Erbvorbezug in der Schweiz: Ausgleichung, Eigenheim, Steuern
Ein Erbvorbezug ist eine Zuwendung zu Lebzeiten, die später auf den Erbteil angerechnet wird. Was das Gesetz zur Ausgleichung sagt, welcher Wert im Erbfall zählt und was er für Eigenheim, Steuern und Ergänzungsleistungen bedeutet.
Kurz gesagt: Was Eltern einem Kind zu Lebzeiten als Erbvorbezug geben, wird bei der Erbteilung angerechnet, und zwar zum Wert beim Tod, nicht bei der Übergabe. Für ein Eigenheim gilt er als Eigenmittel, Schenkungen an Kinder sind in den meisten Kantonen steuerfrei. Bei späteren Ergänzungsleistungen wird das weggegebene Vermögen den Eltern angerechnet.
Ein häufiger Anlass ist der Hauskauf eines Kindes: Es braucht Eigenmittel, und bis zum Erbfall dauert es noch Jahrzehnte. Rechtlich ist ein Erbvorbezug schnell gemacht. Seine Folgen zeigen sich oft erst viel später, bei der Erbteilung unter Geschwistern oder wenn die Eltern Ergänzungsleistungen beantragen.
Ein Erbvorbezug ist eine unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden an einen künftigen gesetzlichen Erben, die auf dessen Erbteil angerechnet wird. Das Zivilgesetzbuch spricht von Zuwendungen «auf Anrechnung an ihren Erbanteil» (Art. 626 Abs. 1 ZGB). Ob eine Zuwendung so gemeint ist, entscheidet sich an ihrem Zweck; eine schriftliche Bezeichnung erspart den Erben diese Auslegungsfrage.
Das Wichtigste in Kürze
- Was Eltern ihren Nachkommen als Ausstattung, Vermögensabtretung, Schulderlass oder ähnlich zuwenden, wird im Erbfall ausgeglichen, ausser sie verfügen ausdrücklich das Gegenteil (Art. 626 Abs. 2 ZGB, Stand 1. Juli 2026).
- Die Ausgleichung erfolgt nach dem Wert zur Zeit des Erbgangs, bei einer vorher verkauften Sache nach dem Erlös (Art. 630 Abs. 1 ZGB).
- Für einen Hauskauf müssen mindestens 10 Prozent des Belehnungswerts aus Eigenmitteln stammen, die nicht aus der 2. Säule kommen; Erbvorbezüge und Schenkungen zählen dazu (Quelle: Schweizerische Bankiervereinigung, Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen, gültig seit 1. Januar 2025).
- Schenkungen an Kinder sind in allen Kantonen ausser Appenzell Innerrhoden, Neuenburg und Waadt steuerfrei oder nicht besteuert; dort gelten Freibeträge oder eine Freigrenze (Quelle: ESTV, Stand der Gesetzgebung 1. Januar 2025).
- Bei Ergänzungsleistungen wird verschenktes Vermögen angerechnet, jährlich um 10’000 Franken vermindert (Art. 11a Abs. 2 ELG, Stand 1. Januar 2026; Art. 17e ELV, Stand 1. Januar 2025).
Muss ein Erbvorbezug im Erbfall ausgeglichen werden?
In der Regel ja. Die gesetzlichen Erben müssen sich gegenseitig anrechnen lassen, was sie zu Lebzeiten des Erblassers auf Anrechnung an ihren Erbteil erhalten haben (Art. 626 Abs. 1 ZGB). Ausgleichen heisst anrechnen, nicht zurückzahlen, solange der Vorbezug den Erbteil nicht übersteigt.
Bei Zuwendungen an Nachkommen als Ausstattung, Vermögensabtretung, Schulderlass und ähnlichen Zuwendungen vermutet das Gesetz diese Pflicht, solange die Eltern nicht ausdrücklich etwas anderes verfügt haben (Art. 626 Abs. 2 ZGB). Stirbt das Kind vor den Eltern, müssen seine Nachkommen den Vorbezug ausgleichen (Art. 627 Abs. 2 ZGB). Die Erben wählen, ob sie die Sache in Natur in den Nachlass einwerfen oder ihren Wert anrechnen lassen (Art. 628 Abs. 1 ZGB). Ist der Vorbezug grösser als der Erbanteil, muss der Empfänger den Überschuss ausgleichen, ausser die Eltern wollten ihn nachweisbar begünstigen (Art. 629 Abs. 1 ZGB). Ein Beispiel: Eine verwitwete Mutter hat einem von zwei Kindern 200’000 Franken gegeben, ihr Nachlass beträgt 100’000 Franken. Jedem stehen 150’000 Franken zu, das beschenkte Kind schuldet dem Geschwister 50’000 Franken.
