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Glossar

Unabhängiger Vermögensverwalter (FINIG)

Nach dem FINIG ist Vermögensverwalter, wer gestützt auf einen Auftrag gewerbsmässig im Namen und für Rechnung seiner Kunden über deren Vermögenswerte verfügen kann (FINIG Art. 17). Als unabhängig bezeichnen sich Vermögensverwalter, die zu keiner Bank und keiner Versicherung gehören. Rechtlich gelten für sie dieselben Regeln wie für jeden Vermögensverwalter nach FINIG: Sie brauchen eine Bewilligung der FINMA (FINIG Art. 5) und müssen von einer Aufsichtsorganisation beaufsichtigt werden (FINIG Art. 7).

Auf einen Blick

  • Das FINIG zählt fünf Kategorien von Finanzinstituten auf, darunter den Vermögensverwalter (FINIG Art. 2). Unabhängige Vermögensverwalter bilden darin keine eigene Kategorie.
  • Auch ein bankunabhängiger Vermögensverwalter kann Interessenkonflikte haben. Finanzdienstleister müssen angemessene organisatorische Vorkehrungen treffen, um Interessenkonflikte zu vermeiden oder Nachteile für die Kunden auszuschliessen. Lässt sich ein Nachteil nicht ausschliessen, müssen sie den Kunden dies offenlegen (Art. 25 FIDLEG).
  • Everon AG ist von der FINMA als Vermögensverwalter bewilligt und gehört zu keiner Bank. Die Pflichten zu Interessenkonflikten nach Art. 25 FIDLEG gelten auch für sie.

Häufige Fragen

Eine Bank nimmt Publikumseinlagen entgegen und braucht dafür eine Bankbewilligung. Ein unabhängiger Vermögensverwalter nimmt keine Publikumseinlagen entgegen und braucht eine Bewilligung der FINMA als Vermögensverwalter nach FINIG. Im Rahmen eines Vermögensverwaltungsmandats trifft er die Anlageentscheide; das Vermögen der Kunden liegt bei einer Depotbank.

Quellen: FINMA · Systematische Rechtssammlung (fedlex)

Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechts- oder Steuerberatung dar. Rechtslage und Steuerfolgen sind hier vereinfacht dargestellt.