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Glossar

Pflichtteil

Der Pflichtteil ist der gesetzlich geschützte Mindestanteil am Nachlass, über den eine erblassende Person nicht frei verfügen kann. Seit der Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 sind nur noch Nachkommen und der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner pflichtteilsgeschützt; der Pflichtteil der Eltern wurde abgeschafft. Der Pflichtteil beträgt für beide Gruppen je die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB). Was nach Abzug der Pflichtteile bleibt, ist die frei verfügbare Quote.

Auf einen Blick

01

Pflichtteilsgeschützt sind seit dem 1. Januar 2023 nur noch Nachkommen sowie der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner.

02

Der Pflichtteil beträgt für beide Gruppen je die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB); der frühere Elternpflichtteil ist weggefallen.

03

Durch die Revision ist die frei verfügbare Quote grösser geworden, was mehr Spielraum für die Nachlassplanung schafft.

Häufige Fragen

Nachkommen und der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner haben je Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 ZGB). Der Pflichtteil der Eltern wurde per 1. Januar 2023 aufgehoben. Dadurch kann über einen grösseren Teil des Nachlasses frei verfügt werden.
Seit der Revision gehören die Eltern nicht mehr zu den pflichtteilsgeschützten Erben. Sie können zwar weiterhin gesetzliche Erben sein, wenn keine Nachkommen vorhanden sind, haben aber keinen geschützten Mindestanteil mehr.

Quellen: Systematische Rechtssammlung (fedlex), ZGB SR 210 · Gerichte des Kantons Zürich, Pflichtteil