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Glossar

Überobligatorium (BVG)

Das Überobligatorium bezeichnet jene Leistungen und Beitragsteile der beruflichen Vorsorge, die über das gesetzliche BVG-Minimum hinausgehen. Pensionskassen können im Reglement höhere versicherte Löhne, tiefere Koordinationsabzüge oder günstigere Umwandlungssätze für überobligatorische Anteile festlegen. Für überobligatorische Guthaben gelten weniger strenge gesetzliche Vorgaben.

Auf einen Blick

01

Im Überobligatorium ist der Arbeitgeber frei, günstigere Konditionen (höhere Verzinsung, bessere Risikoleistungen) anzubieten als das BVG-Minimum vorschreibt.

02

Lohnanteile über dem BVG-Maximallohn (obere Lohngrenze gem. BVG Art. 8) können nur überobligatorisch versichert werden.

03

Bei Leistungsvergleichen zwischen Pensionskassen ist zu prüfen, wie hoch der überobligatorische Anteil ist und welche Bedingungen dafür gelten.

Häufige Fragen

Ihr Vorsorgeausweis weist in der Regel obligatorisches und überobligatorisches Altersguthaben separat aus. Der überobligatorische Teil unterliegt weniger starren gesetzlichen Vorgaben, beispielsweise beim Mindestzins oder Umwandlungssatz. Arbeitgeber mit attraktiveren Pensionskassenreglements bieten auf dem überobligatorischen Teil oft bessere Konditionen, was die Altersrente spürbar erhöhen kann.

Quellen: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) · Systematische Rechtssammlung (fedlex)