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Glossar

Vermächtnis

Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung von Todes wegen an eine Person, ohne sie als Erbin oder Erben einzusetzen. Nach Art. 484 Abs. 1 ZGB kann der Erblasser einem Bedachten so einen Vermögensvorteil zuwenden. Die bedachte Person wird nicht Teil der Erbengemeinschaft und haftet nicht für die Schulden des Nachlasses; sie hat einen Anspruch gegen die Erben, die das Vermächtnis ausrichten müssen, im Gesetz die beschwerten Erben.

Auf einen Blick

  • Rechtsgrundlage ist Art. 484 ZGB; das Vermächtnis setzt keine Erbeneinsetzung voraus.
  • Die bedachte Person haftet nicht für Nachlassschulden, sondern hat einen Anspruch gegen die beschwerten Erben.
  • Übersteigen die Vermächtnisse den verfügbaren Teil, kann nach Art. 486 Abs. 1 ZGB ihre verhältnismässige Herabsetzung verlangt werden.

Häufige Fragen

Wer als Erbin oder Erbe eingesetzt wird, tritt in die Rechtsstellung der verstorbenen Person ein, gehört zur Erbengemeinschaft und haftet für die Nachlassschulden. Wer ein Vermächtnis erhält, bekommt nach Art. 484 ZGB einen einzelnen Vermögensvorteil, ohne Erbin oder Erbe zu werden, und hat dafür einen Anspruch gegen die beschwerten Erben.
Ja. Übersteigen die Vermächtnisse den Betrag der Erbschaft, die Zuwendung an den Beschwerten oder den verfügbaren Teil, so kann nach Art. 486 Abs. 1 ZGB ihre verhältnismässige Herabsetzung verlangt werden. Die Pflichtteile der gesetzlichen Erben gehen dem Vermächtnis vor.

Quellen: Systematische Rechtssammlung (fedlex), ZGB SR 210

Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechts- oder Steuerberatung dar. Rechtslage und Steuerfolgen sind hier vereinfacht dargestellt.