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Beratungsgespräch an einem Tisch

Ratgeber

Finanzberatung

Finanzberatung bezeichnet die Begleitung bei finanziellen Entscheidungen, von der Vorsorge über die Geldanlage bis zur Finanzplanung. In der Schweiz ist der Begriff nicht geschützt und umfasst sehr unterschiedliche Leistungen. Eine geregelte Form ist die Anlageberatung nach FIDLEG, die sowohl ein Vermögensverwalter als auch ein unabhängiger Finanzberater erbringen kann. Massgeblich ist deshalb nicht die Bezeichnung, sondern die konkrete Dienstleistung und ihre Regulierung.

Das Wichtigste in Kürze

01

Der Begriff Finanzberatung ist in der Schweiz nicht gesetzlich geschützt; massgeblich ist die konkrete Dienstleistung und ihre Regulierung, nicht die Berufsbezeichnung.

02

Die Anlageberatung ist eine nach FIDLEG geregelte Dienstleistung; sie kann von einem Vermögensverwalter ebenso erbracht werden wie von einem unabhängigen Finanzberater.

03

Kundenberater, die nicht bereits prudenziell beaufsichtigt sind, müssen sich vor ihrer Tätigkeit ins Beraterregister nach FIDLEG eintragen.

04

Das Beraterregister wird von einer FINMA-zugelassenen Registrierungsstelle geführt (zum Beispiel regservices.ch, BX Swiss AG); die Eintragung verlangt Fachwissen, eine Berufshaftpflicht und den Anschluss an eine Ombudsstelle.

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Kundenberater prudenziell beaufsichtigter Institute, etwa Banken und FINMA-bewilligte Vermögensverwalter, sind von der Registrierungspflicht ausgenommen, da sie bereits beaufsichtigt werden.

Quellen: FIDLEG Art. 28

Häufige Fragen zu Finanzberatung

Finanzberatung ist ein Sammelbegriff. Bei der Vermögensverwaltung übertragen Sie die laufenden Anlageentscheide einem Vermögensverwalter, der dafür eine FINMA-Bewilligung benötigt; bei der Anlageberatung erhalten Sie Empfehlungen und entscheiden selbst. Die Anlageberatung kann ein Vermögensverwalter wie auch ein unabhängiger Finanzberater erbringen; die Vermögensverwaltung dagegen darf nur ein bewilligter Vermögensverwalter anbieten. Entscheidend ist, welche Leistung Sie wünschen und wie der Anbieter reguliert ist.
Das Beraterregister nach FIDLEG (Art. 28) verzeichnet Kundenberater, die nicht bereits prudenziell beaufsichtigt sind. Die Eintragung verlangt ausreichendes Fachwissen, eine Berufshaftpflichtversicherung und den Anschluss an eine Ombudsstelle. Geführt wird es von FINMA-zugelassenen Registrierungsstellen wie regservices.ch. Ein Registereintrag oder eine FINMA-Beaufsichtigung sind verlässliche Anhaltspunkte für einen seriösen Anbieter.
Der Begriff selbst ist nicht geschützt, die einzelnen Tätigkeiten aber schon. Anlageberatung und Vermögensverwaltung unterstehen dem FIDLEG und FINIG. Vermögensverwalter benötigen eine FINMA-Bewilligung; unabhängige Kundenberater ohne prudenzielle Aufsicht müssen sich ins Beraterregister eintragen. Achten Sie deshalb auf die tatsächliche Dienstleistung und deren regulatorische Grundlage.
Das hängt von Modell und Leistung ab: honorarbasiert (Stunden- oder Pauschalhonorar), als Prozentsatz des verwalteten Vermögens oder über Produktprovisionen. Transparente Anbieter weisen ihre Vergütung offen aus; bei unabhängigen Vermögensverwaltern ohne Retrozessionen sind die Kosten klar ersichtlich. Die vertragliche und steuerliche Ausgestaltung kann variieren.

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