Zum Inhalt springen

Glossar

WEF-Vorbezug

WEF-Vorbezug (Wohneigentumsförderung) bezeichnet die vorzeitige Entnahme von Vorsorgekapital aus der Säule 3a zum Erwerb, Bau oder zur Rückzahlung von Hypotheken für selbst genutztes Wohneigentum. Der Bezug ist an die Eigennutzung gebunden und unterliegt einer separaten Besteuerung zum reduzierten Vorsorgesteuersatz.

Auf einen Blick

  • Rechtsgrundlage: Art. 3 Abs. 3 BVV 3. Was als Wohneigentum, Beteiligung und Eigenbedarf gilt, richtet sich nach Art. 2 bis 4 der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV).
  • Ein WEF-Vorbezug ist alle fünf Jahre möglich; alternativ kann das Kapital verpfändet werden, ohne es zu beziehen (Art. 4 Abs. 2 BVV 3).
  • Bei Aufgabe der Eigennutzung (Verkauf der Liegenschaft) muss der bezogene Betrag grundsätzlich in die Säule 3a zurückbezahlt werden.

Häufige Fragen

Ein WEF-Vorbezug kann für den Erwerb, den Bau oder die Amortisation von Hypotheken auf selbst genutztes Wohneigentum eingesetzt werden. Ob der gesamte Vorsorgebetrag dafür ausreicht, hängt vom angesparten Kapital und der Hypothekenhöhe ab. Ein vorzeitiger Bezug verringert das Kapital, das später für den Ruhestand zur Verfügung steht.

Quellen: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) · Systematische Rechtssammlung (fedlex)

Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechts- oder Steuerberatung dar. Rechtslage und Steuerfolgen sind hier vereinfacht dargestellt.