Glossar
Überobligatorium (BVG)
Das Überobligatorium bezeichnet jene Leistungen und Beitragsteile der beruflichen Vorsorge, die über das gesetzliche BVG-Minimum hinausgehen. Pensionskassen können im Reglement höhere versicherte Löhne, tiefere Koordinationsabzüge oder günstigere Umwandlungssätze für überobligatorische Anteile festlegen. Für überobligatorische Guthaben gelten weniger strenge gesetzliche Vorgaben.
Auf einen Blick
- Im Überobligatorium ist der Arbeitgeber frei, günstigere Konditionen (höhere Verzinsung, bessere Risikoleistungen) anzubieten als das BVG-Minimum vorschreibt.
- Lohnanteile über dem BVG-Maximallohn (obere Lohngrenze gem. BVG Art. 8) können nur überobligatorisch versichert werden.
- Bei Leistungsvergleichen zwischen Pensionskassen ist zu prüfen, wie hoch der überobligatorische Anteil ist und welche Bedingungen dafür gelten.
Häufige Fragen
Teil des Themas
Vorsorge & PensionierungQuellen: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) · Systematische Rechtssammlung (fedlex)