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Ratgeber

Lebensereignisse & Finanzen

Lebensereignisse wie Heirat, Scheidung, ein Erbfall, der Wegzug ins Ausland oder die Geburt eines Kindes verändern die finanzielle Ausgangslage grundlegend. An solchen Wendepunkten greifen Güterrecht, Vorsorge, Steuern und Erbrecht ineinander und verlangen Entscheidungen, die oft über Jahrzehnte nachwirken. Dieser Überblick ordnet die wichtigsten finanziellen Fragen entlang typischer Lebensereignisse ein und zeigt, wo sie mit der Vorsorge der 2. und 3. Säule zusammenhängen.

Das Wichtigste in Kürze

01

Wer ohne Ehevertrag heiratet, untersteht von Gesetzes wegen dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung; in die Ehe eingebrachtes Vermögen sowie Erbschaften und Schenkungen bleiben Eigengut (Art. 196 ff. ZGB).

02

Bei einer Scheidung werden die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) grundsätzlich hälftig geteilt (Art. 122 f. ZGB).

03

Seit der Erbrechtsrevision 2023 ist der Pflichtteil der Nachkommen von drei Vierteln auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs gesunken, der Pflichtteil der Eltern entfällt; die frei verfügbare Quote ist entsprechend grösser (Art. 470 f. ZGB).

04

Beim endgültigen Wegzug aus der Schweiz kann das Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule grundsätzlich bezogen werden; bei einem Wegzug in einen EU- oder EFTA-Staat bleibt der obligatorische Teil jedoch gebunden, solange dort eine obligatorische Versicherung besteht (Art. 25f FZG).

Quellen: ZGB/fedlex · BSV

Häufige Fragen zu Lebensereignisse & Finanzen

Ohne Ehevertrag gilt automatisch der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung: Während der Ehe Erspartes wird bei einer Auflösung geteilt, während in die Ehe Eingebrachtes sowie Erbschaften und Schenkungen Eigengut bleiben. Daneben verändern sich Steuersituation und Vorsorgefragen. Ein Ehevertrag kann die Aufteilung anders regeln. Die individuelle Situation sollte fachlich abgeklärt werden.
Die während der Ehe in der 2. Säule angesparten Austrittsleistungen werden bei einer Scheidung grundsätzlich hälftig geteilt (Art. 122 f. ZGB). Massgebend ist der Zeitraum von der Eheschliessung bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens. Auch das vor der Ehe oder als Erbschaft erworbene Vermögen sowie die 3. Säule sind betroffen. Die rechtliche und steuerliche Behandlung kann sich ändern.
Seit der Erbrechtsrevision 2023 ist die frei verfügbare Quote grösser geworden: Der Pflichtteil der Nachkommen sank auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs, jener der Eltern entfiel (Art. 470 f. ZGB). Den verbleibenden Teil können Sie per Testament oder Erbvertrag frei zuweisen. Eine vorausschauende Nachlassplanung verbindet Erbrecht, Güterrecht und Vorsorge. Die rechtliche Behandlung kann sich ändern.
Beim endgültigen Wegzug aus der Schweiz kann das Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule grundsätzlich bezogen werden. Ziehen Sie in einen EU- oder EFTA-Staat, bleibt der obligatorische Teil gebunden, solange dort eine obligatorische Versicherung besteht; nur der überobligatorische Teil ist auszahlbar (Art. 25f FZG). Auch die Säule 3a und die Besteuerung sind betroffen. Die steuerliche Behandlung kann sich ändern.
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