Nicht ausgeglichen werden übliche Gelegenheitsgeschenke zu Geburtstag oder Weihnachten (Art. 632 ZGB). Auslagen für Erziehung und Ausbildung werden nur ausgeglichen, soweit sie das übliche Mass übersteigen (Art. 631 Abs. 1 ZGB).
Die Eltern können eine Zuwendung ausdrücklich von der Ausgleichung befreien. Diese Freiheit hat eine Grenze: die Pflichtteile der übrigen Erben. Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB). Erhält ein Erbe dem Wert nach weniger als seinen Pflichtteil, kann er die Herabsetzung der Zuwendungen unter Lebenden verlangen (Art. 522 Abs. 1 ZGB). Dazu gehören ausdrücklich die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, die nicht der Ausgleichung unterworfen sind (Art. 527 Ziff. 1 ZGB).
Welcher Wert zählt bei der Ausgleichung?
Massgebend ist der Wert zur Zeit des Erbgangs, nicht der Wert am Tag der Übergabe. Wurde die Sache vorher verkauft, zählt der Erlös (Art. 630 Abs. 1 ZGB). Zwischen Übergabe und Erbfall liegen oft Jahrzehnte, und der Unterschied zwischen Geld und Liegenschaft wird dann gross.
Wer 200’000 Franken erhält, rechnet im Erbfall in der Regel 200’000 Franken an, auch wenn das Geld längst ausgegeben ist oder sich vermehrt hat. Wer eine Liegenschaft erhält, rechnet deren Wert beim Tod des Elternteils an, der sie übertragen hat. Ist die Wohnung in zwanzig Jahren von 800’000 auf 1,2 Millionen Franken gestiegen, rechnet der Empfänger 1,2 Millionen an. Die Geschwister nehmen an der Wertsteigerung teil; sinkt der Wert, rechnet das Kind entsprechend weniger an. Verwendungen und Schaden an der Sache sowie bezogene Erträge werden nach den Besitzesregeln berücksichtigt (Art. 630 Abs. 2 ZGB).
Das Gesetz behält abweichende Anordnungen des Erblassers ausdrücklich vor (Art. 628 Abs. 2 ZGB). Ob und wie die Eltern etwa einen festen Anrechnungswert für eine Liegenschaft bestimmen, gehört in die Vereinbarung oder die Verfügung von Todes wegen. Verletzt sie Pflichtteile, können die Geschwister die Herabsetzung verlangen; ausschliessen lässt sich das nur mit ihrer Zustimmung in einem Erbvertrag, der öffentlich beurkundet werden muss (Art. 495 Abs. 1 ZGB und Art. 512 Abs. 1 ZGB). Bei verheirateten Eltern wird beim ersten Todesfall zuerst das Güterrecht abgerechnet (Art. 204 Abs. 1 ZGB), erst danach der Nachlass geteilt.
Wie hilft ein Erbvorbezug beim Kauf eines Eigenheims?
Banken verlangen für eine Hypothek Eigenmittel. Nach den Mindestanforderungen der Schweizerischen Bankiervereinigung müssen mindestens 10 Prozent des Belehnungswerts aus Eigenmitteln stammen, die nicht aus einem Vorbezug oder einer Verpfändung der 2. Säule kommen. Erbvorbezüge und Schenkungen gelten ausdrücklich als solche Eigenmittel. Die Richtlinien sind von der FINMA als Mindeststandard anerkannt.
Ein Darlehen der Eltern zählt ebenfalls, wenn es der Bank abgetreten oder mit einer Nachrangvereinbarung versehen ist. Bei selbstgenutztem Wohneigentum genügt bei Darlehen aus dem engen Familienkreis eine schriftliche Bestätigung an die Bank, dass Rückzahlungen nur mit Zustimmung der Bank möglich sind (Quelle: Schweizerische Bankiervereinigung, Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen, gültig seit 1. Januar 2025).
Die Bank prüft neben den Eigenmitteln die Tragbarkeit der Hypothek mit ihren eigenen Annahmen. Ein Erbvorbezug erhöht die Eigenmittel und senkt damit den Kreditbetrag und die kalkulatorischen Kosten; bestehen muss die Hypothek die Prüfung trotzdem.
Erbvorbezug oder Darlehen: was unterscheidet die beiden?
