Glossar
Sorgfaltspflichten (GwG)
Sorgfaltspflichten nach GwG umfassen die Gesamtheit der Massnahmen, die ein Vermögensverwalter bei Aufnahme und Fortführung einer Geschäftsbeziehung ergreifen muss: Identifizierung des Vertragspartners, Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, Risikoklassifizierung sowie laufende Transaktionsüberwachung (GwG Art. 3 ff.).
Auf einen Blick
Kernpflichten: Vertragspartner-Identifikation (GwG Art. 3), Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten (GwG Art. 4), zusätzliche Abklärungen bei erhöhtem Risiko (GwG Art. 6).
Politisch exponierte Personen (PEP) und ihr Umfeld erfordern stets erhöhte Sorgfalt, unabhängig vom Transaktionsvolumen.
Alle Unterlagen und Belege sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren (GwG Art. 7).
Häufige Fragen
Teil des Themas
Selbstständig werden als VermögensverwalterQuellen: FINMA · Systematische Rechtssammlung (fedlex)