Glossar
Vorbezug Säule 3a
Ein Vorbezug der Säule 3a ist die vorzeitige Auszahlung des gebundenen Vorsorgekapitals vor dem ordentlichen Rentenalter. Er ist nur in gesetzlich definierten Fällen zulässig, etwa für selbstgenutztes Wohneigentum, den Wechsel in die Selbstständigkeit oder den definitiven Wegzug aus der Schweiz.
Auf einen Blick
- Art. 3 Abs. 2 BVV 3 lässt den Vorbezug durch Auflösung des Vorsorgeverhältnisses zu. Erfasst sind der Wechsel in eine andersartige selbstständige Tätigkeit, eine ganze IV-Rente ohne Invaliditätsabsicherung und die Barauszahlungsfälle nach Art. 5 FZG, namentlich definitiver Wegzug und Aufnahme einer Selbstständigkeit ohne obligatorische berufliche Vorsorge.
- Art. 3 Abs. 3 BVV 3 lässt ihn für selbst bewohntes Wohneigentum zu, und zwar für Erwerb und Erstellung, für Beteiligungen sowie für die Rückzahlung von Hypothekardarlehen, nach Abs. 4 höchstens alle fünf Jahre.
- Der Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung und die Übertragung in eine andere anerkannte Vorsorgeform nach Art. 3a BVV 3 lösen das Vorsorgeverhältnis ebenfalls auf, zahlen das Kapital aber nicht aus.
- Die Auszahlung wird getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Vorsorgetarif besteuert.
Häufige Fragen
Teil des Themas
Säule 3aQuellen: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) · Systematische Rechtssammlung (fedlex)
Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechts- oder Steuerberatung dar. Rechtslage und Steuerfolgen sind hier vereinfacht dargestellt.