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Glossar

Einkauf in die Pensionskasse

Der Einkauf in die Pensionskasse ist die freiwillige Einzahlung von zusätzlichem Kapital in das eigene Altersguthaben, um Lücken aus Erwerbsunterbrüchen, Lohnerhöhungen oder späten Eintrittsjahren zu schliessen. Möglich ist er höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen (Art. 79b Abs. 1 BVG). Die Einzahlung ist im Jahr des Einkaufs vom steuerbaren Einkommen abziehbar, und die daraus stammenden Leistungen dürfen während drei Jahren nicht in Kapitalform bezogen werden (Art. 79b Abs. 3 BVG).

Auf einen Blick

  • Einkaufssummen sind im Jahr der Einzahlung vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abziehbar (DBG Art. 33 Abs. 1 lit. d).
  • Nach einem Einkauf darf das zusätzlich eingebrachte Kapital während drei Jahren nicht als Kapital (Einmalbezug) bezogen werden (BVG Art. 79b Abs. 3).
  • Der maximale Einkaufsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem reglementarisch möglichen und dem tatsächlich vorhandenen Altersguthaben (Lückenberechnung im Vorsorgeausweis).

Häufige Fragen

Ein freiwilliger Einkauf senkt das steuerbare Einkommen im Einzahlungsjahr direkt und erhöht gleichzeitig das künftige Vorsorgeguthaben. Besonders für Personen mit höherem Grenzsteuersatz oder grossen Vorsorgelücken kann dies attraktiv sein. Die individuelle Vorteilhaftigkeit hängt von Steuersatz, Anlagehorizont und Reglement ab und sollte mit einer unabhängigen Fachperson geprüft werden.

Quellen: Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) · Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) · Systematische Rechtssammlung (fedlex)

Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechts- oder Steuerberatung dar. Rechtslage und Steuerfolgen sind hier vereinfacht dargestellt.