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Glossar

Interessenkonflikt

Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn ein Finanzdienstleister oder seine Mitarbeitenden eigene Interessen oder Interessen Dritter verfolgen, die den Kundeninteressen entgegenstehen oder diese beeinflussen könnten. Das FIDLEG verpflichtet Finanzdienstleister, solche Konflikte zu erkennen, zu vermeiden oder offenzulegen (Art. 25 FIDLEG).

Auf einen Blick

01

Typische Interessenkonflikte entstehen durch Retrozessionen (Rückvergütungen von Produktanbietern), Eigengeschäfte oder enge wirtschaftliche Verflechtungen mit Gegenparteien.

02

Finanzdienstleister müssen angemessene organisatorische Massnahmen treffen, um Interessenkonflikte zu verhindern; unvermeidbare Konflikte sind dem Kunden offenzulegen (Art. 25 Abs. 2 FIDLEG).

03

Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden (u.a. BGE 137 III 393) Offenlegungspflichten bei Retrozessionen gestärkt, noch vor dem FIDLEG.

Häufige Fragen

Kann ein Interessenkonflikt nicht vollständig beseitigt werden, muss der Finanzdienstleister den Kunden vor Erbringung der Dienstleistung klar und verständlich informieren. Der Kunde muss die Art des Konflikts, seine möglichen Auswirkungen und die getroffenen Massnahmen kennen. Erst nach dieser Offenlegung darf die Dienstleistung erbracht werden (Art. 25 FIDLEG).

Teil des Themas

Finanzberatung

Quellen: FINMA · Systematische Rechtssammlung (fedlex)