Glossar
Erbvorbezug
Ein Erbvorbezug ist eine Zuwendung unter Lebenden, die auf den künftigen Erbteil angerechnet wird. Nach Art. 626 Abs. 1 ZGB sind die gesetzlichen Erben gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. Heiratsgut, Ausstattung, Vermögensabtretung und Schulderlass an Nachkommen unterstehen dieser Ausgleichungspflicht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt.
Auf einen Blick
- Rechtsgrundlage ist Art. 626 ZGB; der Vorbezug wird bei der Teilung auf den Erbteil angerechnet.
- Die Ausgleichungspflicht entfällt nur, wenn der Erblasser sie ausdrücklich wegbedingt (Art. 626 Abs. 2 ZGB).
- Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil unterliegen nach Art. 527 ZGB (Ziffer 1) der Herabsetzung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind.
Häufige Fragen
Teil des Themas
Lebensereignisse & FinanzenQuellen: Systematische Rechtssammlung (fedlex), ZGB SR 210
Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechts- oder Steuerberatung dar. Rechtslage und Steuerfolgen sind hier vereinfacht dargestellt.