Glossar
Sorgfaltspflichten (GwG)
Sorgfaltspflichten nach GwG umfassen die Gesamtheit der Massnahmen, die ein Vermögensverwalter bei Aufnahme und Fortführung einer Geschäftsbeziehung ergreifen muss: Identifizierung des Vertragspartners, Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, Risikoklassifizierung sowie laufende Transaktionsüberwachung (GwG Art. 3 ff.).
Auf einen Blick
- Kernpflichten: Vertragspartner-Identifikation (GwG Art. 3), Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten (GwG Art. 4), zusätzliche Abklärungen bei erhöhtem Risiko (GwG Art. 6).
- Politisch exponierte Personen (PEP) und ihr Umfeld erfordern stets erhöhte Sorgfalt, unabhängig vom Transaktionsvolumen.
- Alle Unterlagen und Belege sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren (GwG Art. 7).
Häufige Fragen
Teil des Themas
Selbstständig werden als VermögensverwalterQuellen: FINMA · Systematische Rechtssammlung (fedlex)