Glossar
Gebundene Vorsorge
Gebundene Vorsorge bezeichnet die steuerlich privilegierte dritte Säule des Schweizer Vorsorgesystems, bei der Einzahlungen ausschliesslich für die Alters-, Invaliditäts- oder Todesfallvorsorge verwendet werden dürfen. Das angesparte Kapital ist bis zum Vorsorgefall gebunden; Bezüge sind nur in gesetzlich definierten Ausnahmefällen möglich.
Auf einen Blick
Die gebundene Vorsorge (Säule 3a) ist in der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) geregelt.
Beiträge sind im Rahmen des vom BSV jährlich festgelegten Maximalbetrags vom steuerbaren Einkommen abziehbar (DBG Art. 82).
Das Kapital kann frühestens fünf Jahre vor dem AHV-Rentenalter bezogen werden, ausser in Ausnahmefällen wie WEF-Vorbezug, Auswanderung oder Selbstständigkeit.
Häufige Fragen
Teil des Themas
Säule 3aQuellen: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) · Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) · Systematische Rechtssammlung (fedlex)