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Glossar

Begünstigtenordnung

Die Begünstigtenordnung legt fest, wer nach dem Tod einer Person Leistungen aus ihrer Säule 3a, ihrem Freizügigkeitskonto oder ihrer Pensionskasse erhält. In der Säule 3a und bei Freizügigkeitsguthaben wird das Kapital an die Begünstigten ausbezahlt, in der Pensionskasse sind es vor allem Hinterlassenenrenten. Für die Säule 3a gibt Art. 2 BVV 3 eine gesetzliche Reihenfolge vor. Im ersten Rang steht der überlebende Ehegatte oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner. Im zweiten Rang stehen gemeinsam die direkten Nachkommen, erheblich unterstützte Personen und die Person, die mit der verstorbenen Person in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Danach folgen die Eltern, die Geschwister und zuletzt die übrigen Erben. Ein späterer Rang kommt erst zum Zug, wenn es im vorherigen niemanden gibt. Ab dem 1. Juni 2027 kann die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer dem ersten Rang Personen aus dem zweiten Rang hinzufügen, zum Beispiel direkte Nachkommen (Art. 2 Abs. 2 lit. b BVV 3, Fassung ab 1. Juni 2027). Ab diesem Datum darf die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer bei der näheren Bezeichnung der Ansprüche den Anteil einer begünstigten Person im ersten oder zweiten Rang nicht auf weniger als 10 Prozent des Vorsorgekapitals kürzen (Art. 2 Abs. 3 BVV 3, Fassung ab 1. Juni 2027).

Auf einen Blick

  • Bis zum 31. Mai 2027 kann die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer in der Säule 3a im zweiten Rang einzelne Personen bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen. Zum zweiten Rang zählen die direkten Nachkommen, erheblich unterstützte Personen und die Person, die mit der Vorsorgenehmerin oder dem Vorsorgenehmer in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Die Reihenfolge von Eltern, Geschwistern und übrigen Erben lässt sich untereinander ändern, vor den zweiten Rang rücken sie dadurch nicht (Art. 2 Abs. 2 und 3 BVV 3, Fassung bis 31. Mai 2027).
  • Ab dem 1. Juni 2027 gilt Art. 2 Abs. 2 und 3 BVV 3 in der Fassung der Änderung vom 12. Juni 2026 (AS 2026 325). Die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer kann dem ersten Rang eine oder mehrere Personen aus dem zweiten Rang hinzufügen und die Ansprüche der einzelnen Begünstigten näher bezeichnen. Wie bisher kann sie oder er die Ansprüche der Personen im zweiten Rang näher bezeichnen und die Reihenfolge von Eltern, Geschwistern und übrigen Erben ändern. Bei der näheren Bezeichnung der Ansprüche darf sie oder er den Anteil einer begünstigten Person im ersten oder zweiten Rang nicht auf weniger als 10 Prozent des Vorsorgekapitals kürzen. Die Untergrenze gilt für den ersten und den zweiten Rang, nicht für Eltern, Geschwister und übrige Erben.
  • Bis zum 31. Mai 2027 kommt der zweite Rang der Säule 3a nur zum Zug, wenn die verstorbene Person weder einen Ehegatten noch eine eingetragene Partnerin oder einen eingetragenen Partner hinterlässt. Zum zweiten Rang gehören neben den direkten Nachkommen und erheblich unterstützten Personen auch die Person, die mit der verstorbenen Person in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (Art. 2 Abs. 1 BVV 3). Ab dem 1. Juni 2027 stehen Personen aus dem zweiten Rang im ersten Rang, wenn die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer sie dort hinzugefügt hat. Der zweite Rang kommt erst zum Zug, wenn es im ersten Rang niemanden gibt (Art. 2 Abs. 1 BVV 3 und Art. 2 Abs. 2 BVV 3, Fassung ab 1. Juni 2027).
  • In der Pensionskasse sind folgende Personen nur begünstigt, wenn das Reglement der Vorsorgeeinrichtung dies vorsieht: erheblich unterstützte Personen und die Person, die mit der verstorbenen Person in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommen muss (Art. 20a Abs. 1 BVG). Wer bereits eine Witwer- oder Witwenrente bezieht, hat keinen Anspruch auf diese Leistungen (Art. 20a Abs. 2 BVG).
  • Bei Freizügigkeitsguthaben stehen im ersten Rang die Hinterlassenen nach BVG, also der überlebende Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner und Kinder mit Anspruch auf Waisenrente. Im zweiten Rang folgen erheblich unterstützte Personen und die Person, die mit der verstorbenen Person in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Kinder ohne Anspruch auf Waisenrente folgen erst im dritten Rang, zusammen mit Eltern und Geschwistern (Art. 15 Abs. 1 FZV). Im Vertrag mit der Freizügigkeitseinrichtung kann die versicherte Person vereinbaren, dass die Personen des zweiten Rangs zusammen mit den Hinterlassenen nach BVG im ersten Rang stehen (Art. 15 Abs. 2 FZV). Ab dem 1. Juni 2027 gilt zusätzlich eine Untergrenze: Bei der näheren Bezeichnung der Ansprüche darf die versicherte Person den Anteil einer begünstigten Person im ersten oder zweiten Rang nicht auf weniger als 10 Prozent des Vorsorgekapitals kürzen (Art. 15 Abs. 3 FZV, Fassung ab 1. Juni 2027).

