht im Beitrag zum Rentenalter in der Schweiz.

Häufige Fragen zum Pensionsalter der Frauen

Wann kann ich als Frau in der Schweiz in Pension gehen?

Das hängt vom Jahrgang ab. Für den Jahrgang 1960 gilt weiterhin das Referenzalter 64. Ab Jahrgang 1961 steigt es in Schritten von drei Monaten: 1961 auf 64 Jahre und drei Monate, 1962 auf 64 und sechs Monate, 1963 auf 64 und neun Monate. Ab Jahrgang 1964 liegt es bei 65 Jahren.

Wer gehört zur Übergangsgeneration?

Zur Übergangsgeneration gehören die Frauen mit Jahrgang 1961 bis und mit 1969. Für sie gelten zwei Ausgleichsmassnahmen, die die Erhöhung des Referenzalters abfedern. Beide wirken lebenslang, und es greift jeweils nur eine: entweder die kleinere Kürzung beim Vorbezug oder der Rentenzuschlag.

Wie hoch ist der Rentenzuschlag für die Übergangsgeneration?

Bei vollständiger Beitragsdauer liegt er zwischen 12.50 und 160 Franken pro Monat. Er ist nach Jahrgang abgestuft und bei tieferen Einkommen grösser als bei höheren. Bei Beitragslücken wird er entsprechend gekürzt. Den Zuschlag erhält nur, wer die Altersrente nicht vorbezieht.

Ab welchem Alter ist der Vorbezug für Frauen möglich?

Die Jahrgänge 1961 bis 1969 können die Altersrente weiterhin ab 62 Jahren vorbeziehen, und ihre Rente wird dabei weniger stark gekürzt als nach der normalen Regel. Ab Jahrgang 1970 gilt dieselbe Regelung wie für Männer: Vorbezug frühestens ab 63 Jahren und normale Kürzung.

Fällt der Rentenzuschlag bei Ehepaaren unter die Plafonierung?

Nein. Bei verheirateten Frauen wird der Rentenzuschlag zusätzlich zur plafonierten Rente ausgerichtet. Er kann auch nicht dazu führen, dass ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen verloren geht oder gekürzt wird.

Brice Zanetti, CFA
Über den Autor

Brice Zanetti, CFA

Chief Relationship Officer & Co-Founder bei Everon
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