Glossar
Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft entsteht von Gesetzes wegen, sobald mehrere Personen gemeinsam erben. Bis zur Teilung des Nachlasses sind alle Miterben Gesamteigentümer sämtlicher Nachlassgegenstände; über Verfügungen wie den Verkauf einer Liegenschaft entscheiden sie nur gemeinsam, sofern kein Vertrag etwas anderes vorsieht (Art. 602 ZGB).
Auf einen Blick
- Gesamteigentum an allen Nachlassgegenständen bis zur Teilung; Verfügungen brauchen die Zustimmung aller Erben (Art. 602 Abs. 2 ZGB).
- Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit die Teilung der Erbschaft verlangen (Art. 604 Abs. 1 ZGB).
- Können sich die Erben über Bewertung oder Aufteilung nicht einigen, entscheidet auf Klage eines Erben das Gericht.
- Die Erbengemeinschaft selbst wird nicht besteuert; jeder Erbe versteuert seinen quotalen Anteil an Einkommen und Vermögen des Nachlasses.
Häufige Fragen
Teil des Themas
Lebensereignisse & FinanzenQuellen: Systematische Rechtssammlung (fedlex), ZGB SR 210
Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechts- oder Steuerberatung dar. Rechtslage und Steuerfolgen sind hier vereinfacht dargestellt.