Glossar
Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit
Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit ist eine Bewilligungsvoraussetzung nach FINIG. Gewähr bieten müssen das Finanzinstitut selbst und die Personen in seiner Verwaltung und Geschäftsführung. Diese Personen müssen zudem einen guten Ruf geniessen und fachlich qualifiziert sein. Wer am Institut qualifiziert beteiligt ist, muss ebenfalls einen guten Ruf geniessen.
Auf einen Blick
- Qualifiziert beteiligt ist, wer direkt oder indirekt mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen hält oder die Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen kann (FINIG Art. 11 Abs. 4).
- Die Bewilligung der FINMA (FINIG Art. 5) setzt voraus, dass das Institut und die Personen in Verwaltung und Geschäftsführung Gewähr bieten (FINIG Art. 11).
- Ändern sich Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen, muss das Finanzinstitut dies der FINMA melden. Bei wesentlichen Änderungen muss es die Bewilligung der FINMA einholen, bevor es die Tätigkeit weiterführt (FINIG Art. 8 Abs. 1 und 2).
Häufige Fragen
Teil des Themas
Selbstständig werden als VermögensverwalterQuellen: FINMA · Systematische Rechtssammlung (fedlex)
Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechts- oder Steuerberatung dar. Rechtslage und Steuerfolgen sind hier vereinfacht dargestellt.