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Glossar

IV (Invalidenversicherung)

Die Invalidenversicherung (IV) ist der Teil der 1. Säule, der bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall greift. Sie erbringt Eingliederungsmassnahmen (Vorrang vor Rentenleistungen) sowie Invalidenrenten je nach Invaliditätsgrad und ist im IVG geregelt.

Auf einen Blick

01

Eingliederung vor Rente: Die IV prüft zuerst alle beruflichen und medizinischen Massnahmen zur Wiedereingliederung (IVG Art. 8 ff.).

02

Invalidenrente wird ab einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent ausgerichtet; ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente (IVG Art. 28).

03

Finanziert über Lohnbeiträge von Arbeitnehmenden und Arbeitgebern sowie Bundesbeiträge, analog zur AHV.

Häufige Fragen

Die IV prüft zunächst alle Möglichkeiten der beruflichen Wiedereingliederung, etwa Umschulung oder Arbeitsvermittlung. Erst wenn diese ausgeschöpft sind, wird eine Invalidenrente zugesprochen. Die Rentenhöhe hängt vom festgestellten Invaliditätsgrad ab und beträgt bei vollem Anspruch eine ganze IV-Rente, ergänzt durch allfällige Kinderrenten.

Quellen: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) · Systematische Rechtssammlung (fedlex)