Glossar
Vermächtnis
Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung von Todes wegen an eine Person, ohne sie als Erbin oder Erben einzusetzen. Nach Art. 484 Abs. 1 ZGB kann der Erblasser einem Bedachten so einen Vermögensvorteil zuwenden. Die bedachte Person wird nicht Teil der Erbengemeinschaft und haftet nicht für die Schulden des Nachlasses; sie hat einen Anspruch gegen die Erben, die das Vermächtnis ausrichten müssen, im Gesetz die beschwerten Erben.
Auf einen Blick
- Rechtsgrundlage ist Art. 484 ZGB; das Vermächtnis setzt keine Erbeneinsetzung voraus.
- Die bedachte Person haftet nicht für Nachlassschulden, sondern hat einen Anspruch gegen die beschwerten Erben.
- Übersteigen die Vermächtnisse den verfügbaren Teil, kann nach Art. 486 Abs. 1 ZGB ihre verhältnismässige Herabsetzung verlangt werden.
Häufige Fragen
Teil des Themas
Lebensereignisse & FinanzenQuellen: Systematische Rechtssammlung (fedlex), ZGB SR 210
Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechts- oder Steuerberatung dar. Rechtslage und Steuerfolgen sind hier vereinfacht dargestellt.