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Glossar

Geldwäschereigesetz (GwG)

Geldwäschereigesetz (GwG) ist das schweizerische Bundesgesetz, das Finanzintermediäre, darunter unabhängige Vermögensverwalter, zur Identifikation von Vertragsparteien, zur Abklärung wirtschaftlich Berechtigter und zur Meldung von Verdachtsfällen an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) verpflichtet (SR 955.0).

Auf einen Blick

01

Vermögensverwalter gelten als Finanzintermediäre und unterliegen dem GwG vollumfänglich (GwG Art. 2 Abs. 3).

02

Kernpflichten: Identifizierung des Vertragspartners, Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, Dokumentation und Archivierung sowie Meldepflicht bei Verdacht.

03

Die Umsetzung erfolgt nach FINMA-Vorgaben und den Sorgfaltspflichten der jeweiligen Aufsichtsorganisation.

Häufige Fragen

Ja. Unabhängige Vermögensverwalter sind gemäss GwG Art. 2 Abs. 3 Finanzintermediäre und damit direkt an das Geldwäschereigesetz gebunden. Der Anschluss an eine Aufsichtsorganisation nach FINIG deckt die GwG-Aufsicht mit ab, sofern die Aufsichtsorganisation auch als Selbstregulierungsorganisation nach GwG anerkannt ist.

Quellen: FINMA · Systematische Rechtssammlung (fedlex)