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Glossar

Gebundene Vorsorge

Gebundene Vorsorge bezeichnet die steuerlich privilegierte dritte Säule des Schweizer Vorsorgesystems, bei der Einzahlungen ausschliesslich für die Alters-, Invaliditäts- oder Todesfallvorsorge verwendet werden dürfen. Das angesparte Kapital ist bis zum Vorsorgefall gebunden; Bezüge sind nur in gesetzlich definierten Ausnahmefällen möglich.

Auf einen Blick

01

Die gebundene Vorsorge (Säule 3a) ist in der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) geregelt.

02

Beiträge sind im Rahmen des vom BSV jährlich festgelegten Maximalbetrags vom steuerbaren Einkommen abziehbar (DBG Art. 82).

03

Das Kapital kann frühestens fünf Jahre vor dem AHV-Rentenalter bezogen werden, ausser in Ausnahmefällen wie WEF-Vorbezug, Auswanderung oder Selbstständigkeit.

Häufige Fragen

Bei der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) sind Einzahlungen steuerlich abzugsfähig, das Kapital ist aber zweckgebunden und kann nur in bestimmten Situationen vorzeitig bezogen werden. Die freie Vorsorge (Säule 3b) kennt keine Beitragsabzüge, bietet dafür aber volle Verfügbarkeit über das angesparte Vermögen.

Quellen: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) · Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) · Systematische Rechtssammlung (fedlex)