Häufige Fragen

Nicht in jedem Fall. Hinterlässt die verstorbene Person einen Ehegatten oder eine eingetragene Partnerin oder einen eingetragenen Partner, geht diese Person vor. Gibt es niemanden im ersten Rang, kommt der zweite Rang zum Zug. Dazu zählt Art. 2 BVV 3 die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, wenn die Lebensgemeinschaft in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen bestand oder sie oder er für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Im selben Rang stehen die direkten Nachkommen und Personen, die von der verstorbenen Person erheblich unterstützt wurden. Bis zum 31. Mai 2027 kann die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer in diesem Rang einzelne Personen bestimmen und deren Anteile festlegen (Art. 2 Abs. 2 BVV 3, Fassung bis 31. Mai 2027). Ab dem 1. Juni 2027 kann die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer eine oder mehrere Personen aus dem zweiten Rang dem ersten Rang hinzufügen (Art. 2 Abs. 2 lit. b BVV 3, Fassung ab 1. Juni 2027). Diese Personen stehen dann neben dem Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner im ersten Rang. Wie das Kapital ohne eigene Bestimmung aufgeteilt wird und ob die Partnerschaft zu Lebzeiten gemeldet werden muss, regeln das Reglement der Stiftung oder die Bedingungen der Versicherung.
Nur teilweise. Der überlebende Ehegatte oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner steht an erster Stelle. Bis zum 31. Mai 2027 lassen sich im zweiten Rang einzelne Personen bestimmen und ihre Anteile festlegen. Eltern, Geschwister und übrige Erben lassen sich untereinander umordnen, vor den zweiten Rang rücken sie dadurch nicht (Art. 2 Abs. 2 und 3 BVV 3, Fassung bis 31. Mai 2027). Ab dem 1. Juni 2027 kann die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer den ersten Rang um Personen aus dem zweiten Rang erweitern. Die Ansprüche der Personen im zweiten Rang lassen sich weiterhin näher bezeichnen. Eltern, Geschwister und übrige Erben lassen sich ebenfalls umordnen. Bei der näheren Bezeichnung der Ansprüche darf der Anteil einer begünstigten Person im ersten oder zweiten Rang dann nicht auf weniger als 10 Prozent des Vorsorgekapitals gekürzt werden (Art. 2 Abs. 2 und 3 BVV 3, Fassung ab 1. Juni 2027).
Von Gesetzes wegen erhalten der überlebende Ehegatte und die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner eine Hinterlassenenrente oder, wenn die Voraussetzungen betreffend Kinder, Alter und Ehedauer fehlen, eine einmalige Abfindung (Art. 19 und 19a BVG). Für geschiedene Personen regelt der Bundesrat den Anspruch (Art. 19 Abs. 3 BVG). Kinder erhalten eine Waisenrente bis zum vollendeten 18. Altersjahr, in Ausbildung oder bei einer Invalidität von mindestens 70 Prozent bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 20 BVG und Art. 22 Abs. 3 BVG). Darüber hinaus kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement weitere Begünstigte vorsehen: erheblich unterstützte Personen und die Person, die mit der verstorbenen Person in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommen muss, danach Kinder ohne Anspruch auf Waisenrente, Eltern oder Geschwister und zuletzt, in beschränktem Umfang, die übrigen gesetzlichen Erben (Art. 20a Abs. 1 BVG). Massgebend ist deshalb das Reglement der eigenen Pensionskasse.
Der Bundesrat hat am 12. Juni 2026 Art. 2 Abs. 2 und 3 BVV 3 geändert (AS 2026 325). Die Änderung gilt ab dem 1. Juni 2027. Bis zum 31. Mai 2027 gilt die bisherige Fassung: Im ersten Rang steht nur der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner. Ab dem 1. Juni 2027 kann die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer dem ersten Rang Personen aus dem zweiten Rang hinzufügen, zum Beispiel direkte Nachkommen. Die Ansprüche der einzelnen Begünstigten lassen sich näher bezeichnen. Der Anteil einer begünstigten Person im ersten oder zweiten Rang darf dabei nicht auf weniger als 10 Prozent des Vorsorgekapitals gekürzt werden. Für Freizügigkeitsguthaben gilt ab dem 1. Juni 2027 eine gleich hohe Untergrenze (Art. 15 Abs. 3 FZV). Die Möglichkeit, die Reihenfolge von Eltern, Geschwistern und übrigen Erben zu ändern, bleibt bestehen.

Quellen: Systematische Rechtssammlung (fedlex), BVV 3 SR 831.461.3 · Systematische Rechtssammlung (fedlex), BVG SR 831.40 · Systematische Rechtssammlung (fedlex), FZV SR 831.425 · Amtliche Sammlung (fedlex), AS 2026 325

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