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Beratungsgespräch an einem Tisch

Ratgeber

Finanzberatung

Finanzberatung bezeichnet die Begleitung bei finanziellen Entscheidungen, von der Vorsorge über die Geldanlage bis zur Finanzplanung. In der Schweiz ist der Begriff nicht geschützt und umfasst sehr unterschiedliche Leistungen. Eine geregelte Form ist die Anlageberatung nach FIDLEG, die sowohl ein Vermögensverwalter als auch ein unabhängiger Finanzberater erbringen kann. Massgeblich ist deshalb nicht die Bezeichnung, sondern die konkrete Dienstleistung und ihre Regulierung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Begriff Finanzberatung ist in der Schweiz nicht gesetzlich geschützt; massgeblich ist die konkrete Dienstleistung und ihre Regulierung, nicht die Berufsbezeichnung.
  • Die Anlageberatung ist eine nach FIDLEG geregelte Dienstleistung; sie kann von einem Vermögensverwalter ebenso erbracht werden wie von einem unabhängigen Finanzberater.
  • Kundenberater müssen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Schweiz grundsätzlich ins Beraterregister eintragen lassen, wenn sie für einen ausländischen Finanzdienstleister arbeiten oder für einen Schweizer Finanzdienstleister, der nicht nach Art. 3 FINMAG beaufsichtigt ist (Art. 28 Abs. 1 FIDLEG).
  • Für den Eintrag müssen Kundenberater nachweisen, dass sie die Verhaltensregeln des FIDLEG kennen und über das nötige Fachwissen verfügen. Verlangt sind ausserdem eine Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten sowie, sofern für sie oder ihren Finanzdienstleister eine Anschlusspflicht besteht, der Anschluss an eine Ombudsstelle (Art. 29 Abs. 1 FIDLEG). Eingetragen wird bei einer Registrierungsstelle, die von der FINMA zugelassen ist (Art. 31 Abs. 1 FIDLEG).
  • Beaufsichtigt nach Art. 3 FINMAG sind etwa Schweizer Banken und Vermögensverwalter mit Bewilligung der FINMA. Die Kundenberater dieser Institute brauchen keinen Registereintrag. Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind Kundenberater ausländischer Finanzdienstleister, wenn der Finanzdienstleister im Ausland einer prudenziellen Aufsicht untersteht und die Kundenberater in der Schweiz ausschliesslich professionelle oder institutionelle Kunden betreuen (Art. 28 Abs. 2 FIDLEG, Art. 31 FIDLEV).

Quellen: FIDLEG Art. 28, Registrierungspflicht (fedlex) · FIDLEG Art. 29, Registrierungsvoraussetzungen (fedlex) · FIDLEG Art. 31, Registrierungsstelle (fedlex) · FIDLEV Art. 31, Ausnahme von der Registrierungspflicht (fedlex) · FINMAG Art. 3, Beaufsichtigte (fedlex) · FINIG Art. 6, Bewilligungskaskade (fedlex)

Häufige Fragen zu Finanzberatung

Finanzberatung ist ein Sammelbegriff; eine geregelte Form davon ist die Anlageberatung. Bei der Vermögensverwaltung übertragen Sie die laufenden Anlageentscheide einem Anbieter, bei der Anlageberatung erhalten Sie Empfehlungen und entscheiden selbst. Anlageberatung kann ein Vermögensverwalter ebenso erbringen wie ein unabhängiger Finanzberater; sie untersteht den Verhaltenspflichten des FIDLEG, braucht aber keine eigene Bewilligung der FINMA. Wer dagegen in der Schweiz gewerbsmässig Vermögen Dritter verwaltet, braucht eine Bewilligung der FINMA, in der Regel als Vermögensverwalter. Banken brauchen dafür keine zusätzliche Bewilligung, denn die Bewilligung als Bank umfasst auch die Tätigkeit als Vermögensverwalter (Art. 6 Abs. 1 FINIG). Entscheidend ist, welche Leistung Sie wünschen und wie der Anbieter reguliert ist.
Das Beraterregister ist das Verzeichnis nach FIDLEG, in das sich bestimmte Kundenberater eintragen lassen müssen, bevor sie in der Schweiz tätig werden. Das betrifft Kundenberater, die für einen Schweizer Finanzdienstleister arbeiten, der nicht nach Art. 3 FINMAG beaufsichtigt ist, und grundsätzlich auch Kundenberater ausländischer Finanzdienstleister (Art. 28 Abs. 1 FIDLEG). Kundenberater von Schweizer Banken und von Vermögensverwaltern mit Bewilligung der FINMA brauchen keinen Eintrag, weil diese Institute nach Art. 3 FINMAG beaufsichtigt sind. Mit dem Eintrag hat ein Kundenberater nachgewiesen, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, darunter Fachwissen und eine Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten. Der Eintrag ist keine Bewilligung der FINMA und sagt nichts darüber aus, wie gut eine Dienstleistung ist.
Das hängt von der Tätigkeit ab. Der Begriff Finanzberatung ist nicht geschützt, reguliert sind einzelne Tätigkeiten. Anlageberatung und Vermögensverwaltung gehören zu den Finanzdienstleistungen nach FIDLEG. Vermögensverwalter brauchen ausserdem eine Bewilligung der FINMA nach FINIG. Arbeitet ein Kundenberater für einen ausländischen Finanzdienstleister oder für einen Schweizer Finanzdienstleister, der nicht nach Art. 3 FINMAG beaufsichtigt ist, muss er sich grundsätzlich ins Beraterregister eintragen lassen.
Das hängt von Modell und Leistung ab: honorarbasiert (Stunden- oder Pauschalhonorar), als Prozentsatz des verwalteten Vermögens oder über Produktprovisionen. Transparente Anbieter weisen ihre Vergütung offen aus. Die vertragliche und steuerliche Ausgestaltung kann variieren.

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Diese Übersicht dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechts- oder Steuerberatung dar. Rechtslage und Steuerfolgen sind hier vereinfacht dargestellt.

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