Glossar
WEF-Vorbezug
WEF-Vorbezug (Wohneigentumsförderung) bezeichnet die vorzeitige Entnahme von Vorsorgekapital aus der Säule 3a zum Erwerb, Bau oder zur Rückzahlung von Hypotheken für selbst genutztes Wohneigentum. Der Bezug ist an die Eigennutzung gebunden und unterliegt einer separaten Besteuerung zum reduzierten Vorsorgesteuersatz.
Auf einen Blick
Rechtsgrundlage: Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge sowie Art. 3 Abs. 3 BVV 3.
Ein WEF-Vorbezug ist alle fünf Jahre möglich; alternativ kann das Kapital auch verpfändet werden, ohne es tatsächlich zu beziehen.
Bei Aufgabe der Eigennutzung (Verkauf der Liegenschaft) muss der bezogene Betrag grundsätzlich in die Säule 3a zurückbezahlt werden.
Häufige Fragen
Teil des Themas
Säule 3aQuellen: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) · Systematische Rechtssammlung (fedlex)