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Glossar

Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft entsteht von Gesetzes wegen, sobald mehrere Personen gemeinsam erben. Bis zur Teilung des Nachlasses sind alle Miterben Gesamteigentümer sämtlicher Nachlassgegenstände; über Verfügungen wie den Verkauf einer Liegenschaft entscheiden sie nur gemeinsam, sofern kein Vertrag etwas anderes vorsieht (Art. 602 ZGB).

Auf einen Blick

  • Gesamteigentum an allen Nachlassgegenständen bis zur Teilung; Verfügungen brauchen die Zustimmung aller Erben (Art. 602 Abs. 2 ZGB).
  • Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Teilung der Erbschaft verlangen (Art. 604 Abs. 1 ZGB).
  • Können sich die Erben über Bewertung oder Aufteilung nicht einigen, entscheidet auf Klage eines Erben das Gericht.
  • Die Erbengemeinschaft selbst wird nicht besteuert; jeder Erbe versteuert seinen quotalen Anteil an Einkommen und Vermögen des Nachlasses.

Häufige Fragen

Nein. Solange die Erbengemeinschaft besteht, sind alle Miterben Gesamteigentümer, und Verfügungen wie ein Verkauf brauchen die Zustimmung aller Erben (Art. 602 Abs. 2 ZGB).
Jeder Miterbe kann die Teilung verlangen (Art. 604 Abs. 1 ZGB). Einigen sich die Erben über Bewertung und Aufteilung, schliessen sie einen Teilungsvertrag; bei Uneinigkeit entscheidet das Gericht über eine Teilungsklage.

Quellen: Systematische Rechtssammlung (fedlex), ZGB SR 210

Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechts- oder Steuerberatung dar. Rechtslage und Steuerfolgen sind hier vereinfacht dargestellt.