Anlagestiftung oder klassische Stiftung: zwei Regelwerke
Beide heissen Stiftung und folgen unterschiedlichen Regeln: Zweckbindung, Aufsicht und Steuerbefreiung trennen die Vorsorge-Anlagestiftung von der Stiftung des Zivilgesetzbuchs.
Zwei Vehikel tragen dasselbe Wort im Namen und folgen unterschiedlichen Regelwerken. Die Verwechslung ist verständlich, denn die Anlagestiftung ist tatsächlich eine Stiftung nach Zivilgesetzbuch. Was sie trennt, ist nicht die Form, sondern das Regime darüber.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Anlagestiftung wird nach Art. 80 bis 89a ZGB errichtet, untersteht aber nach Art. 53g Abs. 2 BVG dem Vorsorgerecht; das Stiftungsrecht gilt nur subsidiär.
- Die klassische Stiftung steht nach Art. 84 Abs. 1 ZGB unter der Aufsicht des Gemeinwesens, dem sie angehört.
- Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen sind nach Art. 87 ZGB von dieser Aufsicht und von der Revisionsstellenpflicht ausgenommen.
- Die Steuerbefreiung folgt zwei verschiedenen Buchstaben desselben Artikels: Art. 56 DBG, Buchstabe e für die Vorsorge, Buchstabe g für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke.
Dieselbe Form, ein anderes Regime
Art. 80 ZGB fasst die klassische Stiftung in einem Satz: Zur Errichtung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besonderen Zweck. Diese Widmung ist der Kern, und sie bindet.
Art. 53g Abs. 1 BVG greift genau darauf zurück und erlaubt, zur gemeinsamen Anlage und Verwaltung von Vorsorgegeldern Stiftungen nach den Artikeln 80 bis 89a ZGB zu gründen. Die Anlagestiftung ist also keine eigene Rechtsform.
Absatz 2 setzt dann das andere Regime darüber: Anlagestiftungen sind Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen, und unterstehen dem BVG. Nur soweit das BVG und seine Ausführungsbestimmungen nichts vorsehen, gelten subsidiär die allgemeinen Bestimmungen. Wer eine Frage zur Anlagestiftung im Stiftungsrecht sucht, sucht damit an zweiter Stelle.
Die Aufsicht trennt deutlicher als die Form
Für die klassische Stiftung bestimmt Art. 84 Abs. 1 ZGB die Aufsicht des Gemeinwesens, dem sie nach ihrer Bestimmung angehört, also Bund, Kanton oder Gemeinde. Nach Abs. 1bis können die Kantone die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.
Art. 87 Abs. 1 ZGB nimmt zwei Kategorien aus: Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechts der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt. Abs. 1bis befreit sie zusätzlich von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Über Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet nach Abs. 2 das Gericht.
Die Anlagestiftung steht dagegen unter direkter Aufsicht der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge, die Art. 64a Abs. 2 BVG ausdrücklich neben dem Sicherheitsfonds und der Auffangeinrichtung nennt.
Damit reicht die Bandbreite von einer Stiftung ohne Aufsichtsbehörde und ohne Revisionsstelle bis zu einer Stiftung unter eidgenössischer Oberaufsicht, und beide heissen Stiftung.
Lesetipp: Die Anlagestiftung: Zweck, Organe und Aufsicht
Zwei Wege zur Steuerbefreiung
Art. 56 DBG befreit in Buchstabe e Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen.
Buchstabe g desselben Artikels betrifft juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, und zwar für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist. Der Gesetzestext hält dort ausdrücklich fest, dass unternehmerische Zwecke grundsätzlich nicht gemeinnützig sind.
Zwei Bedingungen, dieselbe Logik: entscheidend ist, wofür die Mittel dauerhaft gebunden sind, nicht wie das Gebilde heisst. Die konkrete Beurteilung nimmt die zuständige Steuerbehörde vor.
Was die Wahl tatsächlich bestimmt
Der Zweck und der Anlegerkreis, nicht die Vorliebe für eine Struktur. Vorsorgevermögen gehört in ein Gefäss des Vorsorgerechts; für gemeinnützige oder familiäre Zwecke ist die klassische Stiftung das vorgesehene Instrument. Art. 53k BVG delegiert die Regelung des Anlegerkreises in Buchstabe a an den Bundesrat, was den Zugang zur Anlagestiftung zusätzlich begrenzt.
Wer beide Wege gegeneinander abwägt, klärt deshalb zuerst die Herkunft und die Zweckbindung der Mittel. Die Governance-Frage, die Aufsicht und die steuerliche Behandlung folgen daraus, nicht umgekehrt.
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Stand: August 2026. Quellen: ZGB (SR 210) Art. 80, 84 und 87; BVG (SR 831.40) Art. 53g, 53k und 64a; DBG (SR 642.11) Art. 56.
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