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Glossar

Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel

Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel bezeichnet die steuerliche Einstufung, bei der das Anlegen mit Wertpapieren nicht mehr als private Vermögensverwaltung, sondern als selbständige Erwerbstätigkeit gilt. Die Unterscheidung ist bedeutsam, weil private Kapitalgewinne auf beweglichem Vermögen steuerfrei sind, gewerbliche Gewinne hingegen als Erwerbseinkommen besteuert werden und der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Die ESTV beurteilt diese Frage anhand des Kreisschreibens Nr. 36 und einer mehrstufigen Prüfung.

Auf einen Blick

01

Private Kapitalgewinne auf beweglichem Vermögen sind steuerfrei; wird der Handel als gewerbsmässig eingestuft, gelten die Gewinne als steuerbares Erwerbseinkommen.

02

Das ESTV-Kreisschreiben Nr. 36 enthält eine Vorprüfung mit fünf Kriterien, bei deren kumulativer Erfüllung gewerbsmässiger Handel grundsätzlich ausgeschlossen wird.

03

Zentrale Kriterien sind unter anderem eine Haltedauer der Titel von mindestens sechs Monaten und ein begrenztes Transaktionsvolumen im Verhältnis zum Anfangsbestand.

Häufige Fragen

Kapitalgewinne aus der privaten Verwaltung des eigenen beweglichen Vermögens sind in der Schweiz steuerfrei. Wird die Tätigkeit dagegen als gewerbsmässiger Wertschriftenhandel eingestuft, gelten die Gewinne als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Sie werden dann mit der Einkommenssteuer erfasst und lösen zudem AHV-Beiträge aus.
Das Kreisschreiben Nr. 36 der ESTV sieht eine Vorprüfung mit fünf Kriterien vor. Sind diese kumulativ erfüllt, liegt grundsätzlich kein gewerbsmässiger Handel vor. Dazu gehören insbesondere eine Mindesthaltedauer der veräusserten Titel von sechs Monaten und ein Transaktionsvolumen, das ein bestimmtes Vielfaches des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode nicht übersteigt. Weitere Kriterien betreffen die Finanzierung, die Bedeutung der Gewinne für den Lebensunterhalt und den Einsatz von Derivaten.

Quellen: ESTV Kreisschreiben Nr. 36 (Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel) · Eidg. Steuerverwaltung (ESTV)