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Glossar

Unabhängige Vermögensverwaltung

Unabhängige Vermögensverwaltung bezeichnet die Tätigkeit von Vermögensverwaltern, die zu keiner Bank und keiner Versicherung gehören. Sie verwalten Vermögen im Auftrag ihrer Kunden und brauchen dafür eine Bewilligung der FINMA. Das Vermögen liegt bei einer Depotbank, die der Kunde in Absprache mit dem Verwalter wählt.

Auf einen Blick

  • Vermögensverwalter brauchen seit dem 1. Januar 2020 eine FINMA-Bewilligung nach FINIG. Wer schon vorher tätig war, hatte drei Jahre Zeit, also bis Ende 2022, um die Anforderungen zu erfüllen und das Gesuch zu stellen. In besonderen Fällen konnte die FINMA die Frist erstrecken (FINIG Art. 74 Abs. 2 und 4).
  • Sie sind verpflichtet, Retrozessionen entweder zu verweigern oder vollständig an Kunden weiterzugeben, sofern diese nicht ausdrücklich darauf verzichten (Art. 26 FIDLEG).
  • Im Rahmen des Mandats ist der Verwalter befugt, im Namen und für Rechnung des Kunden über dessen Vermögenswerte zu verfügen (FINIG Art. 17).

Häufige Fragen

Ein unabhängiger Vermögensverwalter gehört zu keiner Bank und muss keine bankeigenen Produkte vertreiben. Er wählt die Anlagen nach der Strategie, die er mit dem Kunden vereinbart hat. Verwaltung und Verwahrung sind getrennt: Der Verwalter trifft die Anlageentscheide, die Depotbank verwahrt das Vermögen.

Quellen: FINMA · Systematische Rechtssammlung (fedlex)

Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechts- oder Steuerberatung dar. Rechtslage und Steuerfolgen sind hier vereinfacht dargestellt.