Glossar
Überobligatorium (BVG)
Das Überobligatorium umfasst jene Teile der beruflichen Vorsorge, die über das gesetzliche BVG-Minimum hinausgehen. Obligatorisch zu versichern ist der Jahreslohn von 26'460 bis 90'720 Franken (Art. 8 Abs. 1 BVG); was darüber liegt, ist nur überobligatorisch versicherbar. Dort sind die Vorsorgeeinrichtungen freier: Art. 49 Abs. 2 BVG zählt abschliessend auf, welche Vorschriften über die Mindestleistungen hinaus gelten, und der Mindestumwandlungssatz von 6,8 Prozent nach Art. 14 Abs. 2 BVG gehört nicht dazu.
Auf einen Blick
- Im Überobligatorium ist der Arbeitgeber frei, günstigere Konditionen (höhere Verzinsung, bessere Risikoleistungen) anzubieten als das BVG-Minimum vorschreibt.
- Lohnanteile über dem BVG-Maximallohn (obere Lohngrenze gem. BVG Art. 8) können nur überobligatorisch versichert werden.
- Bei Leistungsvergleichen zwischen Pensionskassen ist zu prüfen, wie hoch der überobligatorische Anteil ist und welche Bedingungen dafür gelten.
Häufige Fragen
Teil des Themas
Vorsorge & PensionierungQuellen: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) · Systematische Rechtssammlung (fedlex)
Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechts- oder Steuerberatung dar. Rechtslage und Steuerfolgen sind hier vereinfacht dargestellt.