Glossar
Überobligatorium (BVG)
Das Überobligatorium bezeichnet jene Leistungen und Beitragsteile der beruflichen Vorsorge, die über das gesetzliche BVG-Minimum hinausgehen. Pensionskassen können im Reglement höhere versicherte Löhne, tiefere Koordinationsabzüge oder günstigere Umwandlungssätze für überobligatorische Anteile festlegen. Für überobligatorische Guthaben gelten weniger strenge gesetzliche Vorgaben.
Auf einen Blick
Im Überobligatorium ist der Arbeitgeber frei, günstigere Konditionen (höhere Verzinsung, bessere Risikoleistungen) anzubieten als das BVG-Minimum vorschreibt.
Lohnanteile über dem BVG-Maximallohn (obere Lohngrenze gem. BVG Art. 8) können nur überobligatorisch versichert werden.
Bei Leistungsvergleichen zwischen Pensionskassen ist zu prüfen, wie hoch der überobligatorische Anteil ist und welche Bedingungen dafür gelten.
Häufige Fragen
Teil des Themas
Vorsorge & PensionierungQuellen: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) · Systematische Rechtssammlung (fedlex)