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Glossar

Ergänzungsleistungen (EL)

Ergänzungsleistungen (EL) sind staatliche Leistungen, die AHV- oder IV-Renten ergänzen, wenn diese den anerkannten Existenzbedarf nicht decken. Sie werden einkommens- und vermögensabhängig ausgerichtet und sind im ELG geregelt. EL sind ein gesetzlicher Anspruch, keine Sozialhilfe.

Auf einen Blick

01

Anspruch besteht, wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (ELG Art. 9 ff.).

02

EL sind kantonal mitfinanziert; Bund und Kantone tragen die Kosten gemeinsam (ELG Art. 26 ff.).

03

Seit 2021 gilt eine Vermögensschwelle und eine Regel zum Vermögensverzicht, die zu Kürzungen führen kann (ELG Art. 11a).

Häufige Fragen

Anspruch auf EL haben Personen, die AHV- oder IV-Renten beziehen und deren Einkommen zusammen mit der Rente den gesetzlich anerkannten Lebensbedarf nicht deckt. Der Anspruch muss aktiv angemeldet werden, er entsteht nicht automatisch. Da EL einkommens- und vermögensabhängig berechnet werden, lohnt es sich, bei Unsicherheit die zuständige kantonale Ausgleichskasse zu kontaktieren.

Quellen: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) · Systematische Rechtssammlung (fedlex)