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Glossar

Überobligatorium (BVG)

Das Überobligatorium umfasst jene Teile der beruflichen Vorsorge, die über das gesetzliche BVG-Minimum hinausgehen. Obligatorisch zu versichern ist der Jahreslohn von 26'460 bis 90'720 Franken (Art. 8 Abs. 1 BVG); was darüber liegt, ist nur überobligatorisch versicherbar. Dort sind die Vorsorgeeinrichtungen freier: Art. 49 Abs. 2 BVG zählt abschliessend auf, welche Vorschriften über die Mindestleistungen hinaus gelten, und der Mindestumwandlungssatz von 6,8 Prozent nach Art. 14 Abs. 2 BVG gehört nicht dazu.

Auf einen Blick

  • Im Überobligatorium ist der Arbeitgeber frei, günstigere Konditionen (höhere Verzinsung, bessere Risikoleistungen) anzubieten als das BVG-Minimum vorschreibt.
  • Lohnanteile über dem BVG-Maximallohn (obere Lohngrenze gem. BVG Art. 8) können nur überobligatorisch versichert werden.
  • Bei Leistungsvergleichen zwischen Pensionskassen ist zu prüfen, wie hoch der überobligatorische Anteil ist und welche Bedingungen dafür gelten.

Häufige Fragen

Ihr Vorsorgeausweis weist in der Regel obligatorisches und überobligatorisches Altersguthaben separat aus. Der überobligatorische Teil unterliegt weniger starren gesetzlichen Vorgaben, beispielsweise beim Mindestzins oder Umwandlungssatz. Arbeitgeber mit attraktiveren Pensionskassenreglements bieten auf dem überobligatorischen Teil oft bessere Konditionen, was die Altersrente spürbar erhöhen kann.

Quellen: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) · Systematische Rechtssammlung (fedlex)

Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechts- oder Steuerberatung dar. Rechtslage und Steuerfolgen sind hier vereinfacht dargestellt.