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Glossar

Quellensteuer

Die Quellensteuer ist eine direkt vom Lohn abgezogene Einkommenssteuer. Ihr unterliegen Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung, die in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (Art. 83 Abs. 1 DBG), sowie im Ausland wohnhafte Arbeitnehmende für ihr in der Schweiz erzieltes Erwerbseinkommen (Art. 91 Abs. 1 DBG). Ab einem Bruttoeinkommen von 120'000 Franken im Steuerjahr folgt zwingend eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (Art. 9 QStV). Sie ist nicht die Verrechnungssteuer, die der Bund auf Kapitalerträgen erhebt.

Auf einen Blick

  • Quellensteuerpflichtig sind insbesondere ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung sowie Grenzgänger ohne Wohnsitz in der Schweiz.
  • Der Arbeitgeber zieht die Steuer vom Lohn ab und führt sie an die kantonale Steuerverwaltung ab.
  • Nicht zu verwechseln mit der Verrechnungssteuer, die der Bund auf Kapitalerträgen erhebt und die zurückgefordert werden kann.

Häufige Fragen

Quellensteuerpflichtig sind in der Schweiz wohnhafte ausländische Arbeitnehmende, die noch keine Niederlassungsbewilligung besitzen, sowie Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, die hier ein Erwerbseinkommen erzielen, insbesondere Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Der Arbeitgeber zieht die Steuer direkt vom Lohn ab.
Die Quellensteuer ist eine kantonal erhobene Einkommenssteuer auf dem Lohn bestimmter ausländischer Arbeitnehmender. Die Verrechnungssteuer dagegen ist eine eidgenössische Sicherungssteuer auf Kapitalerträgen wie Zinsen und Dividenden, die korrekt deklariert wieder zurückgefordert werden kann. Es handelt sich um zwei verschiedene Verfahren mit unterschiedlichen Behörden.

Quellen: Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) · Systematische Rechtssammlung (fedlex)

Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechts- oder Steuerberatung dar. Rechtslage und Steuerfolgen sind hier vereinfacht dargestellt.