Ein Erbvorbezug ist eine Schenkung: eine Zuwendung unter Lebenden ohne entsprechende Gegenleistung (Art. 239 Abs. 1 OR). Ein Darlehen dagegen verpflichtet den Empfänger zur Rückzahlung (Art. 312 OR). Für Eltern, die das Geld später selbst brauchen könnten, liegt darin der wesentliche Unterschied.
Eine vollzogene Schenkung können die Eltern nur in engen Fällen widerrufen, etwa bei einer schweren Straftat des Beschenkten gegen sie oder wenn er eine mit der Schenkung verbundene Auflage nicht erfüllt (Art. 249 OR). Ein Darlehen können sie nach den vereinbarten Bedingungen zurückfordern. Zählt es bei der Bank als Eigenmittel, ist die Rückzahlung allerdings an deren Zustimmung gebunden. Beim Darlehen fliesst der Betrag im Erbfall als Forderung in den Nachlass, beim Erbvorbezug wird er auf den Erbteil angerechnet. Wird ein Darlehen erlassen, gilt der Schulderlass gegenüber Nachkommen als ausgleichungspflichtig (Art. 626 Abs. 2 ZGB).
Welche Steuern fallen bei einem Erbvorbezug an?
Die Schenkungssteuer ist kantonal geregelt. Massgebend ist der Wohnsitzkanton der schenkenden Person, bei Liegenschaften der Kanton, in dem das Grundstück liegt. Für Kinder ist ein Erbvorbezug in den meisten Kantonen steuerfrei. Bei einer Liegenschaft wird zudem die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben (Art. 12 Abs. 3 Bst. a StHG). Nach der Übersicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung gilt für Schenkungen an Kinder:
| Kanton | Schenkungen an Kinder |
|---|---|
| Appenzell Innerrhoden | Abzug von 300’000 Franken je Kind |
| Neuenburg | Steuerfrei bis 10’000 Franken, darüber wird die ganze Summe besteuert |
| Waadt | Freibetrag von 50’000 Franken, nur für Kinder |
| Schwyz, Obwalden, Luzern | Keine Schenkungssteuer |
| Alle übrigen Kantone | Steuerfrei |
Quelle: ESTV, Dossier Steuerinformationen, Erbschafts- und Schenkungssteuern, Abschnitte 2 und 6.2, Stand der Gesetzgebung 1. Januar 2025. Massgebend ist das jeweils geltende Recht des Kantons; die Begriffe erklärt der Glossareintrag Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Einige Kantone rechnen einen Vorbezug im Erbfall der Erbschaftssteuer zu. In Luzern und Neuenburg gilt das für Vorempfänge aus den letzten fünf Jahren vor dem Tod, in Luzern können die Gemeinden zudem eine Nachkommenserbschaftssteuer erheben, soweit einzelne Zuwendungen 100’000 Franken übersteigen (Quelle: ESTV, Dossier Erbschafts- und Schenkungssteuern, Abschnitte 5.1.3 und 6.2, Stand der Gesetzgebung 1. Januar 2025).
Den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer zahlt das Kind später mit: Verkauft es die Liegenschaft, wird auch der Wertzuwachs aus der Besitzeszeit der Eltern besteuert. Übernimmt es bei der Übertragung eine Hypothek oder zahlt es etwas, ist die Zuwendung im Umfang dieser Gegenleistung keine Schenkung (Quelle: ESTV, Abschnitt 5.2); dieser Teil kann je nach Kanton schon jetzt als Verkauf gelten.
Was bedeutet ein Erbvorbezug für spätere Ergänzungsleistungen?
Vermögen, auf das eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet, wird bei den Ergänzungsleistungen so angerechnet, als wäre es noch vorhanden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Ein Erbvorbezug fällt darunter. Ein Verzicht liegt auch vor, wenn die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Werts erreicht (Art. 17b Bst. a ELV).
Der angerechnete Betrag sinkt jährlich um 10’000 Franken, erstmals ein Jahr nach dem 1. Januar, der auf den Verzicht folgt (Art. 17e ELV). Hat eine verwitwete Mutter im Jahr 2026 einem Kind 200’000 Franken übertragen und beantragt sie 2036 Ergänzungsleistungen, werden ihr noch 110’000 Franken angerechnet. Anders als beim übermässigen Vermögensverbrauch gibt es für diesen Verzicht keine zeitliche Grenze nach hinten (Art. 11a Abs. 2 und 4 ELG).
Das verzichtete Vermögen zählt auch zur Vermögensschwelle: Ergänzungsleistungen erhält nur, wessen Reinvermögen unter 100’000 Franken bei Alleinstehenden und 200’000 Franken bei Ehepaaren liegt (Art. 9a Abs. 1 und 3 ELG). Die angerechneten 110’000 Franken können ihren Anspruch damit ganz ausschliessen, nicht nur verkleinern.
