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Glossar

Nachzahlung Säule 3a

Nachzahlung Säule 3a bezeichnet den nachträglichen Einkauf für Jahre, in denen der Maximalbeitrag nicht voll einbezahlt wurde. Seit der BVV3-Revision per 1. Januar 2025 sind solche Einkäufe möglich, erstmals 2026 für das Beitragsjahr 2025. Sie schliessen Beitragslücken bis zehn Jahre rückwirkend unter gesetzlichen Voraussetzungen.

Auf einen Blick

01

Rechtsgrundlage: revidierte BVV3, in Kraft seit 1. Januar 2025 (Bundesratsbeschluss vom 6. November 2024). Erster Einkauf 2026 für das Jahr 2025.

02

Nur Lücken ab dem Beitragsjahr 2025 sind nachzahlbar, höchstens zehn Jahre rückwirkend; Lücken vor 2025 bleiben ausgeschlossen.

03

Voraussetzung: AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im Lückenjahr und im Einkaufsjahr, und der ordentliche Jahresbeitrag des laufenden Jahres muss zuerst voll einbezahlt sein (Quelle: BSV).

Häufige Fragen

Eine rückwirkende Einzahlung ist seit 2025 unter Bedingungen möglich: nur für Lücken ab dem Beitragsjahr 2025, höchstens zehn Jahre rückwirkend, mit AHV-pflichtigem Erwerbseinkommen, und der ordentliche Beitrag des laufenden Jahres muss zuerst voll einbezahlt sein. Lücken vor 2025 lassen sich nicht nachzahlen.

Quellen: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) · Systematische Rechtssammlung (fedlex)