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Nahaufnahme eines reich verzierten Steingiebels über Säulen

Ratgeber

Institutionelle Strukturierung

Institutionelle Anleger strukturieren Vermögen über spezialisierte Vehikel, die Governance, Steuerstatus und Anlagezugang bündeln. In der Schweiz können Vorsorgeeinrichtungen ihre Gelder über Anlagestiftungen gemeinsam anlegen. Anlagestiftungen sind grundsätzlich von den direkten Steuern befreit und stehen unter Aufsicht der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV). Klassische Stiftungen nach Zivilgesetzbuch dienen daneben gemeinnützigen oder familiären Zwecken mit eigener Governance. Die Wahl der Struktur hängt von Zweck, Anlegerkreis und steuerlicher Behandlung ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • Anlagestiftungen dienen der gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern. Angelegt werden ausschliesslich Gelder der beruflichen Vorsorge, die Aufsicht liegt bei der OAK BV.
  • Eine Anlagestiftung ist von den direkten Steuern befreit, sofern ihre Mittel dauernd und ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen; Grundstückgewinne bleiben kantonal steuerbar. Den Anlegerkreis bilden können Vorsorgeeinrichtungen, weitere steuerbefreite Schweizer Einrichtungen mit demselben Zweck und die FINMA-beaufsichtigten Verwalter ihrer kollektiven Anlagen, die dort ausschliesslich Gelder für diese Einrichtungen anlegen (Art. 1 ASV).
  • Klassische Stiftungen nach Zivilgesetzbuch verfolgen einen in der Stiftungsurkunde festgelegten Zweck und unterstehen in der Regel einer Stiftungsaufsicht (Familien- und kirchliche Stiftungen ausgenommen); gemeinnützige Stiftungen können steuerbefreit sein.
  • Die Wahl des Vehikels richtet sich nach Zweck, Anlegerkreis, gewünschter Governance und steuerlicher Behandlung; Vorsorgevermögen und privates oder gemeinnütziges Vermögen folgen unterschiedlichen Regelwerken.

Quellen: BVG Art. 53g und 64a (fedlex) · DBG Art. 56 Bst. e und g, Steuerbefreiung (fedlex) · StHG Art. 23, Steuerbefreiung Kantone und Gemeinden (fedlex) · ASV Art. 1, Anlegerkreis (fedlex) · ZGB Art. 80, 84 und 87 (fedlex)

Häufige Fragen zu Institutionelle Strukturierung

Eine Anlagestiftung ist eine Stiftung nach Zivilgesetzbuch, für die das Vorsorgerecht eigene Regeln setzt. Sie legt Gelder steuerbefreiter Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gemeinsam an und verwaltet sie in Anlagegruppen. Die Aufsicht liegt bei der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV).
Eine Anlagestiftung legt ausschliesslich Gelder der beruflichen Vorsorge gemeinsam an. Eine klassische Stiftung nach Zivilgesetzbuch verfolgt einen gemeinnützigen oder familiären Zweck, legt ihr eigenes Stiftungsvermögen an und untersteht in der Regel einer Stiftungsaufsicht (Familien- und kirchliche Stiftungen ausgenommen).
Anlagestiftungen sind von den direkten Steuern befreit, sofern ihre Mittel dauernd und ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen. Für gemeinnützige Stiftungen gilt Art. 56 DBG, Buchstabe g: befreit ist der Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken gewidmet ist. Grundstückgewinne bleiben in beiden Fällen kantonal steuerbar. Die konkrete Behandlung prüft die zuständige Steuerbehörde.
Vorsorgeeinrichtungen nutzen Anlagestiftungen für den kollektiven, beaufsichtigten Zugang zu Anlagegruppen. Gemeinnützige oder familiäre Zwecke werden über klassische Stiftungen abgebildet. Die Wahl hängt von Zweck, Anlegerkreis und gewünschter Governance ab.

Diese Übersicht dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechts- oder Steuerberatung dar. Rechtslage und Steuerfolgen sind hier vereinfacht dargestellt.

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