Glossar
Referenzalter
Das Referenzalter ist das Alter, ab dem in der AHV der Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge besteht. Es liegt bei 65 Jahren und gilt seit der Reform AHV 21, in Kraft seit dem 1. Januar 2024, für Männer und Frauen (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Für Frauen der Jahrgänge 1961, 1962 und 1963 liegt es in einer Übergangsphase bei 64 Jahren und drei, sechs beziehungsweise neun Monaten; ab Jahrgang 1964 gilt auch für sie 65. In der beruflichen Vorsorge liegt das Referenzalter für Männer und Frauen bei 65 Jahren, weil Art. 13 Abs. 1 BVG auf Art. 21 Abs. 1 AHVG verweist.
Das Referenzalter ist der gesetzliche Bezugspunkt für eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge. Für sich allein verpflichtet es weder zum Rentenbezug noch zum Ende der Erwerbstätigkeit. Vorbezug und Aufschub verschieben den Rentenbeginn gegenüber dem Referenzalter.
Auf einen Blick
- Das Referenzalter beträgt für Männer und Frauen 65 Jahre, für Frauen bis Jahrgang 1963 gilt eine Übergangsregel (siehe unten). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats nach Erreichen des Referenzalters (Art. 21 AHVG).
- Frauen erreichen das Referenzalter mit 64 Jahren (bis und mit Jahrgang 1960), 64 Jahren und 3 Monaten (Jahrgang 1961), 64 Jahren und 6 Monaten (Jahrgang 1962) und 64 Jahren und 9 Monaten (Jahrgang 1963). Ab Jahrgang 1964 gelten 65 Jahre (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2021 des AHVG, Buchstabe a).
- Die AHV-Rente lässt sich ab dem vollendeten 63. Altersjahr ganz oder zu 20 bis 80 Prozent vorbeziehen (Art. 40 AHVG) oder um ein bis fünf Jahre aufschieben (Art. 39 AHVG). Der Vorbezug kürzt die Rente, der Aufschub erhöht sie.
- Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961 bis 1969; Quelle: Merkblatt 3.01 der Informationsstelle AHV/IV, Stand 1. Januar 2026) haben Anspruch auf einen nach Einkommen und Jahrgang abgestuften Rentenzuschlag, wenn sie die Altersrente nicht vorbeziehen (Art. 34bis AHVG). Ein Vorbezug ist für sie ab 62 Jahren möglich, mit reduzierten Kürzungssätzen (Art. 40c AHVG). Art. 34bis und Art. 40c AHVG sind vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2033 in Kraft.
- In der beruflichen Vorsorge liegt das Referenzalter für Männer und Frauen bei 65 Jahren (Art. 13 Abs. 1 BVG). Die Altersleistung kann ab 63 vorbezogen und bis 70 aufgeschoben werden (Art. 13 Abs. 2 BVG). Vorsorgeeinrichtungen dürfen im Rahmen der gesetzlichen Grenzen ein tieferes Alter vorsehen (Art. 13 Abs. 3 BVG).
Häufige Fragen
Teil des Themas
Vorsorge & PensionierungQuellen: Systematische Rechtssammlung (fedlex), AHVG SR 831.10 · Systematische Rechtssammlung (fedlex), BVG SR 831.40 · Informationsstelle AHV/IV, Merkblatt 3.01 "Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV"
Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechts- oder Steuerberatung dar. Rechtslage und Steuerfolgen sind hier vereinfacht dargestellt.