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Glossar

Ergänzungsleistungen (EL)

Ergänzungsleistungen (EL) sind staatliche Leistungen, die AHV- oder IV-Renten ergänzen, wenn diese den anerkannten Existenzbedarf nicht decken. Sie werden einkommens- und vermögensabhängig ausgerichtet und sind im ELG geregelt. EL sind ein gesetzlicher Anspruch, keine Sozialhilfe.

Auf einen Blick

  • Anspruch besteht, wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (ELG Art. 9 ff.).
  • EL sind kantonal mitfinanziert; Bund und Kantone tragen die Kosten gemeinsam (ELG Art. 26 ff.).
  • Seit 2021 gilt eine Vermögensschwelle und eine Regel zum Vermögensverzicht, die zu Kürzungen führen kann (ELG Art. 11a).

Häufige Fragen

Anspruch auf EL haben Personen, die AHV- oder IV-Renten beziehen und deren Einkommen zusammen mit der Rente den gesetzlich anerkannten Lebensbedarf nicht deckt. Der Anspruch muss aktiv angemeldet werden, er entsteht nicht automatisch. Da EL einkommens- und vermögensabhängig berechnet werden, lohnt es sich, bei Unsicherheit die zuständige kantonale Ausgleichskasse zu kontaktieren.

Quellen: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) · Systematische Rechtssammlung (fedlex)