Glossar
Gebundene Vorsorge
Gebundene Vorsorge bezeichnet die steuerlich privilegierte dritte Säule des Schweizer Vorsorgesystems, bei der Einzahlungen ausschliesslich für die Alters-, Invaliditäts- oder Todesfallvorsorge verwendet werden dürfen. Das angesparte Kapital ist bis zum Vorsorgefall gebunden; Bezüge sind nur in gesetzlich definierten Ausnahmefällen möglich.
Auf einen Blick
- Die gebundene Vorsorge (Säule 3a) ist in der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) geregelt.
- Beiträge sind im Rahmen des vom BSV jährlich festgelegten Maximalbetrags vom steuerbaren Einkommen abziehbar (DBG Art. 82).
- Das Kapital kann frühestens fünf Jahre vor dem AHV-Rentenalter bezogen werden, ausser in Ausnahmefällen wie WEF-Vorbezug, Auswanderung oder Selbstständigkeit.
Häufige Fragen
Teil des Themas
Säule 3aQuellen: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) · Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) · Systematische Rechtssammlung (fedlex)