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Glossar

Nachzahlung Säule 3a

Nachzahlung Säule 3a bezeichnet den nachträglichen Einkauf für Jahre, in denen der Maximalbeitrag nicht voll einbezahlt wurde. Seit der BVV3-Revision per 1. Januar 2025 sind solche Einkäufe möglich, erstmals 2026 für das Beitragsjahr 2025. Sie schliessen Beitragslücken bis zehn Jahre rückwirkend unter gesetzlichen Voraussetzungen.

Auf einen Blick

  • Rechtsgrundlage: revidierte BVV3, in Kraft seit 1. Januar 2025 (Bundesratsbeschluss vom 6. November 2024). Erster Einkauf 2026 für das Jahr 2025.
  • Nur Lücken ab dem Beitragsjahr 2025 sind nachzahlbar, höchstens zehn Jahre rückwirkend; Lücken vor 2025 bleiben ausgeschlossen.
  • Voraussetzung: AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im Lückenjahr und im Einkaufsjahr, und der ordentliche Jahresbeitrag des laufenden Jahres muss zuerst voll einbezahlt sein (Quelle: BSV).

Häufige Fragen

Eine rückwirkende Einzahlung ist seit 2025 unter Bedingungen möglich: nur für Lücken ab dem Beitragsjahr 2025, höchstens zehn Jahre rückwirkend, mit AHV-pflichtigem Erwerbseinkommen, und der ordentliche Beitrag des laufenden Jahres muss zuerst voll einbezahlt sein. Lücken vor 2025 lassen sich nicht nachzahlen.

Quellen: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) · Systematische Rechtssammlung (fedlex)