Zum Inhalt springen

Glossar

Geldwäschereigesetz (GwG)

Geldwäschereigesetz (GwG) ist das schweizerische Bundesgesetz, das Finanzintermediäre, darunter unabhängige Vermögensverwalter, zur Identifikation von Vertragsparteien, zur Abklärung wirtschaftlich Berechtigter und zur Meldung von Verdachtsfällen an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) verpflichtet (SR 955.0).

Auf einen Blick

  • Vermögensverwalter gelten als Finanzintermediäre und unterliegen dem GwG vollumfänglich (GwG Art. 2 Abs. 2 lit. abis).
  • Kernpflichten: Identifizierung des Vertragspartners, Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, Dokumentation und Archivierung sowie Meldepflicht bei Verdacht.
  • Die Sorgfaltspflichten ergeben sich aus dem 2. Kapitel des GwG; die laufende Aufsicht über ihre Einhaltung führt die Aufsichtsorganisation nach FINIG.

Häufige Fragen

Ja. Unabhängige Vermögensverwalter sind gemäss GwG Art. 2 Abs. 2 lit. abis Finanzintermediäre und damit direkt an das Geldwäschereigesetz gebunden. Die Aufsicht über die GwG-Pflichten liegt bei der FINMA (GwG Art. 12 lit. a). Die FINMA zieht dafür eine Aufsichtsorganisation nach FINIG bei; diese übt die laufende Aufsicht aus (FINIG Art. 61). Einer Selbstregulierungsorganisation muss sich ein Vermögensverwalter nicht anschliessen. Diese Pflicht trifft nur Finanzintermediäre nach GwG Art. 2 Abs. 3 (GwG Art. 14).

Quellen: FINMA · Systematische Rechtssammlung (fedlex)

Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Rechts- oder Steuerberatung dar. Rechtslage und Steuerfolgen sind hier vereinfacht dargestellt.