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Glossar

Erbvorbezug

Ein Erbvorbezug ist eine Zuwendung unter Lebenden, die auf den künftigen Erbteil angerechnet wird. Nach Art. 626 Abs. 1 ZGB sind die gesetzlichen Erben gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. Heiratsgut, Ausstattung, Vermögensabtretung und Schulderlass an Nachkommen unterstehen dieser Ausgleichungspflicht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt.

Auf einen Blick

  • Rechtsgrundlage ist Art. 626 ZGB; der Vorbezug wird bei der Teilung auf den Erbteil angerechnet.
  • Die Ausgleichungspflicht entfällt nur, wenn der Erblasser sie ausdrücklich wegbedingt (Art. 626 Abs. 2 ZGB).
  • Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil unterliegen nach Art. 527 ZGB (Ziffer 1) der Herabsetzung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind.

Häufige Fragen

In der Regel ja. Nach Art. 626 Abs. 1 ZGB sind die gesetzlichen Erben gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. Der Vorbezug wird damit bei der Teilung dem Erbteil angerechnet. Nur wenn der Erblasser die Ausgleichung ausdrücklich wegbedingt, entfällt sie.
Der Erbvorbezug wird auf den künftigen Erbteil angerechnet, die Schenkung grundsätzlich nicht. Massgebend ist der Wille des Erblassers im Zeitpunkt der Zuwendung. Bei Nachkommen unterstehen Heiratsgut, Ausstattung, Vermögensabtretung und Schulderlass nach Art. 626 Abs. 2 ZGB der Ausgleichungspflicht, sofern nichts anderes verfügt ist.

Quellen: Systematische Rechtssammlung (fedlex), ZGB SR 210

Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechts- oder Steuerberatung dar. Rechtslage und Steuerfolgen sind hier vereinfacht dargestellt.