Für die Eltern stellt sich damit vor einem Erbvorbezug die Frage nach dem eigenen Bedarf: ob das verbleibende Vermögen zusammen mit AHV und Pensionskasse die Ausgaben bis ins hohe Alter trägt, auch bei einem Heimaufenthalt. Eine vollzogene Schenkung lässt sich nicht widerrufen, weil die Eltern später selbst in Not geraten; dieser Grund steht nicht in Art. 249 OR. Nur ein noch nicht erfülltes Schenkungsversprechen können sie widerrufen, wenn sich ihre Vermögensverhältnisse so verändert haben, dass die Schenkung sie ausserordentlich schwer belasten würde (Art. 250 Abs. 1 Ziff. 2 OR).
Was gehört in eine schriftliche Vereinbarung?
Ein Schenkungsversprechen braucht die Schriftform, eine Schenkung von Grundstücken die öffentliche Beurkundung (Art. 243 OR). Unabhängig von der Form hält eine schriftliche Vereinbarung fest, wie die Zuwendung im Erbfall behandelt werden soll. Das kann den Geschwistern später Streit über die Auslegung ersparen.
Üblicherweise stehen in der Vereinbarung:
- Betrag oder Sache und Datum der Zuwendung
- ob sie als Erbvorbezug angerechnet werden soll oder davon befreit ist
- bei einer Liegenschaft ein allfälliger Anrechnungswert
- allfällige Vorbehalte oder Auflagen, etwa ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung zugunsten der Eltern
- bei einer Befreiung von der Ausgleichung oder einem festen Anrechnungswert: ob die Geschwister in einem Erbvertrag zustimmen
Wie gesetzliche Erbfolge, Pflichtteile und kantonale Erbschaftssteuern zusammenspielen, erklärt der Leitfaden Erbschaft in der Schweiz. Die Begriffe fasst der Glossareintrag Erbvorbezug zusammen.
Häufige Fragen zum Erbvorbezug
Muss ein Erbvorbezug im Erbfall zurückbezahlt werden?
In der Regel nicht. Der Vorbezug wird bei der Erbteilung angerechnet (Art. 626 Abs. 1 ZGB), die Erben können den Wert anrechnen lassen oder die Sache zurück in den Nachlass geben (Art. 628 Abs. 1 ZGB). Ist er grösser als der Erbanteil, muss der Empfänger den Überschuss den Miterben ausgleichen, ausser die Eltern wollten ihn nachweisbar begünstigen (Art. 629 Abs. 1 ZGB).
Welcher Wert gilt für einen Erbvorbezug im Erbfall?
Massgebend ist der Wert zur Zeit des Erbgangs, nicht der Wert bei der Übergabe. Wurde die Sache vorher verkauft, zählt der erzielte Erlös (Art. 630 Abs. 1 ZGB). Bei einer Liegenschaft, deren Wert über Jahre gestiegen ist, rechnet der Empfänger also den höheren Wert an.
Zählt ein Erbvorbezug als Eigenmittel für den Hauskauf?
Ja. Nach den Mindestanforderungen der Schweizerischen Bankiervereinigung gelten Erbvorbezüge und Schenkungen als Eigenmittel. Mindestens 10 Prozent des Belehnungswerts müssen aus Eigenmitteln stammen, die nicht aus der 2. Säule kommen. Darlehen der Eltern zählen bei selbstgenutztem Wohneigentum, wenn die Eltern der Bank schriftlich bestätigen, dass sie nur mit Zustimmung der Bank zurückbezahlt werden.
Kann ein Erbvorbezug von der Ausgleichung befreit werden?
Ja, die Eltern können ausdrücklich verfügen, dass eine Zuwendung nicht ausgeglichen wird (Art. 626 Abs. 2 ZGB). Die Pflichtteile der übrigen Erben bleiben geschützt: Erhalten sie weniger als ihren Pflichtteil, können die übrigen Erben die Herabsetzung der Zuwendung verlangen (Art. 522 Abs. 1 ZGB und Art. 527 Ziff. 1 ZGB).
Was bedeutet ein Erbvorbezug für Ergänzungsleistungen?
Wer Vermögen ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung weggibt, dem wird es bei den Ergänzungsleistungen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Der angerechnete Betrag sinkt jährlich um 10’000 Franken (Art. 17e ELV) und zählt auch zur Vermögensschwelle für den Anspruch (Art. 9a Abs. 3 ELG).
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