Ratgeber
Finanzberatung
Finanzberatung bezeichnet die Begleitung bei finanziellen Entscheidungen, von der Vorsorge über die Geldanlage bis zur Finanzplanung. In der Schweiz ist der Begriff nicht geschützt und umfasst sehr unterschiedliche Leistungen. Eine geregelte Form ist die Anlageberatung nach FIDLEG, die sowohl ein Vermögensverwalter als auch ein unabhängiger Finanzberater erbringen kann. Massgeblich ist deshalb nicht die Bezeichnung, sondern die konkrete Dienstleistung und ihre Regulierung.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Begriff Finanzberatung ist in der Schweiz nicht gesetzlich geschützt; massgeblich ist die konkrete Dienstleistung und ihre Regulierung, nicht die Berufsbezeichnung.
- Die Anlageberatung ist eine nach FIDLEG geregelte Dienstleistung; sie kann von einem Vermögensverwalter ebenso erbracht werden wie von einem unabhängigen Finanzberater.
- Kundenberater müssen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Schweiz grundsätzlich ins Beraterregister eintragen lassen, wenn sie für einen ausländischen Finanzdienstleister arbeiten oder für einen Schweizer Finanzdienstleister, der nicht nach Art. 3 FINMAG beaufsichtigt ist (Art. 28 Abs. 1 FIDLEG).
- Für den Eintrag müssen Kundenberater nachweisen, dass sie die Verhaltensregeln des FIDLEG kennen und über das nötige Fachwissen verfügen. Verlangt sind ausserdem eine Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten sowie, sofern für sie oder ihren Finanzdienstleister eine Anschlusspflicht besteht, der Anschluss an eine Ombudsstelle (Art. 29 Abs. 1 FIDLEG). Eingetragen wird bei einer Registrierungsstelle, die von der FINMA zugelassen ist (Art. 31 Abs. 1 FIDLEG).
- Beaufsichtigt nach Art. 3 FINMAG sind etwa Schweizer Banken und Vermögensverwalter mit Bewilligung der FINMA. Die Kundenberater dieser Institute brauchen keinen Registereintrag. Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind Kundenberater ausländischer Finanzdienstleister, wenn der Finanzdienstleister im Ausland einer prudenziellen Aufsicht untersteht und die Kundenberater in der Schweiz ausschliesslich professionelle oder institutionelle Kunden betreuen (Art. 28 Abs. 2 FIDLEG, Art. 31 FIDLEV).
Quellen: FIDLEG Art. 28, Registrierungspflicht (fedlex) · FIDLEG Art. 29, Registrierungsvoraussetzungen (fedlex) · FIDLEG Art. 31, Registrierungsstelle (fedlex) · FIDLEV Art. 31, Ausnahme von der Registrierungspflicht (fedlex) · FINMAG Art. 3, Beaufsichtigte (fedlex) · FINIG Art. 6, Bewilligungskaskade (fedlex)
Häufige Fragen zu Finanzberatung
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